Kommunalwahlen
Bei den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen werden die Mitglieder der Gemeinde- bzw. Stadträte, der Kreistage und in der Regel auch die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sowie die Landrätinnen und Landräte für grundsätzlich sechs Jahre gewählt. Bei den letztgenannten Mandatsträgern kann jedoch die Amtszeit auch über die Wahlzeit des Gemeinderats bzw. Kreistags hinausreichen. In diesen Gemeinden bzw. Landkreisen findet dann am Tag der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen keine Wahl der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte statt.
Die Gemeinde- und Landkreiswahlen werden von den Kommunen in eigener Zuständigkeit durchgeführt und von den jeweiligen Aufsichtsbehörden, mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) an der Spitze, betreut. Der Landeswahlleiter ist hier nicht zuständig. Gleichwohl werden die Ergebnisse dieser Wahlen vom Landesamt für Statistik ausgewertet und veröffentlicht.
Die endgültigen Ergebnisse der Kommunalwahl 2020 sind in unserem Auskunftsdialog hier veröffentlicht:
Gemeinde- und Landkreiswahlen am 8. März 2026
Veröffentlichungen des StMI
Gemeinde- und Landkreiswahlen am 15. März 2020
Veröffentlichungen des StMI
IMS
- 16.03.2020: Gemeinde- und Landkreiswahlen - Stichwahl am 29.03.2020; Ausstellung von Briefwahlunterlagen
- 07.01.2020: Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union; Folgen für das Kommunalwahl- und Kommunalverfassungsrecht
- 27.11.2019: Bezeichnung der Partei "FREIE WÄHLER Bayern"
- 25.11.2019: Bekanntmachungen zur Wahl; Hinweise zum IMS vom 14.11.2019
- 14.11.2019: Versand der Wahlbenachrichtigungen und Briefwahlunterlagen; Begriff der allgemeinen Dienststunden
- 06.11.2019: Informationsmaterialien für die Wahlämter zur Öffentlichkeitsarbeit
- 18.09.2019: Zusammenlegung von Bürgerentscheiden mit den Gemeinde- und Landkreiswahlen am 15. März 2020
- 10.09.2019: Gemeinde- und Landkreiswahlrecht; Änderung der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO)
- 01.08.2019: Auswirkungen der Gesetzesänderung zu Wahlrechtsausschlüssen
- 29.05.2019: Neufassung der GLKrWBek
- 29.03.2019: Neufassung der GLKrWO
- 06.03.2019: Wahltermin und Wahlkalender
- 28.11.2018: Information zu Wahltermin, Wahlkalender, Änderungen GLKrWO und GLKrWBek
- 15.03.2018: Änderungen des Kommunal- und Kommunalwahlrechts
- 28.09.2012: Ergänzung des IMS zur Veröffentlichung von Bewerberdaten
- 07.03.2012: Veröffentlichung von Bewerberdaten
Anlagen zur GLKrWO
- Anlage 1: Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen
- Anlage 1: Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen
- Anlage 3: Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats
- Anlage 3: Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats
- Anlage 4: Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats bei nur einem Wahlvorschlag
- Anlage 4: Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats bei nur einem Wahlvorschlag
- Anlage 5: Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats bei keinem Wahlvorschlag
- Anlage 5: Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats bei keinem Wahlvorschlag
- Anlage 6: Stimmzettelmuster für die Wahl des ersten Bürgermeisters
- Anlage 6: Stimmzettelmuster für die Wahl des ersten Bürgermeisters
- Anlage 7: Stimmzettelmuster für die Wahl des ersten Bürgermeisters bei nur einem Wahlvorschlag
- Anlage 7: Stimmzettelmuster für die Wahl des ersten Bürgermeisters bei nur einem Wahlvorschlag
- Anlage 8: Stimmzettelmuster für die Wahl des ersten Bürgermeisters bei keinem Wahlvorschlag
- Anlage 8: Stimmzettelmuster für die Wahl des ersten Bürgermeisters bei keinem Wahlvorschlag
- Anlage 9: Stimmzettelmuster für die Bürgermeister-Stichwahl
- Anlage 9: Stimmzettelmuster für die Bürgermeister-Stichwahl
- Anlage 10: Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
- Anlage 10: Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
- Anlage 11: Eintragungsschein zur Eintragung in die Unterstützungsliste
- Anlage 11: Eintragungsschein zur Eintragung in die Unterstützungsliste
- Anlage 12: Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats
- Anlage 12: Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats
- Anlage 13: Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters
- Anlage 13: Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters
- Anlage 14 Teil 1: Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats
- Anlage 14 Teil 1: Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats
- Anlage 14 Teil 2: Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats – Bewerber/innen
- Anlage 14 Teil 2: Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats – Bewerber/innen
- Anlage 15: Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters
- Anlage 15: Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters
- Anlage 16: Wahlbekanntmachung
- Anlage 16: Wahlbekanntmachung
- Anlage 17 Teil 1: Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats
- Anlage 17 Teil 1: Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats
- Anlage 17 Teil 2: Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats – Bewerber/innen
- Anlage 17 Teil 2: Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats – Bewerber/innen
- Anlage 18: Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des ersten Bürgermeisters
- Anlage 18: Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des ersten Bürgermeisters
Anlagen zur GLKrWBek
- Anlage 1: Wahlbenachrichtigung
- Anlage 1: Wahlbenachrichtigung
- Anlage 2: Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
- Anlage 2: Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
- Anlage 3: Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
- Anlage 3: Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
- Anlage 4: Stimmzettelumschlag
- Anlage 4: Stimmzettelumschlag
- Anlage 5: Wahlbriefumschlag
- Anlage 5: Wahlbriefumschlag
- Anlage 6: Merkblatt und Wegweiser für die Briefwahl
- Anlage 6: Merkblatt und Wegweiser für die Briefwahl
- Anlage 7: Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber
- Anlage 7: Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber
- Anlage 8: Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats
- Anlage 8: Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats
- Anlage 9: Wahlvorschlag für die Wahl des ersten Bürgermeisters
- Anlage 9: Wahlvorschlag für die Wahl des ersten Bürgermeisters
- Anlage 10: Unterstützungsliste
- Anlage 10: Unterstützungsliste
- Anlage 11: Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten
- Anlage 11: Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten
- Anlage 11a: Erklärungen für Bewerberinnen und Bewerber
- Anlage 11a: Erklärungen für Bewerberinnen und Bewerber
- Anlage 12: Bescheinigung über die Wählbarkeit
- Anlage 12: Bescheinigung über die Wählbarkeit
- Anlage 12a: Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit
- Anlage 12a: Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit
- Anlage 13: Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats
- Anlage 13: Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats
- Anlage 14: Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters
- Anlage 14: Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters
- Anlage 15: Zählliste
- Anlage 15: Zählliste
- Anlage 16: elektronische Zählliste
- Anlage 16: elektronische Zählliste
- Anlage 17: Wahlniederschrift Urnenwahl zur Wahl des Gemeinderats
- Anlage 17: Wahlniederschrift Urnenwahl zur Wahl des Gemeinderats
- Anlage 18: Wahlniederschrift Briefwahl zur Wahl des Gemeinderats
- Anlage 18: Wahlniederschrift Briefwahl zur Wahl des Gemeinderats
- Anlage 19: Wahlniederschrift Urnenwahl zur Wahl des ersten Bürgermeisters
- Anlage 19: Wahlniederschrift Urnenwahl zur Wahl des ersten Bürgermeisters
- Anlage 20: Wahlniederschrift Briefwahl zur Wahl des ersten Bürgermeisters
- Anlage 20: Wahlniederschrift Briefwahl zur Wahl des ersten Bürgermeisters
- Anlage 21: Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats
- Anlage 21: Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats
- Anlage 22: Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des ersten Bürgermeisters
- Anlage 22: Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des ersten Bürgermeisters
Weiterführende Informationen
Bekanntmachungen
- 18.07.2024: Bekanntmachung nach § 36 (GLKrWG (Wahlvorschlagsträger)
- 14.11.2023: Bekanntmachung nach § 36 GLKrWG (Wahlvorschlagsträger)
- 14.11.2023: Bekanntmachung nach § 52 GLKrWG (Ordnungszahlen)
- 27.07.2022: Statistische Bearbeitung der Gemeinde- und Landkreiswahlen außerhalb der allgemeinen Kommunalwahlen
- 10.11.2021: Wahlvorschlagsträger und Ordnungszahlen
- 05.11.2019: Meldung der Wahlergebnisse für statistische Zwecke
- Anlage 1 zur Bekanntmachung vom 05.11.2019: Schnellmeldung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl des ersten Bürgermeisters/Oberbürgermeisters am 15. März 2020
- Anlage 2 zur Bekanntmachung vom 05.11.2019: Schnellmeldung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl des Landrats am 15. März 2020
- Anlage 3 zur Bekanntmachung vom 05.11.2019: Schnellmeldung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl des Stadtrats in kreisfreien Gemeinden am 15. März 2020
- Anlage 4 zur Bekanntmachung vom 05.11.2019: Schnellmeldung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl des Kreistags am 15. März 2020
- Anlage 5 zur Bekanntmachung vom 05.11.2019: Schnellmeldung der vorläufigen Ergebnisse der Wahl der ersten Bürgermeister/Oberbürgermeister; Zusammenstellung für den Landkreis
- Anlage 6 zur Bekanntmachung vom 05.11.2019: Schema für die Schnellmeldungen der vorläufigen Ergebnisse der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020
- 31.07.2019: Einwohnerzahl nach Art. 55 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG)
- Anlage zur Bekanntmachung vom 31.07.2019 :Statistischer Bericht A I 2 - vj 1/2019
- Anlage zur Bekanntmachung vom 31.07.2019: Statistischer Bericht A I 2 - vj 1/2019
Erläuterungen
Allgemeines
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Die allgemeinen Kommunalwahlen fanden in Bayern von 1948 bis 1960 alle vier Jahre, ab 1960 alle sechs Jahre statt. Die Wahl der Landrätinnen und Landräte und die der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister wird bereits seit 1952 im sechsjährigen Turnus durchgeführt. Bei den allgemeinen Kommunalwahlen werden die Mitglieder der Gemeinde- bzw. Stadträte, der Kreistage, die ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie - soweit das Ende ihrer Amtszeit mit dem Ablauf der Wahlzeit des Gemeinderats bzw. des Kreistags zusammenfällt - auch die berufsmäßigen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Landrätinnen und Landräte gewählt. Scheidet eine ehrenamtliche erste Bürgermeisterin oder ein ehrenamtlicher erster Bürgermeister während der Wahlzeit des Gemeinderats aus dem Amt, so wird die neue Bürgermeisterin oder der neue Bürgermeister grundsätzlich nur für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats gewählt. Wenn eine berufsmäßige erste Bürgermeisterin, ein berufsmäßiger erster Bürgermeister, eine Landrätin oder ein Landrat während der Wahlzeit ausscheidet, findet die Neuwahl grundsätzlich ebenfalls nur für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags statt, es sei denn, die Amtszeit würde weniger als vier Jahre betragen. Sowohl für ehrenamtliche als auch für berufsmäßige erste Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Landräte und Landrätinnen gilt jedoch, dass die Amtszeit, sofern diese innerhalb der letzten beiden Jahre der Wahlzeit des Gemeinderats bzw. des Kreistags beginnt, erst mit Ablauf der folgenden Wahlzeit des Gemeinderats bzw. Kreistags endet.
In Bayern wird unter dem Kommunalwahlergebnis das zusammengefasste Ergebnis aus den Gemeinderatswahlen in den kreisfreien Gemeinden und der Wahl der Kreistage in den Landkreisen verstanden. Damit sind die Gremien erfasst, die jeweils für einen ganzen Landkreis oder ein entsprechendes Gebiet zuständig sind. Gewiss könnte auch das Gemeindewahlergebnis in den kreisfreien und kreisangehörigen Gemeinden als das Kommunalwahlergebnis angesehen werden. Dies wäre jedoch weniger sinnvoll, weil insbesondere bei kleinen Gemeinden die Wahlvorschläge von Wählergruppen mit nur lokaler Bedeutung und die Mehrheitswahl eine beachtliche Rolle spielen. Dem zusammengefassten Ergebnis der Gemeinderatswahl in kreisfreien Gemeinden und der Kreistagswahl kommt daher eine stärkere landesweite politische Aussagekraft für die Kommunalwahl zu, als dem Ergebnis der Gemeinderatswahl allein.
Anzahl der Gemeinderats- bzw. Stadtratsmitglieder
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Gemeinden mit .... Anzahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder bis zu 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern 8
1001 bis zu 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern 12 2001 bis zu 3000 Einwohnerinnen und Einwohnern 14
3001 bis zu 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern 16
5001 bis zu 10000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20 10001 bis zu 20000 Einwohnerinnen und Einwohnern 24 20001 bis zu 30000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30 30001 bis zu 50000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40 50001 bis zu 100000 Einwohnerinnen und Einwohnern 44 100001 bis zu 200000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50 200001 bis zu 500000 Einwohnerinnen und Einwohnern 60 Stadt Nürnberg 70 Landeshauptstadt München 80 Sinkt die Einwohnerzahl in einer Gemeinde unter eine der oben genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern.
Anzahl der Kreisrätinnen und Kreisräte
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Landkreise mit ....
Anzahl der Kreisräte bis zu 75000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50 75001 bis zu 150000 Einwohnerinnen und Einwohnern 60 150001 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern 70 Sinkt die Einwohnerzahl in einem Landkreis unter eine der oben genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der Kreisrätinnen und Kreisräte erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern.
Gemeinsame Wahlvorschläge
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Unter gemeinsamen Wahlvorschlägen werden in der Wahlstatistik Wahlvorschläge von mindestens zwei Vorschlagsträgern verstanden, von denen mindestens einer eine politische Partei ist. Gemeinsame Wahlvorschläge können demnach von mehreren politischen Parteien allein oder von einer oder mehreren politischen Parteien und einer oder mehreren Wählergruppen eingereicht werden.
Der Gesetzgeber spricht von gemeinsamen Wahlvorschlägen auch dann, wenn keine politische Partei daran beteiligt ist. In der Wahlstatistik sind solche Wahlvorschläge unter Wählergruppen miterfasst.
Gewichtete Stimmenergebnisse
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Da den stimmberechtigten Personen in den einzelnen Gemeinden und Landkreisen eine unterschiedlich große Anzahl an Stimmen zur Verfügung steht, wird für die Zusammenfassung der Einzelergebnisse ein sog. gewichtetes Ergebnis errechnet. Dabei werden die gültigen Stimmzettel im Verhältnis der Stimmenzahlen der einzelnen Parteien für jede Gemeinde bzw. jeden Landkreis aufgeteilt.
Dadurch wird erreicht, dass die absoluten Zahlen von Gemeinden bzw. Landkreisen verschiedener Größenklassen, in denen die stimmberechtigten Personen eine unterschiedlich große Zahl an Stimmen zu vergeben haben, miteinander vergleichbar werden und dass bei der Summierung der Gemeinde- bzw. Kreisergebnisse, z. B. für die Regierungsbezirke oder für das Landesergebnis, ebenfalls die unterschiedliche Stimmenzahl der Wähler ausgeschaltet ist.
Bekanntlich können die stimmberechtigten Personen bei den Gemeinderats- und Kreistagswahlen so viele Stimmen vergeben, wie Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind. Die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder und Kreisrätinnen und Kreisräte richtet sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde bzw. des Kreises. Durch das verschieden große Stimmenbündel - es werden z. B. in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern acht Gemeinderatsmitglieder, in der Landeshauptstadt München dagegen 80 Gemeinderatsmitglieder gewählt - verlieren die tatsächlichen Stimmenzahlen den Vergleichswert.
Bezieht man aber für jede Gemeinde bzw. für jeden Kreis (Kreistagswahl) das jeweilige Stimmenverhältnis der Wahlvorschläge auf die abgegebenen gültigen Stimmzettel, so erhält man gewichtete Stimmenzahlen, die einen Vergleich mit anderen Ergebnissen, z. B. mit denen einer Landtags- oder Bundestagswahl, zulassen und die dann auch zu sinnvollen Gesamtergebnissen bestimmter Gebietseinheiten zusammengeführt werden können.
Gewichtete
Stimmen je
Wahlvorschlag
Gültige Stimmzettel insg. x Stimmen je Wahlvorschlag
= ---------------------------------------------------------------------------
Gültige Stimmen insgesamt
Kumulieren (Häufeln)
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Bei der Wahl der Mitglieder der Gemeinderäte und der Kreistage kann eine stimmberechtigte Person innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl einer sich bewerbenden Person bis zu drei Stimmen geben.
Listen- und Personenwahl
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Jede stimmberechtigte Person hat die Möglichkeit, einen Wahlvorschlag unverändert anzunehmen (Listenwahl) oder die Stimmen einzelnen sich bewerbenden Personen (Personenwahl) zu geben (siehe Kumulieren und Panaschieren). Bei der Listenwahl erhält jede einzelne sich bewerbende Person des betreffenden Wahlvorschlags eine Stimme, bei Mehrfachbenennung bis zu drei.
Mehrheitswahl
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Von einer Mehrheitswahl wird gesprochen, wenn kein Wahlvorschlag (echte Mehrheitswahl) oder nur ein Wahlvorschlag (unechte Mehrheitswahl) vorliegt. Bei der echten Mehrheitswahl kann jede stimmberechtigte Person die Namen wählbarer Personen handschriftlich auf den Stimmzettel schreiben. Bei der unechten Mehrheitswahl können die stimmberechtigten Personen den vorliegenden Wahlvorschlag unverändert annehmen oder diesen durch Hinzufügen oder Streichen von Namen verändern. Sie haben bei der Mehrheitswahl so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Das Recht der Stimmenhäufelung (siehe Kumulieren) ist ausgeschlossen.
Panaschieren
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Von Panaschieren wird gesprochen, wenn eine stimmberechtigte Person ihre Stimmen auf sich bewerbende Personen verschiedener Wahlvorschläge verteilt.
Sitzeverteilung
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Nachdem bei den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen bis einschl. 2008 die Berechnung der Sitzeverteilung nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren erfolgte und bei den Wahlen 2014 das Proporzverfahren nach Hare/Niemeyer angewandt wurde, wird nunmehr das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers eingesetzt. Bei diesem Höchstzahlverfahren (auch als ungerades d´Hondt-Verfahren bezeichnet) werden die Stimmenzahlen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, geteilt und die Sitze dann in der Reihenfolge der größten sich ergebenden Höchstzahlen zugeordnet. Anschließend wird jedem Wahlvorschlag der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größte Stimmenzahl aufweist, sonst entscheidet das Los.
Verhältniswahl
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Eine Verhältniswahl findet statt, wenn zwei oder mehr Wahlvorschläge vorliegen.
Wählergruppen
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Bei Kommunalwahlen können sich außer politischen Parteien auch Wählergruppen zur Wahl stellen. Wählergruppen sind sonstige Vereinigungen oder Gruppen, deren Ziel es ist, sich nur an Gemeinde- oder Landkreiswahlen zu beteiligen. Die Wählergruppen werden oftmals kurz Rathausparteien genannt. Sie haben in vielen Gemeinden große Bedeutung.
Zahl der Stimmen
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Bei den Kommunalwahlen verfügt jede stimmberechtigte Person über so viele Stimmen, wie in ihrem Verwaltungsbezirk Mandatsträger zu wählen sind.
Die erheblichen zahlenmäßigen Stimmenunterschiede bei der Gemeinderatswahl (8 bis 80) sowie bei der Kreistagswahl (50 bis 70) werden zum Zweck der Vergleichbarkeit durch die Gewichtung der Wahlergebnisse (siehe Gewichtete Stimmenergebnisse) kompensiert.