Europawahlen von A bis Z
- A wie Abgeordnete oder Anfechtung der Wahl
- B wie Briefwahl oder Bundeslisten
- E wie Ergebnisermittlung
- K wie Kennzeichnung der Stimmzettel
- L wie Landeslisten
- M wie Mandatsdauer
- N wie Nachwahl
- O wie Öffentlichkeit der Wahl
- P wie Parteien oder Proporzverfahren
- R wie Rangordnungsbilder oder Repräsentative Wahlstatistik
- S wie Sitzeverteilung, Sperrklausel oder Stimmberechtigte
- U wie Ungültige Stimmen
- W wie Wahlbeteiligung oder Wahlsystem
A wie Abgeordnete oder Anfechtung der Wahl
Abgeordnete
-
Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Zum Abgeordneten ist wählbar (passives Wahlrecht), wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-staates der Europäischen Union besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, nicht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt und nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
Zum Schutz der freien Mandatsausübung genießen die Abgeord-neten Immunität und Indemnität. Sie erhalten steuerpflichtige Entschädigungen (Diäten) sowie eine monatliche Kostenpauschale. Abgeordnete können auf ihr Mandat jederzeit verzichten.
Scheidet ein Abgeordneter aus dem Europäischen Parlament aus, wird der Sitz durch seinen Ersatzbewerber besetzt. Ist ein Ersatzbewerber nicht benannt oder ist dieser vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, so wird der Sitz durch den nächsten noch nicht für gewählt erklärten Bewerber aus dem Wahlvorschlag besetzt, für den der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist.
Abgeordnetenzahl
-
Mit dem Beitritt der Länder Bulgarien und Rumänien zur Europäi-schen Union zum 01.01.2007 erreichte die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments mit 785 Abgeordneten aus 27 Mitgliedstaaten den bislang höchsten Stand.
Mit dem Vertrag von Lissabon, der zum 01.12.2009 in Kraft getreten ist, wurde die Zahl der Abgeordneten auf maximal 750 zuzüglich des Parlamentspräsidenten festgelegt. Die Verteilung der insgesamt 751 Mandate auf die derzeit 27 Mitgliedstaaten folgt dem Prinzip der degressiven Proportionalität, wobei jeder Mitgliedstaat mit mindestens sechs, höchstens jedoch mit 96 Abgeordneten vertreten ist. Deutschland stellt als einziger Mitgliedstaat 96 Abgeordnete.
Anfechtung der Wahl
-
§ 26 EuWG regelt die Wahlprüfung und die Anfechtung der Wahl. Demnach wird über die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl im Wahlprüfungsverfahren entschieden. Dabei gelten bis auf wenige Ausnahmen die bei der Bundestagswahl anzuwendenden Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes entsprechend. So kann jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundestages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen. Der Einspruch ist schriftlich beim Bundestag einzureichen und zu begründen. Er muss beim Bundestag binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag eingehen.
Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages im Wahlprüfungsverfahren ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Beschwerde kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Deutschen Bundestag verworfen worden ist, oder eine Gruppe von wenigstens acht Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen.
Im Übrigen sind Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Europawahl-gesetz und in der Europawahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen anfechtbar.
B wie Briefwahl oder Bundeslisten
Briefwahl
-
- Wer kann per Briefwahl wählen?
Jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann sein Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, wenn er einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Gemeindebehörde stellt.
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich erfolgen (u. a. auch per Fax oder E-Mail). Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
- Zeit und Ort der Antragstellung
Der Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der für den Wahlberechtigten zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 18:00 Uhr beantragt werden, in den Fällen des § 24 Abs. 2 EuWO (kein Eintrag im Wählerverzeichnis) oder bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann aufgrund des Gesamtablaufs erst nach der Zulassung der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlausschuss und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.
- Welche Unterlagen sind erforderlich?
Der Briefwähler erhält aufgrund seines Antrages folgende Unterlagen ausgehändigt bzw. übersandt:
– Einen Wahlschein, der von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten der Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein muss (bei automatisierter Erstellung kann statt der Unterschrift der Name des Bediensteten auch eingedruckt werden),
– einen amtlichen Stimmzettel,
– einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
– einen amtlichen Wahlbriefumschlag und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.
- Wie wird brieflich gewählt?
Eine eingehende Unterrichtung erfolgt durch das Merkblatt zur Briefwahl, das jeder Wahlberechtigte, der brieflich wählen will, mit den für die Briefwahl erforderlichen Unterlagen erhält.
- Wann müssen Wahlbriefe abgesandt werden?
Von größter Wichtigkeit ist, dass der Briefwähler den Wahlbrief rechtzeitig zur Post gibt; selbstverständlich kann er ihn auch bei der für den Eingang der Wahlbriefe zuständigen Stelle abgeben. Der Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle vorliegen, da um 18:00 Uhr die Wahlhandlung abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Um ganz sicher zu gehen, sollte der Wahlbrief bereits einige Tage vor dem Wahltag zur Post gegeben werden.
Holt der Wahlberechtigte die Briefwahlunterlagen persönlich ab, so kann er in der Regel auch an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde brieflich wählen.
Der Wahlbrief braucht bei der Aufgabe zur Post innerhalb des Bereiches des beauftragten Postunternehmens nicht frankiert werden. Anders ist es, wenn der Wahlbrief im Ausland zur Post gegeben wird.
- Welche Wahlbriefe werden zurückgewiesen?
Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
– der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
– dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
– der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
– dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
– weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
– der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
– kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
– ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Bei der Europawahl 2019 machten in Bayern 2 283 095 Wahlbe-rechtigte von der Möglichkeit, per Brief zu wählen, Gebrauch - das waren 39,4 % der Wähler.
In den einzelnen Wahljahren ergaben sich in Bayern folgende Briefwählerzahlen:
- Wer kann per Briefwahl wählen?
Bundeslisten
-
Bundeslisten sind Wahlvorschläge von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die eine gemeinsame Liste für alle Länder beim Bundeswahlleiter einreichen. Parteien und sonstige politische Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, haben hierbei 4 000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten vorzulegen.
E wie Ergebnisermittlung
Ergebnisermittlung
-
Die Ermittlung der Ergebnisse erfolgt in mehreren Teilschritten, durch verschiedene unabhängige Wahlorgane, in jeweils öffentlicher Sitzung.
- Ermittlung der Ergebnisse im Wahlbezirk
An erster Stelle steht unmittelbar nach Abschluss der Wahlhandlung die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk.
Hierfür sind von den Wahlvorständen für ihren Stimmbezirk folgende Zahlen zu ermitteln und festzustellen:
– Zahl der Wahlberechtigten
– Zahl der Wähler
– Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen
– die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen
Das festgestellte Ergebnis ist vom Wahlvorsteher mündlich bekanntzugeben. Über die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird eine Niederschrift gefertigt.
Die Feststellung der Briefwahlergebnisse erfolgt in gleicher Weise durch die hierzu gebildeten Briefwahlvorstände.
Es waren 10 414 Wahlvorstände in den Stimmbezirken und 8 392 Briefwahlvorstände in diesem Rahmen tätig.
- Ermittlung der Ergebnisse im Kreis oder in der kreisfreien Stadt
Die Niederschriften der Wahlvorstände werden von den Kreis- oder Stadtwahlleitern auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit geprüft. Nach Berichterstattung durch den jeweiligen Kreis- oder Stadtwahlleiter ermittelt der Kreis- oder Stadtwahlausschuss das Wahlergebnis im Kreis oder der kreisfreien Stadt und stellt folgendes fest:
– Zahl der Wahlberechtigten
– Zahl der Wähler
– Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen
– die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen
Die Kreis- und Stadtwahlausschüsse sind berechtigt, Feststellungen der Wahlvorstände zu berichtigen und auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.
Das festgestellte Wahlergebnis im Kreis oder der kreisfreien Stadt ist vom Kreis- oder Stadtwahlleiter mündlich bekanntzugeben. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
- Ermittlung der Ergebnisses im Land
Die Niederschriften der Kreis und Stadtwahlausschüsse sind von den Landeswahlleitern zu prüfen. Nach Berichterstattung durch den jeweiligenLandeswahlleiter ertmittelt der Landeswahlausschuss dass Wahlergebnis und stellt folgendes fest:
– Zahl der Wahlberechtigten
– Zahl der Wähler
– Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen
– die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen
Die Landeswahlausschüsse sind berechtigt, Feststellungen der Wahlvorstände sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse rechnerisch zu berichtigten.
Das festgestellte Ergebnis für das Land ist vom Landeswahlleiter mündlich bekanntzugeben. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Sitzung des Landeswahlausschusses für den Freistaat Bay-ern findet am 26.06.2024 statt.
- Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet
Die Niederschriften der Landeswahlausschüsse sind vom Bundeswahlleiter zu prüfen. Er ermittelt nach den Niederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse
– die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen,
– die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen sowie
– den Prozentsatz des Stimmenanteils der Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen.
Er berechnet die Stimmenzahlen der Wahlvorschläge und verteilt die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge. Entsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die beteiligten Liten des betrefenden Wahlvorschlagsberechtigten verteilen.
Nach Bereichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Geseamtergebnis der Wahl. Er stellt für das Wahlgebiet fest:
– die Zahl der Wahlberechtigten,
– die Zahl der Wähler,
– die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
– die Zahlen der auf die Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen,
– welche Wahlvorschläge nach § 2 Absatz 7 des Europawahlgesetzes
o an der Verteilung der Sitze teilnehmen,
o bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,
– die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen,
– die gewählten Bewerber mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsjahr, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).
Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnersiche Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.
- Ermittlung der Ergebnisse im Wahlbezirk
K wie Kennzeichnung der Stimmzettel
K wie Kennzeichnung der Stimmzettel
-
Auf jedem Stimmzettel ist der Kreis dem Namen des Wahlvorschlags dem der Wähler seine Stimme geben will, anzukreuzen. Die Stimme kann nur für einen Wahlvorschlag abgegeben werden.
Die Verwendung der im Wahllokal bereitgestellten Stifte ist nicht zwingend. Empfohlen wird die Verwendung dunkler, nicht radierfähiger Stifte.
Bei der Europawahl Landtagswahl in Bayern werden, wie bei der Bundestagswahl und Wahl des Bayerischen Landtags, nur bei der Briefwahl Umschläge verwendet. Die Geheimhaltung ist durch das Zusammenfalten der Stimmzettel gesichert.
L wie Landeslisten
Landeslisten
-
Eine Partei oder sonstige politische Vereinigung kann statt einer gemeinsame Liste für alle Länder (siehe „Bundeslisten“) Listen für einzelne Bundesländer, sog. Landeslisten, einreichen. Die Landes-listen sind - ebenso wie Bundeslisten - beim Bundeswahlleiter einzureichen.
Parteien und sonstige politische Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, haben bei Einreichung einer Landesliste Unterstützungsunterschriften von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, jedoch höchstens 2 000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten, vorzulegen.
Listennachfolger
-
Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Bundeswahlleiter schriftlich die Ablehnung der Wahl erklärt oder wenn ein Abgeord-neter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Europäischen Parla-ment ausscheidet, wird der Sitz durch seinen Ersatzbewerber besetzt. Ist ein Ersatzbewerber nicht benannt oder ist dieser vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, so wird der Sitz durch den nächsten noch nicht für gewählt erklärten Bewerber aus dem Wahlvorschlag besetzt, für den der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Bewerber und Ersatzbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei oder politischen Vereinigung ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder politischen Vereinigung geworden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Ersatzbewerber, die als gewählte Bewerber ihre Wahl abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Europäischen Parlament verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Bundeswahlleiter.
Listenverbindung
-
Landeslisten derselben Partei oder sonstigen politischen Vereinigung gelten als verbunden, soweit nicht erklärt wird, dass eine oder mehrere Landeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. Verbundene Listen gelten bei der Sitzeverteilung im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als eine Liste. Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Listen für die einzelnen Länder im Verhältnis ihrer Stimmen nach demselben Verfahren wie bei der Erstverteilung auf die Wahlvorschläge, nämlich nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers (siehe „Proporzverfahren“), verteilt.
M wie Mandatsdauer
Mandatsdauer
-
Die Mandatsdauer beginnt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament und endet spätestens mit Ablauf der Legislaturperiode
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nach abschließender Feststellung des Ergebnisses durch den Bundeswahlausschuss mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl für die Dauer der Wahlperiode.
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nach abschließender Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl. Bei einer Listennachfolge oder wird die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim Bundeswahlleiter erworben, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten.
N wie Nachwahl
Nachwahl
-
Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist (z. B. wegen höherer Gewalt). Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter. Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
O wie Öffentlichkeit der Wahl
Öffentlichkeit der Wahl
-
Ein Grundsatz der demokratischen Wahl ist, dass die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses öffentlich sind. Zum Wahlraum hat jedermann Zutritt, gleichgültig ob er wahlberechtigt ist oder nicht. Auch kann jedermann die Auszählung der Stimmzettel und die Feststellung des Wahlbezirksergebnisses mitverfolgen. Der Wahlvorstand kann Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Abstimmungsraum verweisen. Wahlberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.
Auch die Briefwahlvorstände, Stadt- und Kreiswahlausschüsse, der Landeswahlausschuss und der Bundeswahlausschuss verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung.
P wie Parteien oder Proporzverfahren
Parteien
-
Nach § 2 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereiches des PartG befindet.
Der Vorstand einer Partei hat nach § 6 Abs. 3 PartG dem Bundeswahlleiter die Satzung und das Programm der Partei, die Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen sowie die Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes mitzuteilen. Mit der Hinterlegung dieser Unterlagen ist jedoch nicht automatisch das Recht auf Zulassung zu Wahlen begründet.
Neben politischen Parteien sind auch sonstige mitgliedschaftlich organisierte, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sonstige politische Vereinigungen) wahlvorschlagsberechtigt. Über das Bestehen des Wahlvorschlagsrechts entscheidet der Bundeswahlausschuss im Rahmen der Zulassung der Wahlvorschläge.
Proporzverfahren
-
Bei der Verhältniswahl gibt es mehrere Möglichkeiten, die Sitzeverteilung zu berechnen. Seit der Europawahl 2009 wird das Proporzverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers angewendet.
Folgendes fiktives Berechnungsbeispiel erläutert die Vergabe der Sitze nach diesem Verfahren. Im genannten Beispiel sind 46 Sitze zu vergeben. Jede Partei erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe der Stimmen, die für sie abgegeben worden sind, durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Der (vorläufige) Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass zunächst die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Parteien durch die Zahl der zu vergebenen Sitze geteilt wird (100 000 / 46 = 2173,913).
-
Es ergeben sich zunächst ungerundete Sitze bzw. Sitzanteile. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden dabei auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Es zeigt sich, dass mit dem anfangs ermittelten Zuteilungsdivisor die Anzahl der zu verteilenden Sitze unterschritten wird (45 statt 46 Sitze).
Falls bei Anwendung dieses Divisors mehr Sitze auf die Parteien entfallen würden, als Sitze zu vergeben sind, so wäre der Divisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt.
In diesem Berechnungsbeispiel entfallen jedoch zunächst zu wenige Sitze auf die Parteien, weshalb der Divisor entsprechend herunterzusetzen ist. Es kann dabei eine Divisorspanne berechnet werden, innerhalb derer sich jeweils eine identische Sitzezuteilung ergibt.
Es zeigt sich, dass schließlich mit dem gewählten Zuteilungsdivisor (2 170) die Anzahl der zu verteilenden Sitze von 46 genau getroffen wird. Somit erhalten insgesamt:
Partei A 18, Partei B 13, Partei C 9, und Partei D 6 Sitze.
R wie Rangordnungsbilder oder Repräsentative Wahlstatistik
Rechtsgrundlagen
-
Rechtsgrundlagen für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland sind folgende Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen:
- Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555), zuletzt geändert durch Art. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 11. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 11).
- Bundeswahlgesetz (BWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 147).
- Europawahlordnung (EuWO) vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Art. 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 11. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 215).
- Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Direktwahlakt) vom 20. September 1976 (ABl. L 278 S. 5, ber. ABl. 1976 L 326 S. 32), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (ABl. L 283 S. 1).
Repräsentative Wahlstatistik
-
Die Rechtsgrundlage für die “Repräsentative Wahlstatistik” ist das Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz - WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl I S. 1023), zuletzt geändert durch Art. 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl I S. 962).
Aus dem Ergebnis der Wahlen sind unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über- die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und zehn Geburtsjahresgruppen (fassen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammen),
- die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und sechs Geburtsjahresgruppen (fassen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammen) sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen
zu erstellen.
Für das Bundesgebiet wurden aus den 86 887 Wahlbezirken 2 232 Urnenwahlbezirke und 448 Briefwahlbezirke für die repräsentative Wahlstatistik der Europawahl 2019 zufällig ausgewählt. Damit ist gewährleistet, dass die ausgewählten Wahlbezirke für die Gesamtheit des Wahlgebietes und für die einzelnen Bundesländer repräsentativ sind. Die Auswahl erfolgte durch den Bundeswahlleiter in Zusammenarbeit mit den Landeswahlleitern und den Statistischen Landesämtern.
Die Wahlbeteiligung wird in den Stichprobenwahlbezirken nach folgenden zehn Geburtsjahresgruppen aus den Wählerverzeichnissen ausgezählt, die den angegebenen Altersgruppen (in Klammern) ungefähr entsprechen:
2004 – 2008 (unter 21)
2000 – 2003 (21 – 24)
1995 – 1999 (25 – 29)
1990 – 1994 (30 – 34)
1985 – 1989 (35 – 39)
1980 – 1984 (40 – 44)
1975 – 1979 (45 – 49)
1965 – 1974 (50 – 59)
1955 – 1964 (60 – 69)
1954 und früher (70 und älter)
Die Untersuchung der Stimmabgabe für die einzelnen Parteien geschieht für folgende sechs Geburtsjahres bzw. Altersgruppen:
2000 – 2008 (unter 25)
1990 – 1999 (25 – 34)
1980 – 1989 (35 – 44)
1965 – 1979 (45 – 59)
1955 – 1964 (60 – 69)
1954 und früher (70 oder älter)
Neben der Auswertung anhand der genannten Altersgruppen, erfolgt die Auswertung anhand des Geschlechts. Eine Gruppe bilden die weiblichen Wahlberechtigten. Die Erhebung und Auswertung der Geschlechtsausprägungen „divers“ und „ohne Angabe“ erfolgt, aufgrund der zu erwartenden geringen Fallzahlen zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses, gemeinsam mit der Ausprägung „männlich“.
Grundlage dieser Auszählungen über die Stimmabgabe ist die Ausgabe von amtlichen Stimmzetteln mit Unterscheidungsaufdrucken.
Durch verschiedene Vorkehrungen ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses bei der repräsentativen Wahlstatistik ausgeschlossen. So enthält der für diese spezielle Auswertung verwendete Stimmzettel lediglich den Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und sechs Geburtsjahresgruppen. Die für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Urnenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte aufweisen, die ausgewählten Briefwahlbezirke mindestens 400 Wähler. Die Auszählungen nach den Unterscheidungsmerkmalen werden örtlich und zeitlich vom Wahllokal getrennt von den Statistischen Landesämtern durchgeführt. Der Wahlvorstand im Wahllokal lässt die aufgedruckten Merkmale bei der Ermittlung des Ergebnisses unberücksichtigt. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke werden nicht veröffentlicht.
In Bayern wurden zur Europawahl 2019 von den rund 15 500 Urnen- und Briefwahlbezirken 439 (2,8 %) als Stichprobenwahlbezirke ausgewertet (356 Urnen- und 83 Briefwahlbezirke). In diesen Wahlbezirken wurde den Wählern ein Stimmzettel ausgehändigt, der mit einem Unterscheidungsaufdruck versehen war (z. B. A. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geb. 1995 bis 2001). Die Stichprobenwahlbezirke umfassten mit 181 110 Wählern 3,1 % aller Wähler. Das Ergebnis dieser Statistik ist für das Stimmenergebnis auf Landesebene repräsentativ.
Nach Feststellung des Wahlergebnisses wurden die Stimmzettel der Stichprobenwahlbezirke von den Gemeinden über die Stadt- bzw. Kreiswahlleiter an das Bayerische Landesamt für Statistik übermittelt und dort nach den Unterscheidungsaufdrucken ausgewertet. Auf diese Weise konnte das Wahlverhalten nach Ge-schlecht und Altersgruppen festgestellt werden.
Die Wahlbeteiligung wurde von den Gemeinden mit Hilfe des Wählerverzeichnisses ermittelt. Das Landesamt für Statistik führte diese Zahlen zusammen und fertigte entsprechende Übersichten an.
S wie Sitzeverteilung, Sperrklausel oder Stimmberechtigte
Sitzeverteilung
-
Für die Verteilung der 96 auf das Bundesgebiet entfallenden Sitze werden die für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen zusammengezählt. Verbundene Listen gelten bei der Sitzeverteilung im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag. Die zu besetzenden Sitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers verteilt (siehe „Proporzverfahren“).
In einem zweiten Rechengang werden in entsprechender Weise die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen des betreffenden Wahlvorschlagsberechtigten für einzelne Länder verteilt. Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze werden in der dort festgelegten Reihenfolge der Bewerber besetzt. Bewerber, die auf zwei Listen für einzelne Länder gewählt sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt, auf der sie an späterer Stelle benannt sind; bei Benennung auf den Listen an gleicher Stelle entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, auf welcher Liste sie gewählt sind. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
Sperrklausel
-
Bis zur Europawahl 2009 galt bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland eine Sperrklausel, wonach Wahlvorschläge, auf die weniger als 5 % der Stimmen im Bundesgebiet entfielen, bei der Sitzeverteilung nicht berücksichtigt wurden.
Mit Urteil vom 9. November 2011 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die 5 %-Sperrklausel bei der Europawahl mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig ist. Der Gesetzgeber hat daraufhin von der in Art. 3 des Direktwahlaktes den Mitgliedstaaten eröffneten Möglichkeit, eine Mindestschwelle für die Sitzvergabe von landesweit bis zu fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen festzulegen, in der Weise Gebrauch gemacht, dass bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus Deutschland nunmehr eine 3%-Sperrklausel gelten soll (Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 7. Oktober 2013). Mit Urteil vom 26. Februar 2014 hat das Bundesverfassungsgericht auch diese Regelung für mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher für nichtig erklärt.
Somit kam bei der Sitzeverteilung zur Europawahl 2024 in Deutschland keine Sperrklausel zur Anwendung.
Stimmzettel
-
Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl werden für jedes Bundesland amtlich hergestellt.
Der Stimmzettel enthält in jedem Land die für dieses Land zugelassenen Wahlvorschläge mit folgenden Angaben:- Die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei sonstigen politischen Vereinigungen deren Namen und, sofern sie ein Kennwort verwenden, auch dieses.
- Die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Listen für einzelne Länder oder gemeinsame Listen für alle Länder sowie bei Listen für einzelne Länder die Angabe des Landes, für welches der Wahlvorschlag aufgestellt ist.
- Die ersten zehn Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge mit Vor- und Familiennamen, Beruf oder Stand, Ort der Wohnung (Hauptwohnung) sowie bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zusätzlich die Abkürzung des Landes, in dem der Ort der Wohnung liegt.
Millionen Wahlberechtigte, darunter in Bayern etwa 9,5 Millionen. Während die Zahl der Wahlberechtigten im Vergleich zur Europawahl 2014 bundesweit um 398 561 zurückgegangen ist, war in Bayern eine Zunahme um 44 234 zu verzeichnen.
U wie Ungültige Stimmen
Ungültige Stimmen
-
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- für ein anderes Land gültig ist,
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
zusätzlich bei Briefwahl:
- nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, jedoch eine Zurückweisung nicht erfolgt ist,
- in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nicht erfolgt ist.
Der Anteil der ungültigen Stimmen betrug 2019 in Bayern 0,3 % und im Bundesgebiet 1,1 %. 2024 gab es in Bayern 182 Gemeinden, in denen keine ungültigen Stimmen anfielen.
W wie Wahlbeteiligung oder Wahlsystem
Wahlberechtigte
-
Bei der Europawahl 2019 waren insgesamt rund 399 Millionen EU-Bürgerinnen und EU-Bürger wahlberechtigt. Bei der Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland gab es rund 61,6 Millionen Wahlberechtigte, darunter in Bayern etwa 9,5 Millionen. Während die Zahl der Wahlberechtigten im Vergleich zur Europawahl 2014 bundesweit um 398 561 zurückgegangen ist, war in Bayern eine Zunahme um 44 234 zu verzeichnen.
Wahlbeteiligung
-
Die Wahlbeteiligung wird in einer Prozentzahl ausgedrückt. Sie bringt zum Ausdruck, wie viele von 100 Wahlberechtigten in einem bestimmten Gebiet an der Wahl teilgenommen haben. Sie ist ein wichtiger Indikator für das Interesse, das die Bürger in verschiedenen Regionen und Jahren den Wahlen entgegengebracht haben. Auch die Anteile der Nichtwähler werden dadurch offenbar.
5 801 454 Bürgerinnen und Bürger haben bei der Europawahlwahl am 26.05.2019 in Bayern ihre Stimme abgegeben. Dies entspricht einer Wahlbeteiligung von 60,8 % (2014: 40,9 %). Sie erreichte damit den zweithöchsten Wert seit der ersten Direktwahl des Europäischen Parlaments 1979. Lediglich bei der Europawahl 1989 war die Beteiligung mit 61,1 % noch höher. Die geringste Wahlbeteiligung bei einer Europawahl in Bayern wurde 2004 mit 39,7 % verzeichnet.
In allen kreisfreien Städten und Landkreisen hat die Wahlbeteiligung 2019 gegenüber der Europawahl 2014 zugenommen. Die deutlichste Erhöhung mit 23,2 Prozentpunkten war im Lankreis Freyung-Grafenau zu verzeichen. Die geringste Zunahme mit 13,2 Prozentpunkten wurde im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen festgestellt. Die höchste Wahlbeteiligung ergab sich 2019, wie schon bei der Wahl 2014, im Landkreis Starnberg mit 71,9 %, die niedrigste im Landkreis Regen mit 47,6 %.
Unter den Bundesländern wies das Saarland mit 66,4 % die höchste Wahlbeteiligung auf. Bayern belegt im innerdeutschen Vergleich lediglich den 10. Platz, Die geringste Wahlbeteiligung mit 54,7 % war in Sachsen-Anhalt zu verzeichnen.
Wahlbezirk
-
Der Wahlbezirk ist die unterste Einheit der regionalen Einteilung zur Europawahl. Die Gemeinde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind. Diese sollen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
Kein Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die Anzahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf andererseits aber nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie die einzelnen Wahlberechtigten gewählt haben.
Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
Bei der Europawahl 2019 gab es in Bayern insgesamt 10 732 allgemeine Wahlbezirke und sieben Sonderwahlbezirke.
Wahlgebietseinteilung
-
Das Wahlgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland. Die 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland haben insofern wahlorganisatorische Bedeutung, als Parteien und sonstige politische Vereinigungen sowohl Bundeslisten (gemeinsame Listen für alle Länder) als auch Landeslisten (Listen für ein Land) einreichen können. Daher werden für jedes Bundesland eigene Stimmzettel ausgegeben.
Wahlgrundsätze
-
Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden 96 Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen und den in Deutschland wahlberechtigten Unionsbürgern für fünf Jahre gewählt.
Die Allgemeinheit der Wahl besagt, dass alle Staatsbürger unabhängig von Geschlecht, Rasse, Einkommen oder Besitz, Stand, Bildung oder Religionszugehörigkeit ein Stimmrecht haben.
Die Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet die Direktwahl der Abgeord-neten, d.h. zwischen Wählern und Gewählten gibt es keine Wahldelegierten, die erst ihrerseits die eigentliche Wahl vornehmen.
Freie Wahl bedeutet vor allem, dass der Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Durch die Wahlfreiheit soll eine freie, umfassende Wahlbetätigung vor, bei und nach der Wahl geschützt werden. Dieser Grundsatz fordert aber nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern ebenso sehr, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Meinungsbildungsprozess gewinnen und fällen können.
Die Wahlgleichheit bedeutet das Verbot, das Stimmengewicht der Wahlberechtigten nach Bildung, Religion, Vermögen, Rasse, Geschlecht oder politischer Einstellung zu differenzieren, ist also ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG. Der Grundsatz der gleichen Wahl besagt zudem, dass jede Person ihr Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll.
Der Grundsatz der geheimen Wahl verlangt, dass durch geeignete Maßnahmen (Sicherungen wie Wahlkabinen, verdeckte Stimmabgabe, versiegelte Wahlurne usw.) sichergestellt ist, dass nicht festgestellt werden kann, wie der Einzelne gewählt hat, die Stimme also unbeeinflusst abgegeben werden kann. Für jeden Einzelnen muss es ohne weiteres möglich sein, seine Wahlentscheidung geheim zu halten.
Wahlorgane
-
Wahlorgane sind
- der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuss für das Wahlgebiet,
- ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuss für jedes Land,
- ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Landkreis sowie ein Stadtwahlleiter und ein Stadtwahlausschuss für jede kreisfreie Stadt,
- ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,
- mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
Wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können, bestimmt der Kreis- oder der Stadtwahlleiter.
Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Kreis auch für einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden eingesetzt werden.
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium des Innern, die Landeswahlleiter und ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle auf unbestimmte Zeit ernannt. Vor jeder Wahl werden die Kreis- und Stadtwahlleiter sowie die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter ebenfalls von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt.
Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem sowie acht von ihm berufenen Wahlberechtig-ten als Beisitzern und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts. Die übrigen Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; in die Landeswahlausschüsse sind zudem zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemein-debehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses vom Kreis- oder Stadtwahlleiter, im Fall der gemeindeweisen Ermittlung der Briefwahlergebnisse (z.B. in Bayern) von der Gemeindebehörde berufen werden. Bei der Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Neben den für die Wahlorgane zentralen Aufgaben im Rahmen der Ergebnisermittlung sind den Wahlorganen im Vorfeld der Wahl noch andere Tätigkeiten übertragen.
Die Entgegennahme und Vorprüfung der Wahlvorschläge sind Aufgabe des Bundeswahlleiters, die Zulassungsentscheidung hierzu trifft der Bundeswahlausschuss. Sofern Beschwerden gegen eine Zulassungsentscheidung erhoben wird, so entscheidet abermals der Bundeswahlausschuss bzw. bei Beschwerden gegen eine Zurückweisung wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts das Bundesverfassungsgericht.
Derzeitige Bundeswahlleiterin ist die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes, Dr. Ruth Brand, ihr Stellvertreter ist Heinz-Christoph Herbertz. Die Anschrift der Bundeswahlleitung lautet:
Die Bundeswahlleiterin
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden
Telefon: (0611) 75-4863
Telefax: (0611) 72-4000
Internet: http://www.bundeswahlleiterin.de
E-Mail: post@bundeswahlleiter.de
Wahlperiode
-
Die Wahlperiode des Europäischen Parlaments beträgt fünf Jahre. Sie beginnt und endet jeweils mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach jeder Wahl.
Wahlrecht
-
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigte mit mehreren Wohnungen im Bundesgebiet sind in der Gemeinde wahlberechtigt, die sie bei der Meldebehörde als Hauptwohnung angegeben haben.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Wahlberechtigte Deutsche, die in einem der anderen 27 EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, können entscheiden, ob sie im Wohnsitzmitgliedstaat oder in der Bundesrepublik Deutschland an der Europawahl teilnehmen wollen. Allerdings darf jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht bei der Europawahl nur einmal Gebrauch machen. Wer als Deutscher in seinem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen will, sollte sich wegen näherer Informationen an die in seinem Wohnsitzmitgliedstaat zuständigen Stellen wenden.
Wahlberechtigte können grundsätzlich nur an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein besitzen. Dabei ist zu beachten, dass Wahlberechtigte, die am Wahltage- außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und
- in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr innehaben
nur auf förmlichen Antrag und nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen werden. Der Antrag ist an die Gemeinde zu richten, in der der Wahlberechtigte vor seinem Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt mit Hauptwohnung gemeldet war. Sofern der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war, ist der Antrag bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin zu stellen. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung und Versicherung an Eides statt halten die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, der Bundeswahlleiter (auch als download / pdf-Datei) und die Stadt- und Kreiswahlleiter bereit.
An der Europawahl können auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürger der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) teilnehmen. Diese Möglichkeit wurde durch den Maastrichter Vertrag vom 7. Februar 1992 geschaffen. Mit dem Artikel 8b Abs. 2 des EG-Vertrages haben die Unionsbürger auch in den Mitgliedstaaten, in denen sie wohnen, aber deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, das Wahlrecht zum Europäischen Parlament erhalten. Die dazu 1993 ergangene Richtlinie des Rates definiert Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für alle Mitgliedstaaten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln die Einzelheiten für die Bundesrepublik Deutschland.
Demnach sind Unionsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, bei der Europawahl in Deutschland wahlberechtigt, sofern sie am Wahltag- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen (Herkunfts-Mitgliedstaat), vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt insbesondere auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
In Deutschland wahlberechtigte Unionsbürger können hier, wie Deutsche auch, von ihrem Wahlrecht nur Gebrauch machen, wenn sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein besitzen. Von Amts wegen sind wahlberechtigte Unionsbürger einzutragen, welche bei einer der Europawahlen seit 1999 aufgrund ihres Antrages in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurden und nicht zwischenzeitlich ins Ausland verzogen waren oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis beantragt haben, sofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 EuWO erfüllt sind (§ 17 b EuWO). Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis haben alle nach § 6 Abs. 3 EuWG wahlberechtigten Unionsbürger zu stellen, wenn diese sich erstmalig in Deutschland an einer Europawahl beteiligen wollen (§ 17 a Abs. 1 EuWO). In Deutschland wahlberechtigte Unionsbürger, die bei einer früheren Europawahl bereits in ein Wählerverzeichnis eingetragen waren, danach jedoch ins Ausland verzogen und später wieder nach Deutschland zurückgekehrt sind, müssen erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen (§ 17 b Abs. 1 Satz 2 EuWO).
Bei der Antragstellung haben Unionsbürger eine förmliche Erklärung abzugeben, in der sie Angaben zur Identifizierung ihrer Person machen und an Eides statt u.a. versichern, dass sie im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und sie ihr Wahlrecht nur im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben werden.
Anträge für die Eintragung in das Wählerverzeichnis sind bei den Wahlämtern der Gemeinden erhältlich und müssen bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde eingereicht werden. Sowohl bei einer Eintragung auf Antrag als auch bei einer Eintragung von Amts wegen hat die Gemeinde die Angaben des Antragstellers an den Bundeswahlleiter zu übermitteln, der wiederum die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle unterrichtet. Teilt der Herkunfts-Mitgliedstaat mit, dass Angaben des Antragstellers unrichtig sind, hat die Gemeinde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen bzw. den Unionsbürger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.
Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn- er infolge Richterspruchs dass Wahlrecht nicht besitzt, oder
- er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.
Zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 09.06.2024 waren in der Bundesrepublik Deutschlad 61 181 072 Wahlberechtigte zur Wahl aufgerufen. In Bayern waren es 9 430 600. Da bei dieser Wahl das Mindestalter zur Erlangung des Wahlrechts vom 18. auf das 16. Lebensjahr abgesenkt worden ist, ist ein Vergleich der Zahlen mit denen abgelaufener Wahlen nicht aussagekräftig.
In Abgrenzung zum aktiven Wahlrecht bezeichnet das passive Wahlrecht das Recht gewählt zu werden; zur Wählbarkeit vgl. auch Abgeordnete
Wahlschein
-
Wählen kann nur, wer in ein Wahlerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Wer im wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, für welchen der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beleibigen Wahlbezirk dieses Landkreises bzw. dieser kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.
Jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag von seiner Gemeindebehörde einen Wahlschein. Die Angabe eines besonderen Grundes für die Beantragung des Wahlscheines ist nicht notwendig. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde (Wahlamt) zu stellen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Dem Wahlschein wurden grundsätzlich die Briefwahlunterlagen beigefügt.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhlaten auf Antrag bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, einen Wahlschein.
Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag noch am Wahltag bis 15:00 Uhr einen Wahlschein, wenn- sie nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat,
- ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der geltenden Fristen entstanden ist,
- ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlstatistik
-
Bei den wahlstatistischen Auswertungen handelt es sich einerseits um die Auswertung von Daten, die bei den Wahlorganen anfallen (= allgemeine Wahlstatistik) und andererseits um eine Auswertung von Daten, die sich aus den amtlichen Stimmzetteln mit Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und Alter ergeben. Im letzten Fall spricht man dann von der repräsentativen Wahlstatistik.
Oberster Grundsatz jeglicher Wahlstatistik ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Das Bayerische Landesamt für Statistik ist mit Wahlen grundsätzlich nur insoweit befasst, als es das Ergebnis der Wahlen statistisch zu bearbeiten hat. Dies ist ausdrücklich vom Gesetzgeber bestimmt.
Die allgemeine Wahlstatistik dokumentiert die von den Wahlorganen ermittelten und festgestellten Wahlergebnisse und die dabei anfallenden allgemeinen Informationen. Hauptgegenstand der allgemeinen Wahlstatistik sind zum einen die Untersuchung, wie sich die gültigen Stimmen auf die Parteien im Land und regional gegliedert (Gemeinden, Kreise) verteilen, zum anderen die allgemeinen Untersuchungen über Wahlberechtigte, Wahlbeteiligung, Wahlscheinwähler, Nichtwähler und ungültige Stimmen. Auch sachbezogene Besonderheiten und allgemeine Zusammenhänge werden untersucht (z. B. welche Parteien werden von den Briefwählern bevorzugt, wo haben die Parteien ihre größte Anhängerschaft usw.).
Wahlsystem
-
Die Europawahl erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels „starrer“ – also durch den Wähler nicht veränderbarer – Listen. Listenwahlvorschläge können für ein Land (Landesliste) oder als gemeinsame Liste für alle Länder (Bundesliste) aufgestellt werden. Jeder Wähler hat eine Stimme. Listen können von politischen Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht werden. Einzelbewerbungen sind nicht möglich. Die Entscheidung, ob eine Landesliste oder eine Bundesliste aufgestellt wird, trifft der Bundesvorstand der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung.
Wahltage
-
Nach Art. 10 und 11 des Aktes findet die Wahl in einem für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag statt, und zwar grundsätzlich in dem der ersten Europawahl 1979 entsprechenden Zeitraum des letzten Jahres des Fünfjahreszeitraumes, für den die Mitglieder des Europäischen Parlaments
gewählt werden. Sollte es sich als unmöglich erweisen, die Wahlen während dieses Zeitraums in der Gemeinschaft abzuhalten, setzt der Rat mindestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig einen anderen Zeitraum fest, der frühestens zwei Monate vor und spätestens einen Monat nach dem eigentlichen Zeitraum liegen darf.
Ein derartiger Beschluss wurde für die Europawahl 2024 nicht gefasst.
Wahlvorschlag
-
Wahlvorschläge können von Parteien von sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht werden.
Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung kann entweder Listen für einzelne Länder, und zwar in jedem Land nur eine Liste, oder eine gemeinsame Liste für alle Länder einreichen. Die Entscheidung über die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder oder von Listen für einzelne Länder trifft der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam, oder eine andere in der Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene Stelle.
Listen für ein Land und gemeinsame Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter spätestens am 83. Tage vor der Wahl bis 18:00 Uhr schriftlich einzureichen. Für die 10. Direktwahl der Abgeordne-ten des Europäischen Parlaments der 18. März 2024.
Als Bewerber oder Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei oder sonstigen politischen Vereinigung ist und in besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei oder sonsitgen politischen Vereinigung oder in einer Mitgliederversammlung hierzu gewählt worden ist.
Die Vertreter für die Vertreterversammlungen und die Bewerber werden in geheimer Abstimmung gewählt; dies gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in dem Wahlvorschlag. Die Wahlen dürfen frühestens 9 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 12 Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt werden, in dem die Wahl des Europäischen Parlaments ansteht.
Listen für einzelne Länder von Parteien müssen von den Vorständen der Landesverbände oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle Länder müssen von den Vorständen der Bundesverbände der Parteien oder, wenn Bundesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Wahlgebiet liegen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies gilt sinngemäß auch für Wahlvorschläge von sonstigen politischen Vereinigungen.
Listen für einzelne Länder von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, jedoch höchstens 2000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle Länder von Wahlvorschlagsberechtigten im Sinne des Satzes 1 müssen außerdem von 4000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss zum Zeitpunkt der Unterschrift gegeben sein. Sie ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.
Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Wahlvorschläge von sonstigen politischen Vereinigungen müssen deren Namen und, sofern sie ein Kennwort verwenden, auch dieses enthalten. Der Bezeichnung ihres Wahlvorschlages kann eine Partei den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses und eine sonstige politische Vereinigung den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen.
In dem Wahlvorschlag müssen die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben jedem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden.
Ein Deutscher kann als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Bewerber benannt ist. Ein Bewerber oder Ersatzbewerber in einer gemeinsamen Liste für alle Länder kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden; dabei kann ein Bewerber zugleich als Ersatzbewerber benannt werden. Ein Bewerber in einer Liste für ein Land kann auch noch als Bewerber in einer Liste desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land benannt werden; sofern er nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann er in diesem zugleich als Ersatzbewerber benannt werden. Ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solcher benannt werden. Bewerber und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn
sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Wiederholungswahl
-
Wird eine Wahl im Wahlprüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, den-selben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.
Die Wiederholungswahl muss spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neues Europäisches Parlament gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.