Wählbarkeit und Wahlteilnahme
Wählbar ist jeder, der am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nicht wählbar ist, wer nach §13 Bundeswahlgesetz (BWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Die Teilnahme an Wahlen ist zentraler Bestandteil des in Artikel 38 GG verankerten Wahlrechts. Sie ist nicht nur Kandidatinnen und Kandidaten von politischen Parteien vorbehalten, sondern vielmehr auch Wählergruppen und parteilosen Einzelbewerbern bzw. -bewerberinnen. Weitere Informationen zur Teilnahme an der Bundestagswahl erhalten Sie auf der Internetseite des Bundeswahlleiters.
Beteiligungsanzeigen
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl, 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
Wahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 BWG eingereicht werden. Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden.
Um an der Wahl teilzunehmen, müssen die Landeslisten bzw. Kreiswahlvorschläge durch die Wahlvorschlagsträger mit allen notwendigen Anlagen form- und fristgerecht bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beim zuständigen Kreiswahlleiter (Kreiswahlvorschläge) bzw. Landeswahlleiter (Landeslisten) eingereicht werden. Dieser prüft die Unterlagen, stellt eventuelle Mängel fest und weist auf Möglichkeiten hin, diese bis zum Fristablauf zu beseitigen. Schließlich legt er die vorgeprüften Unterlagen dem Kreiswahl- bzw. Landeswahlausschuss vor, der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge berät und entscheidet.
Hinweis: Die oben genannten Termine und Fristen beziehen sich noch auf den bislang festgelegten, regulären Wahltermin. Eine Aktualisierung dieser erfolgt, sobald ein vorgezogener Wahltermin bekannt gegeben wird.