Unternehmen und Unternehmensregister
Gewerbeanzeigenstatistik
Die Gewerbeanzeigenstatistik liefert monatlich Informationen über die Zahl der Gewerbean- und -abmeldungen. Sie wird aus den Meldungen der Gewerbetreibenden bei den bayerischen Gewerbeämtern generiert. Teile dieser Meldungen werden monatlich an das Statistische Landesamt übermittelt. Die Gewerbeanzeigenstatistik hat die Aufgabe, über das Meldegeschehen in seiner Gesamtheit zu informieren, aber auch Existenzgründungen und Stilllegungen von Unternehmen und Betrieben statistisch abzubilden.
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Die Gewerbeanzeigenstatistik wird aus den bei An- und Abmeldungen durch die Gewerbetreibenden zu erstellenden Meldungen generiert. Kopien dieser Meldungen werden monatlich von den Gewerbeämtern an das Statistische Landesamt übermittelt.
Rechtsgrundlage für eine bundeseinheitliche Auswertung der Gewerbeanzeigen ist die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl I S. 1341). Bis zum Inkrafttreten der dort in § 14 Absatz 14 genannten Rechtsverordnung sind die Regelungen in der bis zum 14. Juli 2011 gültigen Fassung anzuwenden.
Als Gewerbe gilt jede erlaubte selbständige Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die so genannten Urproduktionen (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Garten- und Weinbau sowie Bergbau), die freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, wissenschaftliche und künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten), Versicherungsunternehmen und die Verwaltung eigenen Vermögens, sofern sie nicht in Verbindung mit einer Gewerbetätigkeit ausgeübt werden.
Bei der Interpretation der Ergebnisse ist zu beachten, dass nicht in jedem Fall einer Gewerbeanmeldung auch die tatsächliche Ausübung des Gewerbes folgt. Auch Übernahmen und örtliche Verlagerungen bestehender Betriebe werden als Anmeldungen gezählt, ebenso wie z.B. der Gesellschaftereintritt. Somit sind Gewerbeanmeldungen nur zum Teil mit Neuerrichtungen oder Existenzgründungen gleichzusetzen. Hinsichtlich der Gewerbeabmeldungen ist zu beachten, dass nicht alle Abmeldungen sofort nach der Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen. Die Abmeldungen sind damit in der Regel untererfasst.
Die Ergebnisse der Gewerbeanzeigenstatistik werden in wirtschaftsfachlicher Untergliederung seit Anfang 2008 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), dargestellt.
Definitionen
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Gewerbeanmeldungen:
Gründe für eine Anmeldung sind
- die Neuerrichtung eines Betriebes durch Neugründung oder Umwandlung (z.B. Verschmelzung, Spaltung)
- der Zuzug eines Betriebes aus einer anderen Gemeinde (auch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Landratsamts)
- die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes durch Rechtsformwechsel, Gesellschaftereintritt oder Erbfolge/Kauf/Pacht.
Neuerrichtung:
Zur Neuerrichtung zählen die erstmalige Anmeldung eines Gewerbebetriebes als Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle
(= Betriebsgründung), die Anmeldung als Neuerrichtung eines Kleingewerbetreibenden bzw. einer Nebentätigkeit (= sonstige Neugründung) sowie Gründungen nach dem Umwandlungsgesetz.Betriebsgründung:
Neugründungen von Betrieben als Hauptniederlassungen, Zweigniederlassungen oder unselbständige Zweigstellen durch juristische Personen, Personengesellschaften oder natürliche Personen (Einzelunternehmer). Bei einer natürlichen Person, die eine Hauptniederlassung anmeldet, ist Voraussetzung, dass sie entweder in das Handelsregister eingetragen ist oder aber eine Handwerkskarte besitzt oder mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Bei den Betriebsgründungen kann eine größere wirtschaftliche Bedeutung vermutet werden.
Hauptniederlassung:
Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs eines Betriebes, der sich bei Personengesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet. Er kann auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden liegen.
Zweigniederlassung:
Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung, dessen Leiter Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt sind.
Unselbständige Zweigstelle:
Feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dienen (z.B. Auslieferungslager), jedoch nicht die Bedingungen der Zweigniederlassung erfüllen.
Sonstige Neugründung:
Neugründungen im Nebenerwerb und Neugründungen von Hauptniederlassungen durch Kleingewerbetreibende, die nach Art und Weise keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Der Kleingewerbetreibende ist nicht im Handelsregister eingetragen, besitzt keine Handwerkskarte und beschäftigt keine Arbeitnehmer.
Umwandlung:
Die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz umfasst
- die Verschmelzung mehrerer Unternehmen zu einem Unternehmen (der übertragende Rechtsträger erlischt)
- die Aufspaltung eines Unternehmens in mehrere Unternehmen (Umkehrung der Verschmelzung) sowie
- die Aufspaltung oder Ausgliederung von Unternehmensteilen mit dem Ziel der Neugründung (der abspaltende Rechtsträger bleibt bestehen).
- Nicht zu den Umwandlungen zählen Rechtsformwechsel, bei denen der neue und der alte Rechtsträger identisch sind.
Zuzug:
Verlagerung eines bereits bestehenden Betriebes aus dem Bereich einer anderen Gewerbemeldebehörde.
Übernahme:
Subsumiert sind hier die Meldegründe Kauf oder Pacht eines Unternehmens, der Eintritt der Erbfolge, Rechtsformänderungen sowie Gesellschaftereintritte.
Personengesellschaft:
Hier sind alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaft als solche, weil diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Zu den Personengesellschaften zählen die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR bzw. BGB-Gesellschaft), die offene Handelsgesellschaft (OHG) sowie die Kommanditgesellschaft (KG).
Juristische Person:
Hierbei handelt es sich beispielsweise um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Aktiengesellschaft (AG), eine eingetragene Genossenschaft (eG) oder einen eingetragenen Verein (eV).
Gewerbeabmeldung:
Gründe für eine Abmeldung sind
- die Aufgabe eines Betriebes durch vollständige Aufgabe oder Umwandlung (z.B. Verschmelzung, Spaltung)
- der Fortzug eines Betriebes in eine andere Gemeinde (auch innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Landratsamts)
- die Übergabe eines weiterhin bestehenden Betriebes durch Rechtsformwechsel, Gesellschafteraustritt oder Erbfolge/Verkauf/Verpachtung.
Statistische Daten
- Gewerbeanzeigen mit Anmeldungen und Abmeldungen nach verschiedenen Gliederungsmerkmalen
- Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen in Bayern seit 1993
- Auszug aus Bayern in Zahlen - September 2009 Das Gründungsgeschehen in Bayern 2008 (Teil I)
- Auszug aus Bayern in Zahlen - Oktober 2009 Das Gründungsgeschehen in Bayern 2008 (Teil II)
- Auszug aus Bayern in Zahlen - April 2016 Regionale Vergleich der Gründungsdynamik in Bayern
- Gewerbeanmeldungen und - abmeldungen in Bayern
- Gewerbeanmeldungen und Neugründungen in Bayern nach Wirtschaftsabschnitten
- Neugründungen in Bayern nach der Rechtsform
- Neugründungen und vollständige Aufgaben je 1 000 Einwohner in Bayern
Statistische Berichte
D1201C Gewerbeanzeigen in Bayern
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2020
2019
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
2011
2010
Statistische Berichte
D1202C Gewerbeanzeigen in Bayern - Jahresergebnis
Insolvenzstatistik
Seit dem 1. Januar 1999 wurde mit der Insolvenzordnung der Begriff des Konkurses durch den der Insolvenz abgelöst und Angaben zu Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren statistisch erfasst. Die Insolvenzstatistik beruht auf den Meldungen der Insolvenzgerichte zu beantragten Insolvenzverfahren und auf den Meldungen der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder über die finanziellen Ergebnisse von Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung.
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Zu diesem Zweck wird die Insolvenzstatistik seit dem 01. Januar 2013 in Form von zwei Einzelstatistiken geführt: der Statistik über beantragte Insolvenzverfahren und der Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung. Die Insolvenzstatistik gibt nicht nur Auskunft über das Insolvenzgeschehen und ist damit ein wichtiger konjunktureller Spätindikator, sondern soll auch die Auswirkungen der verschiedenen Insolvenzrechtsreformen seit 1999 aufzeigen.
Bis zum Jahr 1998 meldeten nicht mehr zahlungsfähige oder überschuldete Unternehmen einen Konkurs nach der Konkursordnung an, die im Jahr 1877 beschlossen wurde. Zusätzlich galt die Vergleichsordnung aus dem Jahr 1935. Seit dem 1. Januar 1999 wurde mit der Insolvenzordnung der Begriff des Konkurses durch den der Insolvenz abgelöst und Angaben zu Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren statistisch erfasst. Rechtsgrundlage hierfür war bis zum 31. Dezember 2012 der § 39 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (BGBl III, Gliederungsnummer 300-1), veröffentlicht als Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1999 (BGBl I S. 2398), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586). Während die Konkursordnung auf die Befriedigung der Gläubiger abzielte, was oft zur Zerschlagung des Unternehmens führte, stellten seit der Einführung der Insolvenzordnung die Sanierung und damit der Erhalt des Unternehmens und die Gläubigerbefriedigung gleichrangige Ziele dar.
Seit dem 1. Januar 2013 wird die Insolvenzstatistik durch das Insolvenzstatistikgesetz (InsStatG) geregelt, das mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I Nr. 64 vom 13.12.2011 S. 2582) beschlossen wurde. Das InsStatG gilt in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist. Wie die Insolvenzordnung enthält auch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Regelungen, die einer rechtzeitigen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dienen sollen. Hierzu wurde im Gesetz unter anderem die Möglichkeit eines Zugangs zur Eigenverwaltung vereinfacht. Wie bereits in der Insolvenzordnung, gibt es neben der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung die drohende Zahlungsunfähigkeit als weiteren Eröffnungsgrund. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ermöglicht auch überschuldeten Privatpersonen, unter ganz bestimmten Bedingungen eine Restschuldbefreiung zu erlangen und wieder schuldenfrei zu werden.
Die Insolvenzstatistik beruht einerseits auf den Meldungen der Insolvenzgerichte zu beantragten Insolvenzverfahren und andererseits auf den Meldungen der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder über die finanziellen Ergebnisse von Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung. Zu diesem Zweck wird die Insolvenzstatistik seit dem 01. Januar 2013 in Form von zwei Einzelstatistiken geführt: der (1) Statistik über beantragte Insolvenzverfahren und der (2) Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung.
(1) Zur Statistik über beantragte Insolvenzverfahren melden die 29 bayerischen Insolvenzgerichte dem Bayerischen Landesamt für Statistik monatlich, bei welchen der bearbeiteten Insolvenzanträge nach einem richterlichen Beschluss ein Verfahren eröffnet, mangels Masse abgewiesen oder durch die Annahme eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans (bei Verbrauchern, ehemals selbständig Tätigen mit überschaubaren Vermögensverhältnissen sowie bis 30. November 2001 auch Kleingewerbetreibenden) erledigt wurde. Neben einer Aussage zur Zahl der beantragten und eröffneten Verfahren werden hier inhaltliche Angaben zu den Insolvenzverfahren mitgeteilt.
(2) Die finanziellen Auswirkungen der Insolvenzverfahren lassen sich erst nach Abschluss der gerichtlichen Ermittlungen der Gläubigerforderungen, der vorhandenen Teilungsmasse und deren Verteilung auf die Gläubiger absehen. Daher sieht das Insolvenzstatistikgesetz vor, dass nach Abschluss der Verfahren die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder die finanziellen Ergebnissen von eröffneten Insolvenzverfahren mitteilen. Diese Ergebnismitteilungen von Insolvenzverfahren fließen in die Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung ein.
Definitionen
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Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgewiesen, wenn das noch zur Verfügung stehende Vermögen des Schuldners (Insolvenzmasse) nicht einmal ausreicht, die gerichtlichen Verfahrenskosten zu decken. Allerdings besteht seit 1. Dezember 2001 für natürliche Personen (hierzu gehören auch Einzelunternehmen und Freiberufler) die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten.
Der Schuldenbereinigungsplan, der mit dem Eröffnungsantrag einzureichen ist, enthält alle Regelungen, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu führen.
Es wird zwischen Regelinsolvenzverfahren (Unternehmen, ehemals selbständig Tätige mit nicht überschaubaren Vermögensverhältnissen, natürliche Personen als Gesellschafter o.ä., Nachlässe und Gesamtgut) und Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatpersonen und ehemals selbständig Tätige mit überschaubaren Vermögensverhältnissen) unterschieden. Die Aufbereitung der Ergebnisse erfolgt nach der Art des Verfahrens, Größenklassen der voraussichtlichen Gläubigerforderungen, nach der Rechtsform, dem Wirtschaftszweig, dem Alter des Unternehmens, der Zahl der Beschäftigten sowie regional bis auf die Ebene der kreisfreien Städte und Landkreise.
Statistische Daten
- Beantragte Insolvenzverfahren nach verschiedenen Gliederungsmerkmalen
- Insolvenzverfahren in Bayern seit 1990
- Auszug aus Bayern in Zahlen - Juli 2006 Insolvenzen in Bayern 2006
- Auszug aus Bayern in Zahlen - August 2013 Die Zeitreihe der Unternehmensinsolvenzen in Bayern seit 1999
- Auszug aus Bayern in Zahlen - August 2013 Unternehmensinsolvenzen in den Kreisen Bayerns im Vergleich
- Auszug aus Bayern in Zahlen - Februar 2016 16 Jahre Insolvenzordnung in Deutschland
- Beantragte Insolvenzverfahren in Bayern
- Verbraucherinsolvenzen je 1 000 Einwohner in den kreisfreien Städten und Landkreisen Bayerns
- Unternehmensinsolvenzen in Bayern nach Wirtschaftsabschnitten
Statistische Berichte
D3100C Insolvenzverfahren in Bayern
Unternehmensregister
Das statistische Unternehmensregister ist eine regelmäßig aktualisierte Datenbank über Rechtliche Einheiten und Niederlassungen mit steuerbarem Umsatz aus Lieferungen und Leistungen und/oder sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
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Quellen zur Pflege des Unternehmensregisters sind einerseits Verwaltungsdaten, u. a. der Bundesagentur für Arbeit und der Finanzbehörden, zum anderen Rückläufe aus Primärerhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Auswertungen aus dem statistischen Unternehmensregister umfassen alle Wirtschaftsbereiche, mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie der öffentlichen Verwaltung. Damit eine Einheit (Unternehmen bzw. Betrieb) des Statistischen Unternehmensregisters in die tabellarische Auswertung mit einbezogen wird, muss sie beim steuerbaren Umsatz und/oder bei den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten jeweils bestimmte Relevanz-Schwellen überschreiten.
Rechtsgrundlagen für das Statistische Unternehmensregister sind
auf EU-Ebene:Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.03.1993, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke (Abl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6)
Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S 14)
Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken. (ABl. L 312 vom 27.11.2010, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltung fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaft. (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
und auf Bundesebene:
Bundesstatistikgesetz (BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394)
Statistikregistergesetz (StatRegG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli
2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden istVerwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 04. November 2010 (BGBl. I S. 1480).
Definitionen
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Rechtliche Einheit:
Eine rechtliche Einheit wird in den Veröffentlichungen des Statistischen Unternehmensregisters als diejenige selbständige Einheit verwendet, die aus handels- bzw. steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und eine jährliche Feststellung des Vermögensbestandes bzw. des Erfolgs der wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen muss. Auch freiberuflich Tätige werden als eigenständige rechtliche Einheiten registriert, soweit hier zugehörige Angaben zum steuerbaren Umsatz und/ oder zu sozialversicherungspflichtig und/oder geringfügig entlohnt Beschäftigten zugeordnet werden konnten.
Niederlassung:
Eine Niederlassung ist eine wirtschaftende Einheit an einem bestimmten Ort, der Begriff wird synonym zu einem Betrieb verwendet. Zu einer Niederlassung zählen auch örtlich und organisatorisch angegliederte Betriebsteile. In einer Niederlassung muss mind. eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter im Auftrag der zugehörigen rechtlichen Einheit arbeiten.
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte:
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entrichten sind. Angaben über Betriebe mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten werden von der Bundesagentur für Arbeit übermittelt.
Nachweis des Wirtschaftszweiges
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Das Bayerische Landesamt für Statistik stellt für die nachfolgend genannten Antragsverfahren Nachweise über die Einordnung eines Unternehmens anhand des wirtschaftlichen Schwerpunktes in die Klassifikation der Wirtschaftszweige - Ausgabe WZ 2008 - aus (WZ-Nachweis).
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Wenn Sie für Ihren Antrag im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) einen Nachweis darüber benötigen, mit welchem Wirtschaftszweig (WZ) Ihr Unternehmen mitsamt seinen gegebenenfalls vorhandenen Niederlassungen im statistischen Unternehmensregister klassifiziert ist.
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Wenn Sie nach § 13 Abs. 2 der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) einen Nachweis darüber benötigen, mit welchem Wirtschaftszweig (WZ) Ihr Unternehmen mitsamt seinen gegebenenfalls vorhandenen Niederlassungen im statistischen Unternehmensregister klassifiziert ist bzw. in welchen Teilsektoren Sie produzieren.
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Wenn Sie für Ihren Antrag im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogrammes (EKDP) einen Nachweis darüber benötigen, mit welchem Wirtschaftszweig (WZ) Ihr Unternehmen mitsamt seinen gegebenenfalls vorhandenen Niederlassungen im statistischen Unternehmensregister klassifiziert ist.
WZ-Nachweise für weitere Zwecke, wie zum Beispiel Förderanträge, Stromsteuer, Arbeitsmedizinische Betreuung können grundsätzlich nicht ausgestellt werden. In diesen Fällen ist eine selbstständige Klassifizierung in der Regel ausreichend. Entsprechende Informationen und Dokumente hierzu finden Sie auf der Internetseite des für die Klassifikation der Wirtschaftszweige - Ausgabe WZ 2008 - zuständigen Statistischen Bundesamtes.
Die Beantragung des Nachweises ist per E-Mail WZ-Auskunft@statistik.bayern.de möglich.
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise:
Besonderheiten bzw. Unterschiede bei den oben genannten Nachweisen
Frage EEG BECV Welches Statistische Landesamt ist zuständig für den WZ-Nachweis? Entscheidend für die Zuständigkeit eines Statistischen Landesamtes ist der Ort des Unternehmenssitzes und nicht der Standort einzelner Niederlassungen. Entscheidend für die Zuständigkeit eines Statistischen Landesamtes ist der Ort des Unternehmenssitzes und nicht der Standort einzelner Niederlassungen. Welches Statistische Landesamt ist zuständig für den Nachweis der Teilsektoren (Tabelle 2 des Anhangs zum BECV)? Nicht relevant. Entscheidend für die Zuständigkeit eines Statistischen Landesamtes ist der Standort der einzelnen Niederlassungen. Wie kann das Statistische Landesamt die Teilsektoren nachweisen? Nicht relevant. Das Bayerische Landesamt für Statistik kann für Ihre Niederlassungen mit Standort in Bayern nur dann die Produktion nachweisen, wenn Sie diese aktiv als Berichtspflichtige/r im Rahmen folgender Statistiken melden: „Monatliche Produktionserhebung im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden“ oder „Vierteljährliche Produktionserhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“; sollten Sie hierzu nicht berichten, so sind keine Nachweise möglich. Generell gilt:
- Das Bayerische Landesamt für Statistik stellt ausschließlich einen Nachweis für Unternehmen mit Sitz im Land Bayern aus, auch wenn gegebenenfalls vorhandene Niederlassungen außerhalb Bayerns liegen.
- Wenn Ihr Unternehmen seinen Sitz außerhalb des Landes Bayern hat, wenden Sie sich bitte an das jeweils zuständige Statistische Landesamt. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Niederlassungen im Land Bayern liegen.
Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der nachgewiesene Wirtschaftszweig aus Ihrer Sicht nicht zutreffend ist?
Sofern Sie die mitgeteilte Wirtschaftszweig-Klassifikation für nicht zutreffend erachten, können Sie dies im Antrag gegenüber der jeweiligen Behörde zum Ausdruck bringen und hiervon abweichende Angaben machen. Die entscheidende Behörde ist nicht an die aus dem statistischen Unternehmensregister mitgeteilte Klassifikation gebunden, sondern kommt eigenständig zu einer Entscheidung. Die Einordnung im statistischen Unternehmensregister hat also keine präjudizierende Wirkung, sondern dient lediglich als eine von vielen möglichen Anhaltspunkten.
Die Klassifikation der Wirtschaftszweige - Ausgabe WZ 2008 - ist ausschließlich für statistische Zwecke geschaffen worden. Sie soll als strukturierende/klassifikatorische Grundlage für die statistische Arbeit dienen. Wenn diese Klassifikation von anderen Behörden als Grundlage für Entscheidungen herangezogen wird, geschieht dies grundsätzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Statistischen Ämter.
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Profiling von Unternehmen
Was Profiling mit Statistik zu tun hat? Profiling wird in der amtlichen Statistik eingesetzt, um die globalisierte Unternehmenslandschaft adäquat abzubilden.
Unternehmensdefinition der EU
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Das Unternehmen ist eine zentrale Darstellungseinheit der amtlichen Unternehmensstatistik, welche einen wesentlichen Teil der Wirtschaftsstatistik in Deutschland und Europa darstellt. Definiert ist ein Unternehmen in der deutschen amtlichen Statistik bislang als rechtliche Einheit, also eine juristische oder natürliche Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Durch die EU-Einheitenverordnung (Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 696/93) gibt es eine einheitliche, weitergehende Definition des Unternehmens, die ab dem Berichtsjahr 2018 auch in der deutschen Unternehmensstatistik zu verwenden ist. Diese zielt auf die Steigerung der Aussagekraft, der besseren internationalen Vergleichbarkeit und damit der Relevanz der amtlichen Unternehmensstatistik ab. Für die Identifizierung und Abgrenzung der Unternehmen wird im statistischen Unternehmensregister eine neue Methodik eingeführt: das (Unternehmens-) Profiling.
Die EU-Einheitenverordnung definiert das Unternehmen als „kleinste Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und […] über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt.“ Somit kann ein Unternehmen (UN) auch aus mehreren rechtlichen Einheiten (RE) bestehen, wie beispielhaft dargestellt:
Durch die Darstellung des Unternehmens als organisatorische und wirtschaftliche Einheit soll die wirtschaftliche Realität in der Statistik besser abgebildet werden. Die zur Erfüllung der Haupt- und Nebentätigkeiten notwendigen Hilfstätigkeiten und Produktionsfaktoren gehören daher zu einem Unternehmen, auch wenn dafür separate rechtliche Einheiten existieren.
Unternehmen als autonome Akteure
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Bei der Abgrenzung von Unternehmen müssen besondere Kriterien hinsichtlich der Autonomie erfüllt sein. Gefordert ist die wirtschaftliche Autonomie der Einheit im Gegensatz zur rechtlichen Eigenständigkeit. Die wesentlichen Merkmale sind:
► Buchführung
Das Unternehmen muss über eine Buchführung verfügen, welche die wesentlichen Aspekte des wirtschaftlichen Handelns dokumentiert.
► Geschäftsführung
Die koordinierte Geschäftsführung eines Unternehmens sorgt für die operative Führung und Steuerung der Geschäftstätigkeiten. Sie ist durch integrierte Managementstrukturen für bestimmte Prozesse gekennzeichnet, z. B.:
- Steuerung von Einkäufen und Produktionsfaktoren
- Bestimmung über Produktionsniveaus und Preise
- Entscheidung über Marketing und Investitionen
► Marktorientierung
Ein Unternehmen ist am Markt tätig, wenn es über Kundenorientierung, Konkurrenzbewusstsein sowie Marktexpertise verfügt und dieses Wissen nutzt, um seine Geschäftstätigkeit daran auszurichten. Die Leistungen werden dabei für Dritte („am Markt“) erbracht.
Methodik des Profiling
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Als Ausgangspunkt dient im Profiling in der Regel die Unternehmensgruppe (häufig gleichzusetzen mit einem Konzern), welche sich über Kontrollbeziehungen definiert. Zunächst wird die vollständige Unternehmensgruppe hinsichtlich ihrer ökonomischen, organisatorischen und rechnungslegenden Struktur analysiert. Anschließend wird geprüft, inwieweit sich wirtschaftlich autonome Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe abgrenzen lassen. Maßgeblich hierbei sind die drei genannten Autonomie-Kriterien (Buchführung, Geschäftsführung und Marktorientierung).
Beispielhafte Darstellung einer Unternehmensgruppe
Profiling-Verfahren
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Die Identifizierung der Unternehmen erstreckt sich künftig auf alle Unternehmensgruppen im Unternehmensregister. Mit Blick auf die unterschiedliche Bedeutung der Unternehmensgruppen für die Wirtschaftsstatistik werden abhängig von der Größe und Komplexität der jeweiligen Unternehmensgruppe Profiling-Varianten von verschiedener Intensität angewandt:
► Manuelles Profiling
- Große und komplexe Unternehmensgruppen
- Desktop-Profiling über manuelle Recherchen
- Gegebenenfalls mit Kontaktaufnahme zur Unternehmensgruppe
Manuelles Profiling zur Analyse von Unternehmensgruppen erfolgt mittels einer Top-Down-Methodik, ausgehend vom Gesamtbild der Unternehmensgruppe. Ansatzpunkte zur Identifizierung von Unternehmen sind vor allem Konzernjahresabschlüsse, häufig begleitet von einer detaillierten Segmentberichterstattung, sowie die Selbstdarstellung der Unternehmensgruppe (z. B. im Internet).
Mit Hilfe zusätzlicher Recherchen in verschiedenen internen und externen Datenquellen und gegebenenfalls in Kontakt mit der Unternehmensgruppe wird ein Profil erzeugt, welches die Struktur, die Geschäftsbereiche sowie sämtliche Prozesse und Tätigkeiten innerhalb der Unternehmensgruppe berücksichtigt. Hierdurch lassen sich die Unternehmen auf eine vergleichbare Weise identifizieren.
Das manuelle Profiling ist ein sehr zeitaufwändiges Verfahren, für das eine große fachliche Expertise notwendig ist. Daher kann diese Methodik nicht für alle Unternehmensgruppen, sondern nur für besonders große und komplexe Gruppen durchgeführt werden.
► Automatisiertes Profiling
- Kleine und wenig komplexe Unternehmensgruppen
- Maschinelle Identifizierung von Unternehmen
Für kleinere und weniger komplexe Unternehmensgruppen werden automatisierte Algorithmen eingesetzt, um Unternehmen zu identifizieren. Das automatisierte Profiling kann eine hohe Anzahl von Unternehmensgruppen verarbeiten und stellt damit eine wichtige Säule im Profiling dar.
Kontaktadresse für fachliche Rückfragen:
Profiling@statistik.bayern.de
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