Wahlgebiet und Wahlorgane
Das Wahlgebiet zum Deutschen Bundestag ist laut § 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Für die Wahl der Direktkandidaten wird das Wahlgebiet in 299 regionale Wahlkreise eingeteilt. Hierbei sind bestimmte Grundsätze zu beachten (vgl. § 3 BWG).
So sind die Ländergrenzen einzuhalten und nach Möglichkeit auch die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte, wobei ein Wahlkreis ein zusammenhängendes Gebiet bilden soll. Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muss deren Bevölkerungsanteil (deutsche Hauptwohnungsbevölkerung) soweit wie möglich entsprechen. Zudem sollen die Wahlkreise hinsichtlich ihrer Bevölkerungszahl annähernd gleich groß sein. Abweichungen von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise sind nur in eng vorgegebenen Grenzen zulässig. Die Wahlkreiskommission erstellt vor jeder Wahl einen Bericht über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet und unterbreitet hierbei Änderungsvorschläge zur Wahlkreiseinteilung, über die dann der Deutsche Bundestag entscheidet.
Innerhalb der Wahlkreise legen die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften eigenständig die Grenzen der Wahlbezirke fest und bestimmen, wo das Wahllokal des jeweiligen Wahlbezirks eingerichtet wird.
Als Wahlorgane fungieren der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuss für das gesamte
Wahlgebiet, die Landeswahlleiter und die Landeswahlausschüsse für die einzelnen Länder; die Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschüsse für jeden Wahlkreis und in den Wahlbezirken die Wahlvorsteher und Wahlvorstände.