Landtagswahlen von A bis Z
- A wie Abgeordnete oder Anfechtung der Wahl
- B wie Beteiligungsanzeige oder Briefwahl
- E wie Ergebnisermittlung
- G wie Gesamtstimmen
- K wie Kennzeichnung der Stimmzettel
- L wie Listennachfolge
- M wie Mandatsdauer
- N wie Nachwahl
- O wie Öffentlichkeit der Wahl
- P wie Parteien oder Proporzverfahren
- R wie Rangordnungsbilder oder Repräsentative Wahlstatistik
- S wie Sitzeverteilung, Sperrklausel oder Stimmberechtigte
- U wie Urnenwahl oder Überhang- und Ausgleichsmandate
- W wie Wahlbeteiligung oder Wahlsystem
A wie Abgeordnete oder Anfechtung der Wahl
Abgeordnete
-
Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem „verbesserten Verhältniswahlrecht“ von allen wahlberechtigten Staatsbürgern (aktives Wahlrecht) in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt.
Wählbar zum Abgeordneten des Bayerischen Landtags ist jede wahlberechtigte Person, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und der nicht durch Richterspruch die Wählbarkeit aberkannt wurde (passives Wahlrecht).
Zum Schutz der freien Mandatsausübung genießen die Abgeordneten Immunität und Indemnität. Sie erhalten steuerpflichtige Entschädigungen (Diäten) sowie eine monatliche Kostenpauschale. Abgeordnete können auf ihr Mandat jederzeit verzichten.
Scheidet ein Abgeordneter durch aus dem Bayerischen Landtag aus oder ruht seine Mitgliedschaft, so wird der Sitz mit dem nächstfolgenden Listennachfolger (Listennachfolge) aus dem Wahlkreisvorschlag der politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten war; ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
Abgeordnetenzahl
-
Der Bayerische Landtag besteht aus 180 Abgeordneten (1950 bis 2003: 204 Abgeordnete). Die 180 Abgeordnetenmandate werden auf die Wahlkreise nach dem Verhältnis der Zahl ihrer wahlberechtigten Einwohner aufgeteilt. Maßgeblich ist die Zahl der wahlberechtigten Einwohner, welche sich nach dem 33 Monate nach der Wahl des Landtags vorliegenden letzten fortgeschriebenen Stand der Bevölkerungsstatistik ergibt. Je etwa die Hälfte der Abgeordneten wird direkt in den Stimmkreisen (siehe Stimmkreisabgeordnete) und in den Wahlkreisen (siehe Wahlkreisabgeordnete) gewählt.
Die Zahl der Abgeordneten kann durch Überhang- und Ausgleichsmandate überschritten werden.
Anfechtung der Wahl
-
Art. 33 BV sieht eine Wahlprüfung durch den Landtag und bei bestritten Wahlen durch den Verfassungsgerichtshof vor. Der Landtag leitet die Wahlprüfung von Amts wegen, aufgrund eines Antrags aus der Mitte des Landtags oder aufgrund von Beanstandungen durch Stimmberechtigte ein. Jeder Stimmberechtigte hat die Möglichkeit dem Bayerischen Landtag Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich nach dessen Auffassung ergibt, dass das Wahlverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und dass sie zu einer Änderung des Wahlergebnisses führen können. Die Wahlbeanstandungen müssen binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Bayerischen Landtag eingehen.
Gegen Beschlüsse des Landtags über die Gültigkeit der Wahl kann die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof beantragt werden. Antragsberechtigt sind der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft im Landtag bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst und Stimmberechtigte, deren Wahlbeanstandung vom Landtag verworfen worden ist. Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs binnen einem Monat ab der Beschlussfassung des Landtags einzureichen, er ist durch die Anführung von Tatsachen und Beweismitteln zu begründen.
Im Übrigen sind Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Landeswahlgesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen anfechtbar.
B wie Beteiligungsanzeige oder Briefwahl
Beteiligungsanzeige
-
Politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen, die im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag (für die Wahl des 19. Bayerischen Landtags der 10. Juli 2023), 18:00 Uhr, dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihr Wahlvorschlagsrecht festgestellt hat.
Die Anzeige muss den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese enthalten.
Die Anzeige politischer Parteien muss von mindestens drei Vorstandsmitgliedern des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, der nächstniedrigen Gebietsverbände, die Anzeige sonstiger organisierter Wählergruppen vom Vorstand der Wählergruppe persönlich unterzeichnet sein.
Briefwahl
-
- Wer kann per Brief wählen?
Jeder Stimmberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann sein Stimmrecht durch Briefwahl ausüben, wenn er einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Gemeindebehörde stellt. Eine besondere Begründung ist nicht erforderlich. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich erfolgen (u. a. auch per Fax oder E-Mail). Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Stimmberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
- Zeit und Ort der Antragstellung
Der Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte frühzeitig bei der für den Stimmberechtigten zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 15:00 Uhr beantragt werden, in den Fällen des § 22 Abs. 2 LWO (kein Eintrag im Wählerverzeichnis) oder bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach Druck der Stimmzettel erfolgen, jedoch nicht vor dem 41. Tag vor der Abstimmung.
- Welche Unterlagen sind erforderlich?
Der Briefwähler erhält aufgrund seines Antrags folgende Unterlagen ausgehändigt bzw. übersandt:
- einen Wahlschein, der von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten der Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein muss (bei automatisierter Erstellung kann statt der Unterschrift der Name des Bediensteten eingedruckt werden),
- einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern,
- einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern
- einen Stimmzettelumschlag,
- Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt zur Briefwahl.
4. Wie wird brieflich gewählt?
Eine eingehende Unterrichtung erfolgt durch das Merkblatt zur Briefwahl, das jeder Stimmberechtigte, der brieflich wählen will, mit den für die Briefwahl erforderlichen Unterlagen erhält.
5. Wann müssen Wahlbriefe abgesandt werden?
Von größter Wichtigkeit ist, dass der Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post gibt; selbstverständlich kann er ihn auch bei der für den Eingang der Wahlbriefe zuständigen Stelle abgeben. Der Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle vorliegen, da um 18:00 Uhr die Wahlhandlung abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Dabei sollte der Wahlbrief bereits einige Tage vor dem Wahltag zur Post gegeben werden. Holt der Stimmberechtigte die Briefwahlunterlagen persönlich ab, so kann er in der Regel an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde mittels Briefwahl wählen. Der Wahlbrief braucht bei der Aufgabe zur Post innerhalb des Bereiches des beauftragten Postunternehmens nicht frankiert werden. Anders ist es, wenn der Wahlbrief im Ausland zur Post gegeben wird.
6. Welche Wahlbriefe werden zurückgewiesen?
Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn- der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
- der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
- dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
- weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
- der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
- kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
- ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
In den einzelnen Wahljahren ergaben sich in Bayern folgende Briefwählerzahlen:
- Wer kann per Brief wählen?
E wie Ergebnisermittlung
Ergebnisermittlung
-
Die Ermittlung der Ergebnisse der Landtagswahl erfolgt in mehreren Teilschritten, durch verschiedene unabhängige Wahlorgane, in jeweils öffentlicher Sitzung.
1. Ermittlung der Ergebnisse im Stimmbezirk
An erster Stelle steht unmittelbar nach Abschluss der Wahlhandlung die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk. Hierfür sind von den Wahlvorständen für ihren Stimmbezirk folgende Zahlen zu ermitteln und festzustellen:
- Zahl der Stimmberechtigten ohne Wahlschein
- Zahl der ausgestellten Wahlscheine
- Zahl der wählenden Personen
- Zahl der eingenommenen Wahlscheine
- Zahl der ungültigen Stimmen
- Gesamtzahl der gültigen Erst- und Zweitstimmen
- Zahl der für jeden Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen Erststimmen
- Zahl der für jede sich bewerbende Person aus den Wahlkreislisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen
- Zahl der für die Wahlkreislisten ohne Kennzeichnung einer sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen abgegebenen gültigen Stimmen
- Zahl der für jede Wahlkreisliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen
Das festgestellte Ergebnis ist vom Wahlvorsteher mündlich bekanntzugeben. Über die Abstimmungshandlung und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird eine Niederschrift gefertigt.
Die Feststellung der Briefwahlergebnisse erfolgt in gleicher Weise durch die hierzu gebildeten Briefwahlvorstände
2. Ermittlung der Ergebnisse im Stimmkreis
Die Niederschriften der Wahlvorstände werden von den Stimmkreisleitern auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit geprüft. Nach Berichterstattung durch den jeweiligen Stimmkreisleiter ermitteln die Stimmkreisausschüsse das Wahlergebnis des Stimmkreises und stellen folgendes fest:
- Zahl der Stimmberechtigten
- Zahl der wählenden Personen
- Gesamtzahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen
- Gesamtzahl der auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge entfallenden gültigen Erst- und Zweitstimmen
- Zahlen der für jeden Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen Erststimmen
- Zahlen der für die einzelnen Wahlkreisbewerber abgegebenen gültigen Zweitstimmen
- Zahlen der für die Wahlkreislisten ohne Kennzeichnung einer sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen abgegebenen gültigen Zweitstimmen
Die Stimmkreisausschüsse sind berechtigt, Feststellungen der Wahlvorstände zu berichtigen und auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.
Das festgestellte Abstimmungsergebnis im Stimmkreis ist vom Stimmkreisleiter mündlich bekanntzugeben. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Diese Aufgaben wurden für die 91 Stimmkreise von 77 Stimmkreisleitern und Stimmkreisausschüssen wahrgenommen.
3. Ermittlung der Ergebnisse der Landtagswahl
Die Niederschriften der Stimmkreisleiter sind vom Landeswahlleiter zu prüfen. Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt und stellt der Landeswahlausschuss das Wahlergebnis für jeden Wahlkreis und das gesamte Staatsgebiet fest. Für jeden Wahlkreis sind einzeln festzustellen:
- Zahl der Stimmberechtigten
- Zahl der wählenden Personen
- Zahlen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen
- Gesamtzahlen der auf die einzelnen Parteien oder Wählergruppen
- Wahlvorschläge, die an der Sitzeverteilung teilnehmen oder hierbei unberücksichtigt bleiben
- Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge entfallen
- Zahlen der für jeden Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen Erststimmen
- Welche Stimmkreisbewerber gewählt sind
- Gesamtzahlen der für die einzelnen sich bewerbenden Personen abgegebenen gültigen Erst- und Zweitstimmen
- welche Listenbewerber gewählt sind
- Reihenfolge der Listennachfolger
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen der Wahlvorstände und Stimmkreisausschüsse rechnerisch zu berichtigten.
Im Anschluss an die Feststellungen macht der Landeswahlleiter das Ergebnis bekannt.
G wie Gesamtstimmen
Gesamtstimmen
-
Bei Landtagswahlen wirken sowohl die Erst- als auch die Zweitstimmen bei der Sitzverteilung mit; beide Stimmen haben hierbei den gleichen Wert, das gleiche Gewicht. Die Summen der Erst- und Zweitstimmen (=Gesamtstimmen) bilden - abgesehen von der Sitzverteilung - das eigentliche Landtagswahlergebnis.
Zur Erleichterung der Vergleichbarkeit der auf die Wähler bezogenen Wahlergebnisse in statistischen Darstellungen anderer Wahlen kann der Mittelwert aus Erst- und Zweitstimmen verwendet werden. Er ergibt sich wie folgt:
Mittelwert Erststimmen + Zweitstimmen = 2
-
Die Mittelwerte zeigen das Gewicht der einzelnen Parteien und Wählergruppen in gleicher Weise wie die Gesamtstimmen und ergeben bei der Berechnung der Prozentanteile die gleichen Werte. Die Mittelwerte können somit den Zweitstimmen einer Bundestagswahl (sie allein bestimmen dort die Sitzverteilung), dem gewichteten Ergebnis einer Kommunalwahl sowie den Ergebnissen der Wahlen in anderen Bundesländern gegenübergestellt werden.
K wie Kennzeichnung der Stimmzettel
Kennzeichnung der Stimmzettel
-
Auf jedem Stimmzettel der Bayerischen Landtagswahl ist der Kreis vor bzw. über dem Namen des Bewerbers, dem der Wähler seine Stimme geben will, anzukreuzen. Da für die Direktwahl der Stimmkreisabgeordneten (Erststimme) und für die Wahl der Listenbewerber (Zweitstimme) gesonderte Stimmzettel vorhanden sind, ist auf jedem Stimmzettel ein Kreuz anzubringen.
Bei der Landtagswahl in Bayern werden, wie bei der Bundestags- und Europawahl, nur bei der Briefwahl Umschläge verwendet. Die Geheimhaltung ist durch das Zusammenfalten der Stimmzettel gesichert.
Wird auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme) ohne Kennzeichnung eines besonderen Bewerbers nur eine bestimmte Partei oder Wählergruppe angekreuzt, so ist die Stimme dieser Partei oder Wählergruppe zuzurechnen. Seit 1986 gilt dies auch, wenn innerhalb einer Wahlkreisliste mehrere Bewerber angekreuzt werden.
Für die Sitzeberechnung wirken diese Stimmen demnach bei der jeweiligen Partei, ohne einem bestimmten Bewerber gutgeschrieben zu werden. Das zusätzliche Anbringen eines Kreises beim Parteinamen selbst lehnte der Gesetzgeber ab, weil dadurch die Zahl der sich für einen bestimmten Bewerber entscheidenden Wähler abnehmen bzw. der Grundsatz der Persönlichkeitswahl Schaden nehmen könnte.
L wie Listennachfolge
Listennachfolge
-
Alle nicht gewählten Bewerber eines Wahlkreisvorschlags einer erfolgreichen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe sind Listennachfolger für ausscheidende Abgeordnete, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus den Gesamtstimmenzahlen ergibt.
Die Nachfolge für einen Abgeordneten im Fall der Nichtannahme der Wahl, des Todes, des Ausscheidens aus dem Landtag oder aus einem sonstigen Grund ist in Art. 58 LWG geregelt. Die Feststellung und Einberufung des Listennachfolgers obliegt dem Landeswahlleiter (Wahlorgane).
Muss von der festgestellten Reihenfolge der Listennachfolger abgewichen werden (z. B. wegen des Wegfalls der Wählbarkeit eines Listennachfolgers), so entscheidet hierüber der Landeswahlausschuss (Wahlorgane).
M wie Mandatsdauer
Mandatsdauer
-
Die Mandatsdauer beginnt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag und endet mit Ablauf der Legislaturperiode.
Eine gewählte sich bewerbende Person erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag nach der Feststellung des Ergebnisses für sämtliche Wahlkreise durch den Landeswahlausschuss mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl. Bei einer Listennachfolge oder einer Wiederholungswahl wird die Mitgliedschaft im Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben.
N wie Nachwahl
Nachwahl
-
Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Wahlhandlung festgestellt wurde. Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
Eine Bestimmung, dass auch eine Nachwahl durchzuführen ist, wenn ein Direktbewerber (Direktwahl) nach der Zulassung des Wahlkreisvorschlags, aber noch vor der Wahl, stirbt, kennt das Bayerische Landeswahlgesetz im Gegensatz zum Bundeswahlgesetz nicht. Bei Landtagswahlen kann demnach ein Verstorbener Stimmen bekommen und gewählt werden. Es wird dann so verfahren, als wäre ein solcher Bewerber erst nach der Wahl gestorben. Die Nachfolge tritt der erste Listennachfolger des betroffenen Wahlkreisvorschlags an.
O wie Öffentlichkeit der Wahl
Öffentlichkeit der Wahl
-
Ein Grundsatz der demokratischen Wahl ist, dass die Abstimmung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses öffentlich sind. Zum Abstimmungsraum hat jedermann Zutritt, gleichgültig ob er stimmberechtigt ist oder nicht. Auch kann jedermann die Auszählung der Stimmzettel und die Feststellung des Stimmbezirksergebnisses mitverfolgen. Der Wahlvorstand kann Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Abstimmungsraum verweisen. Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.
Auch die Stimmkreisausschüsse, die Wahlkreisausschüsse, der Landeswahlausschuss und der Beschwerdeausschuss verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung.
P wie Parteien oder Proporzverfahren
Parteien
-
Nach § 2 des Parteiengesetzes sind Parteien definiert als Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Landtag oder im Deutschen Bundestag mitwirken wollen und die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Die Partei muss neben einem freigewählten Vorstand eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Landtagswahl noch an einer Bundestagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
Bei den Bayerischen Landtagswahlen ist es ohne wesentliche praktische Bedeutung, ob eine politische Vereinigung, die beabsichtigt, an der Wahl teilzunehmen, im rechtlichen Sinn eine Partei oder eine organisierte Wählergruppe ist.
Proporzverfahren
-
Bei der Verhältniswahl gibt es mehrere Möglichkeiten, die Sitzeverteilung zu berechnen. Bei den bayerischen Landtagswahlen wurde 1946 das Hagenbach-Bischoff'sche Verfahren und von 1950 bis 1990 das d'Hondtsche Sitzeverteilungsverfahren angewendet. Seit der Landtagswahl 1994 wurden die Sitze nach dem Proporzverfahren nach Niemeyer verteilt. Ab der Landtagswahl 2023 erfolgt die Sitzeverteilung nach dem Proporzverfahren nach Sainte‑Laguë/Schepers.
Folgendes fiktives Berechnungsbeispiel erläutert die Vergabe der Sitze nach diesem Verfahren. Im genannten Beispiel sind 46 Sitze zu vergeben. Jede Partei erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe der Stimmen, die für sie abgegeben worden sind, durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Der (vorläufige) Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass zunächst die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Parteien durch die Zahl der zu vergebenen Sitze geteilt wird (100 000 / 46 = 2173,913).
-
Es ergeben sich zunächst ungerundete Sitze bzw. Sitzanteile. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden dabei auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Es zeigt sich, dass mit dem anfangs ermittelten Zuteilungsdivisor die Anzahl der zu verteilenden Sitze unterschritten wird (45 statt 46 Sitze).
Falls bei Anwendung dieses Divisors mehr Sitze auf die Parteien entfallen würden, als Sitze zu vergeben sind, so wäre der Divisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt.
In diesem Berechnungsbeispiel entfallen jedoch zunächst zu wenige Sitze auf die Parteien, weshalb der Divisor entsprechend herunterzusetzen ist. Es kann dabei eine Divisorspanne berechnet werden, innerhalb derer sich jeweils eine identische Sitzezuteilung ergibt.
Es zeigt sich, dass schließlich mit dem gewählten Zuteilungsdivisor (2 170) die Anzahl der zu verteilenden Sitze von 46 genau getroffen wird. Somit erhalten insgesamt:
Partei A 18, Partei B 13, Partei C 9, und Partei D 6 Sitze.
R wie Rangordnungsbilder oder Repräsentative Wahlstatistik
Rangordnungsbilder
-
Ein Rangordnungsbild zeigt die Veränderung der Reihenfolge der Bewerber innerhalb einer Wahlkreisliste durch die Stimmabgabe. Auf der linken Bildseite sind die Bewerber in der Reihenfolge des Stimmzettels aufgeführt, festgelegt durch die jeweilige Partei, auf der rechten Seite in der Reihenfolge nach der Wahl, festgelegt durch die vom Wähler vergebenen Gesamtstimmen. Die Verbindungslinien zwischen der linken und rechten Seite zeigen die Veränderung der Platzziffer durch die Wahl.
Zu berücksichtigen ist hier, ob ein Bewerber zusätzlich Stimmkreisbewerber war oder nicht. Die als Stimmkreisbewerber aufgestellten Kandidaten sind gegenüber denjenigen, die keinen Stimmkreis haben, in den Erfolgsaussichten und in der Rangordnung im Vorteil (siehe Sitzeverteilung). Der reine Listenbewerber hat überall sämtliche Bewerber seines Wahlkreises als Konkurrenten (um die Zweitstimme). Ein Stimmkreisbewerber hat dagegen beim Bemühen um die Erststimme (in seinem Stimmkreis steht der Stimmkreisbewerber nicht auf der Wahlkreisliste seiner Partei) im betreffenden Stimmkreis höchstens einen Mitbewerber von jeder anderen Partei.
Bei alphabetischer Reihenfolge der Bewerber auf einer Wahlkreisliste bzw. auf dem Stimmzettel ist eine Rangordnung der individuellen Zustimmung durch eine Partei nicht gegeben; ein Rangordnungsbild macht in diesem Fall keinen Sinn.
Rechtsgrundlagen
-
Rechtsgrundlagen für die Wahl zum Deutschen Bundestag sind hauptsächlich folgende Gesetze und Rechtsverordnungen:
- Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist
- Gesetz über die Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 620, BayRS 111-1-I), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 218) geändert worden ist
- Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung – LWO) vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 62, BayRS 111-1-1-I), die zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 27. Januar 2023 (GVBl. S. 43) geändert worden ist
- Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149, FNA 112-1), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.
Repräsentative Wahlstatistik
-
Rechtsgrundlagen für die Repräsentative Wahlstatistik sind Art. 91 Abs. 2 Landeswahlgesetz (LWG) und § 87 Landeswahlordnung (LWO). Nach Art. 91 Abs. 2 LWG sind in den ausgewählten Stimmbezirken repräsentative Wahlstatistiken insbesondere über die Wahlbeteiligung sowie über die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge getrennt nach Geschlecht und Altersgruppen zu erstellen.
Aus dem Ergebnis der Wahlen sind unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Stimmbezirken repräsentative Wahlstatistiken über
- die Stimmberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Altersgruppen,
- die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Altersgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmen
zu erstellen.
Für die repräsentative Wahlstatistik der Landtagswahl 2023 in Bayern wurden aus den 12 364 Urnenstimmbezirken 378 Stichprobenstimmbezirke zufällig ausgewählt. Damit wird erreicht, dass die ausgewählten Stimmbezirke für die Gesamtheit des Wahlgebietes repräsentativ sind. Die Auswahl erfolgt durch den Landeswahlleiter.
Die Wahlbeteiligung und die Untersuchung der Stimmabgabe für die einzelnen Parteien wird in den Stichprobenstimmbezirken getrennt nach Frauen und Männern nach folgenden sechs Altersgruppen aus den Wählerverzeichnissen ausgezählt (in Klammern: Altersgruppe in Jahren):
- 1999 - 2005 (18 bis unter 25)
- 1989 - 1998 (25 bis unter 35)
- 1979 - 1988 (35 bis unter 45)
- 1964 - 1978 (45 bis unter 60)
- 1953 - 1963 (60 bis unter 70)
- 1952 oder früher (70 oder älter)
Neben der Auswertung anhand der genannten Altersgruppen, erfolgt die Auswertung anhand des Geschlechts. Eine Gruppe bilden die weiblichen Wahlberechtigten. Die Erhebung und Auswertung der Geschlechtsausprägungen „divers“ und „ohne Angabe“ erfolgt, aufgrund der zu erwartenden geringen Fallzahlen zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses, gemeinsam mit der Ausprägung „männlich“.
Grundlage der Auszählungen ist die Ausgabe von amtlichen Stimmzetteln mit Unterscheidungsaufdrucken.
Durch verschiedene Vorkehrungen bei der repräsentativen Wahlstatistik ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen. So enthält der für diese spezielle Auswertung verwendete Stimmzettel lediglich den Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und sechs Altersgruppen. Die für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Stimmbezirke müssen mindestens 400 Stimmberechtigte aufweisen. Die Auszählungen nach den Unterscheidungsmerkmalen werden örtlich und zeitlich vom Wahllokal getrennt vom Bayerischen Landesamt für Statistik durchgeführt. Der Wahlvorstand im Wahllokal lässt die aufgedruckten Merkmale bei der Ermittlung des Ergebnisses unberücksichtigt. Die Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke werden nicht veröffentlicht.
Die Stichprobenbezirke umfassten mit 328 910 Wählern 3,5 % aller Wähler. Das Ergebnis dieser Statistik ist für das Stimmenergebnis auf Landesebene repräsentativ.
Nach Feststellung des Wahlergebnisses wurden die Stimmzettel der Auswahlbezirke von den Gemeinden über die Stimmkreisleiter an das Bayerische Landesamt für Statistik übermittelt und dort nach den Unterscheidungsaufdrucken ausgewertet. Auf diese Weise konnte das Wahlverhalten getrennt nach Geschlecht und Altersgruppen festgestellt werden.
Die Wahlbeteiligung wurde von den Gemeinden mit Hilfe des Wählerverzeichnisses ermittelt. Das Bayerische Landesamt für Statistik führte diese Zahlen zusammen und fertigte entsprechende Übersichten an
S wie Sitzeverteilung, Sperrklausel oder Stimmberechtigte
Sitzeverteilung
-
Die Bayerische Verfassung schreibt die Wahl nach einem „verbesserten Verhältniswahlrecht“ in Wahlkreisen und Stimmkreisen vor. Das Bayerische Landeswahlgesetz als Ausführungsgesetz zu diesem Verfassungsgrundsatz bestimmt für jeden der sieben Wahlkreise entsprechend seinem Anteil an den wahlberechtigten Einwohnern eine feste Abgeordnetenzahl, die bis 1990 nach der Methode d'Hondt, seit 1994 durch das Proporzverfahren nach Niemeyer und erstmals für die Landtagswahl 2023 nach Sainte‑Laguë/Schepers (Proporzverfahren) auf die jeweiligen Wahlkreisvorschläge aufgeteilt wurde.
Der Wahlkreis ist die wahltechnische Einheit, über die hinaus eine Verrechnung von Stimmen nicht zugelassen ist. Für die Berechnung der Sitze werden die Gesamtstimmen (Erst- plus Zweitstimmen) nur derjenigen Wahlvorschläge berücksichtigt, für die im Land mindestens 5 % der gültigen Stimmen abgegeben wurden. Auf die errechneten Gesamtsitze eines Wahlkreisvorschlags werden die direkt in den Stimmkreisen durch relative Mehrheitswahl erworbenen Sitze angerechnet und der Rest aus der Wahlkreisliste vergeben.
Sperrklausel
-
Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen, auf die im Land nicht mindestens 5 % der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, erhalten keinen Sitz im Landtag. Diese Regelung ist seit der Landtagswahl 1974 wirksam. Vergleichbare Regeln gelten auch bei den Landtagswahlen in den anderen Ländern der Bundesrepublik sowie den Bundestagswahlen. Allerdings umfasst die Sperrklausel in Bayern auch die Direktmandate in den Stimmkreisen.
Gegen die Sperrklausel wurden verschiedentlich, vor allem mit dem Argument der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, Verfassungsgerichte angerufen. Diese haben zwar diese Klausel als eine „Modifikation der Gleichheit in der Verhältniswahl unter dem Gesichtswinkel einer Bekämpfung der Splitterparteien“ wiederholt akzeptiert; eine Sperrklausel darf nach diesen Urteilen allerdings nicht höher sein, als es die Gefahr der Parteienzersplitterung rechtfertigt: grundsätzlich nicht höher als 5 %.
Stimmberechtigte
-
Die Bezeichnungen „Stimmberechtigte“ und „Wahlberechtigte“ sagen grundsätzlich das gleiche aus. Im Bayerischen Landeswahlgesetz wurde der Ausdruck „Stimmberechtigte“ deshalb gewählt, weil dieses Gesetz auch für Volksbegehren und Volksentscheide die Rechtsgrundlage bildet. Da bei Volksbegehren und Volksentscheiden nicht gewählt, sondern abgestimmt wird, ist für Personen, die das aktive Wahlrecht besitzen, die Bezeichnung „Stimmberechtigte“ verwendet worden.
Stimmbezirk
-
Der Stimmbezirk ist die unterste Einheit der regionalen Einteilung zur Landtagswahl. Die Gemeinde bestimmt, welche Stimmbezirke zu bilden sind. Diese sollen so abgegrenzt sein, dass allen Wahl-berechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
Kein Stimmbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die Anzahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf andererseits aber nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie die einzelnen Stimmberechtigten gewählt haben.
Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Stimmberechtigten, die keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
Bei der Wahl des 19. Bayerischen Landtag wurden insgesamt 12 364 Stimmbezirke, hiervon waren 12 357 allgemeine Stimmbezirke und sieben Sonderstimmbezirke, gebildet.
Stimmensplitting
-
Der Wähler hat die Möglichkeit, seine Erststimme (für einen Stimmkreisbewerber) und seine Zweitstimme (für einen Wahlkreisbewerber) Bewerbern desselben oder aber verschiedener Wahlvorschlagsträgern zu geben. Wenn diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird, so wird dies als „Stimmensplitting“ bezeichnet.
Da die Stimmabgabe bei der Bayerischen Landtagswahl auf zwei separaten Stimmzetteln erfolgt, ist nicht feststellbar, in welchem Umfang die Möglichkeit des Stimmensplittings genutzt wird.
Stimmkreis
-
Für die Wahl der Abgeordneten als Vertreter ihres Stimmkreises, die über die Erststimme mit relativer Mehrheit direkt gewählt werden, werden in Bayern Stimmkreise gebildet. Seit 2018 gibt es 91 Stimmkreise.
Sie verteilen sich auf die Wahlkreise wie folgt:
- Oberbayern 31,
- Niederbayern 9,
- Oberpfalz 8,
- Oberfranken 8,
- Mittelfranken 12,
- Unterfranken 10 und
- Schwaben 13 Stimmkreise.
Nach den Grundsätzen der Bayerischen Verfassung bildet jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde einen Stimmkreis. Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, sind davon abweichend räumlich zusammenhängende Stimmkreise zu bilden. Dies bedeutet, dass zu große Kreise geteilt und zu kleine Kreise mit anderen Kreisen oder Kreisteilen verbunden werden. Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmkreises soll von der durchschnittlichen Zahl der Stimmberechtigten der Stimmkreise im jeweiligen Wahlkreis nicht um mehr als 15 v. H. nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 v. H. ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
Nach der Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahl 2018 umfasst ein Stimmkreis nach dem hierfür maßgeblichen Bevölkerungsstand vom 30. November 2015 im Durchschnitt rund 125 000 Einwohner (deutsche Hauptwohnungsbevölkerung). Der zahlenmäßig kleinste Stimmkreis, 125 Neuburg-Schrobenhausen, hatte gut 98 000 Einwohner und der größte Stimmkreis, 509 Fürth gut 155 000 Einwohner.
Stimmkreisbewerberinnen und -bewerber
-
Die Stimmkreisbewerber kandidieren um das Mandat im jeweiligen Stimmkreis. Ein Stimmkreisbewerber kann nur für Wahlvorschlag und nur für einen Stimmkreis kandidieren. Die Stimmkreisbewerber sind Bestandteil der Wahlkreisvorschläge. Im eigenen Stimmkreis sind sie mit der Erststimme, in den anderen Stimmkreisen desselben Wahlkreises mit der Zweitstimme wählbar.
Stimmzettel
-
trennte Stimmzettel verwendet, wobei ein kleiner Stimmzettel für die Wahl des Stimmkreisabgeordneten (Erststimme) und ein großer Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme) bestimmt sind.
Der Stimmzettel für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten führt nur die Direktbewerber des jeweiligen Stimmkreises auf. Auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten sind jeweils alle sich in einem Wahlkreis um einen Sitz im Landtag bewerbenden Personen mit Ausnahme der Direktbewerber des jeweiligen Stimmkreises aufgeführt.
Jedem Bewerber ist eine Ordnungsnummer zugeordnet. Die Ordnungsnummer 201 erhält z. B. der vom Wahlvorschlag 2 in einem Wahlkreis aufgestellte Spitzenbewerber. Fehlt nachfolgend beispielsweise der Bewerber Nummer 215 auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, so bedeutet dies, dass dieser Bewerber in diesem Stimmkreis als Direktbewerber auftritt und deshalb bereits auf dem Stimmzettel für Stimmkreisbewerber steht. Dadurch kann ein Bewerber von einem Wähler nur eine von dessen beiden Stimmen erhalten. Da nicht jeder Wähler beide Stimmzettel abgibt, können unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Zahl der abgegebenen Erst- und Zweitstimmen entstehen.
Die Reihenfolge der Wahlkreisvorschläge auf dem Stimmzettel wird für jeden Wahlkreis vom Wahlkreisleiter festgesetzt.
Für Wahlkreisvorschläge politischer Parteien und sonstiger organisierter Wählergruppen, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, richtet sie sich nach den bei dieser Wahl im ganzen Land erreichten Stimmenzahlen.
Wahlkreisvorschläge neu hinzugekommener politischer Parteien und sonstiger organisierter Wählergruppen schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an.
Danach ergab sich für die Landtagswahl 2023 folgende Reihenfolge (sofern von den Parteien oder Wählergruppen im jeweiligen Wahlkreis Wahlkreisvorschläge eingereicht wurden):
U wie Urnenwahl oder Überhang- und Ausgleichsmandate
Urnenwahl
-
Verfassungsrechtliches Leitbild für die Stimmabgabe ist die Urnenwahl. Die Wahllokale / Stimmbezirke (zur Landtagswahl 2018 waren es rund 12.000) werden am Wahlsonntag von 8 bis 18 Uhr geöffnet sein. Die Stimme kann am Wahltag ohne weiteren Antrag nur im zugeteilten Stimmbezirk abgeben werden. Die Adresse sowie das zuständige Wahlamt der Gemeinde steht auf der Wahlbenachrichtigung. Diese sollte für die Stimmabgabe im Wahllokal mitgenommen werden, da sie eine schnelle Überprüfung der Stimmberechtigung durch den Wahlvorstand erleichtert. Außerdem sollte ein gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild (z. B. Personalausweis, Reisepass) mitgeführt werden, da sich Wählerinnen und Wähler auf Verlangen des Wahlvorstands ausweisen müssen.
Die Stimmzettel sind in einer Wahlkabine bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung des Wahlraums zu kennzeichnen und so mehrfach zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die selbst getroffene und geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person darf dabei keinesfalls verändert werden, d. h. es ist nur eine technische Hilfeleistung erlaubt.
Überhang- und Ausgleichsmandate
-
Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei oder Wählergruppe in einem Wahlkreis mehr Stimmkreismandate erringt, als ihr gemäß ihrem Gesamtstimmenanteil Sitze zustehen. In diesem Fall verbleiben dieser Partei bzw. Wählergruppe die entsprechenden Sitze.
Die in dem betroffenen Wahlkreis insgesamt zu vergebende Zahl der Sitze wird dabei so lange erhöht, bis sich bei ihrer proportionalen Verteilung nach dem Gesamtstimmenverhältnis der Wahlvorschläge für die betreffende Partei oder Wählergruppe die Zahl der in den Stimmkreisen errungenen Direktmandate ergibt. Auf diese Weise können auch die anderen Parteien und Wählergruppen zusätzliche Mandate erhalten, sogenannte Ausgleichsmandate. Diese Regelung gilt seit der Landtagswahl 1994.
Abgesehen vom Wahlkreis Unterfranken entstanden bei der Wahl des 19. Bayerischen Landtags in allen anderen Wahlkreisen Überhangmandate zu Gunsten der CSU, was für andere Parteien zu Ausgleichsmandaten führte. Insgesamt gab es zehn Überhang- und 15 Ausgleichsmandate, die sich wie folgt verteilten:
– Wahlkreis Oberbayern
drei Überhangmandate für CSU, zwei Ausgleichsmandate für GRÜNE, je ein Ausgleichsmandat für SPD, FREIE WÄHLER und FDP
– Wahlkreis Niederbayern
ein Überhangmandat für CSU, je ein Ausgleichsmandat für SPD und FREIE WÄHLER
– Wahlkreis Oberpfalz
ein Überhangmandat für CSU, ein Ausgleichsmandat für FREIE WÄHLER
– Wahlkreis Oberfranken
ein Überhangmandat für CSU, ein Ausgleichsmandat für SPD
– Wahlkreis Mittelfranken
zwei Überhangmandate für CSU, je ein Ausgleichsmandat für SPD, FREIE WÄHLER und GRÜNE
– Wahlkreis Schwaben
zwei Überhangmandate für CSU, je ein Ausgleichsmandat für FREIE WÄHLER, GRÜNE und AfD
Ungültige Stimmen
-
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Stimmkreis gültig ist,
- nicht gekennzeichnet ist,
- den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- mit einem besonderen Merkmal versehen ist, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.
Bei der Briefwahl gelten beide Stimmen als ungültig, wenn ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben wird.
Ungültige Erststimmen wurden von 55 131 Wählern abgegeben. Dies entspricht einem Anteil an den abgegebenen Erststimmen von 0,8 % (Landtagswahl 2013: 1,3 %). 82 534 Wähler haben eine ungültige Zweitstimme abgegeben, was einem Anteil von 1,2 % entspricht (2013: 1,8 %).
W wie Wahlbeteiligung oder Wahlsystem
Wahlbeteiligung
-
Die Wahlbeteiligung wird in einer Prozentzahl ausgedrückt, Sie bringt zum Ausdruck, wie viele von 100 Stimmberechtigten in einem bestimmten Gebiet an der der Wahl teilgenommen haben. Sie ist ein wichtiger Indikator für das Interesse, das die Bürger in verschiedenen Regionen und Jahren den Wahlen entgegengebracht haben. Auch die Anteile der Nichtwähler werden dadurch offenbar.
Wahlbeteiligung in % = Wählerinnen und Wähler x 100 Stimmberechtigte
Wahlgrundsätze
-
Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Bayern werden die Abgeordneten in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern (Stimmberechtigte) in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt.
Die Allgemeinheit der Wahl besagt, dass alle Staatsbürger unabhängig von Geschlecht, Rasse, Einkommen, Besitz, Stand, Bildung oder Religionszugehörigkeit ein Stimmrecht haben.
Die Wahlgleichheit bedeutet das Verbot, das Stimmengewicht der Stimmberechtigten nach Bildung, Religion, Vermögen, Rasse, Geschlecht oder politischer Einstellung zu differenzieren. Der Grundsatz der gleichen Wahl besagt zudem, dass jede Person ihr Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann.
Die Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet die Direktwahl der Abgeordneten, d. h. zwischen Wählern und Gewählten gibt es keine Wahldelegierten, die erst ihrerseits die eigentliche Wahl vornehmen.
Der Grundsatz der geheimen Wahl verlangt, dass durch geeignete Maßnahmen (Sicherungen wie Wahlkabinen, verdeckte Stimmabgabe, versiegelte Wahlurne usw.) sichergestellt ist, dass nicht festgestellt werden kann, wie der Einzelne gewählt hat, die Stimme also unbeeinflusst abgegeben werden kann. Für jeden Einzelnen muss es ohne weiteres möglich sein, seine Wahlentscheidung geheim zu halten. Auch die Verwendung von Stimmzettelumschlägen bei der Briefwahl dient der Einhaltung des Wahlgeheimnisses.
Freie Wahl bedeutet vor allem, dass der Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Durch die Wahlfreiheit soll eine freie, umfassende Wahlbetätigung vor, bei und nach der Wahl geschützt werden. Dieser Grundsatz fordert aber nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern ebenso sehr, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Meinungsbildungsprozess gewinnen und fällen können.
Wahlkreis
-
Nach der Bayerischen Verfassung bildet jeder der sieben Regierungsbezirke einen Wahlkreis. Der Wahlkreis ist die wahlrechtliche Einheit, auf die eine gesetzlich festgelegte Zahl von Abgeordnetensitzen im Landtag entfällt. Der Wahlkreis ist somit eine selbständige Größe, eine Verrechnung der Stimmen über den Wahlkreis hinaus wird durch das Landeswahlgesetz ausgeschlossen. Die für den Wahlkreis zuständigen Wahlorgane sind der Wahlkreisleiter und der Wahlkreisausschuss.
Bei der Bundestagswahl wird der Begriff Wahlkreis ebenfalls verwendet. Die Bundestagswahlkreise sind von Ihrer Funktion am ehesten mit den Stimmkreisen zu vergleichen
Wahlkreisbewerber
-
Die Wahlkreisvorschläge (Wahlkreisvorschlag) können eigens für die Wahlkreisliste aufgestellten sich bewerbende Personen (Wahlkreisbewerber) enthalten. Die Wahlkreisbewerber sind im gesamten Wahlkreis nur mit der Zweitstimme wählbar.
Wahlkreisvorschlag
-
Wahlvorschläge können von politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen eingereicht werden. Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren oder wenn der Landeswahlausschuss aufgrund ihrer Beteiligungsanzeige ihr Wahlvorschlagsrecht festgestellt hat.
Die Wahlvorschläge sind für die Wahlkreise aufzustellen (Wahlkreisvorschläge). Eine politische Partei oder sonstige organisierte Wählergruppe kann in einem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen. Die Wahlkreisvorschläge sind beim Wahlkreisleiter spätestens am 73. Tag vor dem Wahltag (für die Wahl des 19. Bayerischen Landtags der 27. Juli 2023), 18 Uhr schriftlich einzureichen.
Jeder Wahlkreisvorschlag muss alle sich bewerbenden Personen für die Stimmkreise (Stimmkreisbewerber) und die in der Wahlkreisliste aufgestellten sich bewerbenden Personen (Wahlkreisbewerber) enthalten. Er darf höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, als im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind. Jede sich bewerbende Person kann nur in einem Wahlkreis aufgestellt und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden.
Für mindestens einen Stimmkreis muss eine sich bewerbende Person benannt sein. Jeder Stimmkreisbewerber kann nur für einen Stimmkreis aufgestellt werden. Für jeden Stimmkreis darf in einem Wahlkreisvorschlag nur ein Stimmkreisbewerber benannt sein.
Wahlkreisvorschläge politischer Parteien müssen vom Vorstand des Landesverbands oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, Wahlkreisvorschläge sonstiger organisierter Wählergruppen vom Vorstand persönlich unterzeichnet sein. Sie müssen außerdem von 1 v.T. der Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der letzten Abstimmung nach diesem Gesetz, jedoch höchstens von 2 000 Stimmberechtigten persönlich unterzeichnet sein, sofern nicht die Partei oder Wählergruppe bei der letzten Landtagswahl im gesamten Wahlgebiet mindestens 1,25 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; das Stimmrecht muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen.
Die Stimmkreisbewerber werden in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung gewählt. Die Stimmkreisbewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt.
Die Wahlkreisliste wird in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung aufgestellt. Die Wahlkreisliste besteht aus den gewählten Stimmkreisbewerbern und aus den gegebenenfalls von der Versammlung unmittelbar gewählten Wahlkreisbewerbern. Die Wahl der unmittelbar gewählten Wahlkreisbewerber erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; gewählt sind die Wahlkreisbewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen. Die Versammlung bestimmt auch die Reihenfolge sämtlicher sich bewerbender Personen auf der Wahlkreisliste. Trifft die Versammlung keine Bestimmung über die Reihenfolge, so sind die sich bewerbenden Personen in alphabetischer Reihenfolge auf der Wahlkreisliste aufzuführen.
Nach Aufstellung der Wahlkreisliste ist die Wahl eines Stimmkreisbewerbers nur noch zulässig, wenn der bisher gewählte Stimmkreisbewerber gestorben ist, die Wählbarkeit verloren hat oder aus sonstigen wichtigen Gründen ersetzt werden soll. Dies gilt entsprechend, wenn ein Stimmkreisbewerber vor Aufstellung der Wahlkreisliste aus vergleichbar wichtigen Gründen nicht gewählt werden konnte.
Die Wahlen dürfen frühestens 46 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 43 Monate nach dem Tag, an dem der Landtag gewählt worden ist, stattfinden; dies gilt nicht im Fall der Auflösung oder Abberufung des Landtags.
Wahlorgane
-
Wahlorgane sind
- der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Staatsgebiet,
- ein Beschwerdeausschuss für das Staatsgebiet,
- ein Wahlkreisleiter und ein Wahlkreisausschuss für jeden Wahlkreis,
- ein Stimmkreisleiter und ein Stimmkreisausschuss für jeden Stimmkreis,
- ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk und
- mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jede Gemeinde zur Feststellung des Briefwahlergebnisses
Der Stimmkreisleiter kann anordnen, dass für mehrere Gemeinden ein gemeinsamer Briefwahlvorstand zu bilden ist und eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl betrauen.
Für mehrere Stimmkreise im Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises kann ein gemeinsamer Stimmkreisleiter ernannt und ein gemeinsamer Stimmkreisausschuss gebildet werden.
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Wahlkreisleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, die Stimmkreisleiter sowie ihre Stellvertreter von der jeweiligen Regierung, die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter von der Gemeinde ernannt.
Der Landeswahlausschuss, die Wahlkreisausschüsse und die Stimmkreisausschüsse bestehen jeweils aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Stimmberechtigten als Beisitzern. Der Beschwerdeausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzenden, den sechs Beisitzern des Landeswahlausschusses und zwei vom Landeswahlleiter berufenen Richtern des Verwaltungsgerichtshofs. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben von der Gemeinde berufenen Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Beauftragte für Wahlkreisvorschläge und ihre Stellvertreter dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme des Ehrenamts ist jede stimmberechtigte Person verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Neben den für die Wahlorgane zentralen Aufgaben im Rahmen der è Ergebnisermittlung sind den Wahlorganen im Vorfeld der Wahl noch andere Tätigkeiten übertragen.
Dem Landeswahlleiter obliegt unter anderem die Entgegennahme und Vorprüfung der Beteiligungsanzeigen der Wahlvorschlagsträger. Die sich hieran anschließende Entscheidung, welche Vereinigungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigt sind, trifft dann der Landeswahlausschuss.
Landeswahlleiter des Freistaates Bayern ist der Präsident des Bayerischen Landesamtes für Statistik, Dr. Thomas Gößl, sein Stellvertreter ist Regierungsdirektor Karsten Köhne. Die Anschrift der Landeswahlleitung lautet:
Bayerisches Landesamt für Statistik
Nürnberger Straße 95
90762 Fürth
Telefon: (0911) 98208 – 6156
Telefax: (0911) 98208 – 96224
E-Mail: landeswahlleiter@bayern.de
Internet: https://statistik.bayern.de/wahlenDie Wahlkreisleiter nehmen die Wahlkreisvorschläge für Ihren Wahlkreis entgegen, führen die Vorprüfung durch und bereiten damit die Zulassungsentscheidung des Wahlkreisausschusses vor. Sofern Beschwerden gegen eine Zulassungsentscheidung erhoben wird, so entscheidet hierüber der Beschwerdeausschuss.
Wahlperiode
-
Der Bayerische Landtag wird seit 1998 auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode (Legislaturperiode) endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. Die Neuwahl findet frühestens 59 Monate, spätestens 62 Monat nach dem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist. Im Falle einer Auflösung oder Abberufung findet die Neuwahl spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung statt. Der Bayerische Landtag tritt spätestens am 22. Tag nach der Wahl zusammen.
Wahlrecht
-
Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Bayerischen Landtag sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung (Hauptwohnung) haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,
- nicht nach Art. 2 LWG vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Stimmberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, aus beruflichen Gründen aus Bayern in einen Ort im Ausland nahe der Landesgrenze verlegen mussten, sowie die Angehörigen ihres Hausstands. Bei Rückkehr nach Bayern gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.
Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Stimmrecht nicht besitzt.
Zur Wahl des 19. Bayerischen Landtags waren N NNN NNN Stimmberechtigte zur Wahl aufgerufen. Die Zahl der Stimmberechtigten ist da mit um NNN NNN bzw. um N,N % gegenüber der vorangegangenen Landtagswahl gestiegen.
In Abgrenzung zum, hier behandelten, aktiven Wahlrecht bezeichnet das passive Wahlrecht das Recht gewählt zu werden; zur Wählbarkeit sie auch Abgeordnete.
Wahlschein
-
Abstimmen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann sein Stimmrecht in dem Stimmkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Stimmkreises oder durch Briefwahl ausüben.
Jede stimmberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag von ihrer Gemeinde einen Wahlschein. Die Angabe eines besonderen Grundes für die Beantragung eines Wahlscheines ist seit der Landtagswahl 2013 nicht mehr notwendig. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde (Wahlamt) zu stellen. Die Schriftform gilt auch durch E-Mail, Telefax, Fernschreiben, Telegramm oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Dem Wahlschein wurden grundsätzlich die Briefwahlunterlagen beigefügt.
Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 15:00 Uhr, einen Wahlschein.
Eine stimmberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag noch am Wahltag, bis 15:00 Uhr, einen Wahlschein, wenn
- sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat,
- ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der geltenden Fristen entstanden ist,
- ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Gleiches gilt für Stimmberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, wenn durch die Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Während die Möglichkeit, mit Wahlschein zu wählen, bei jeder bisherigen Landtagswahl bestand, gab es die Briefwahl erstmals bei der Landtagswahl 1958.
Wahlstatistik
-
Bei den wahlstatistischen Auswertungen handelt es sich einerseits um die Auswertung von Daten, die bei den Wahlorganen anfallen (= allgemeine Wahlstatistik) und andererseits um eine Auswertung von Daten, die sich aus den amtlichen Stimmzetteln mit Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und Alter ergeben. Im letzten Fall spricht man dann von der è repräsentativen Wahlstatistik.
Oberster Grundsatz jeglicher Wahlstatistik ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Das Bayerische Landesamt für Statistik ist mit Wahlen grundsätzlich nur insoweit befasst, als es das Ergebnis der Wahlen statistisch zu bearbeiten hat. Dies ist ausdrücklich vom Gesetzgeber bestimmt.
Die allgemeine Wahlstatistik dokumentiert die von den Wahlorganen ermittelten und festgestellten Wahlergebnisse und die dabei anfallenden allgemeinen Informationen. Hauptgegenstand der allgemeinen Wahlstatistik sind zum einen die Untersuchung, wie sich die gültigen Stimmen auf die Parteien im Land und regional gegliedert (Gemeinden, Kreise) verteilen, zum anderen die allgemeinen Untersuchungen über Wahlberechtigte, Wahlbeteiligung, Wahlscheinwähler, Nichtwähler und ungültige Stimmen. Auch sachbezogene Besonderheiten und allgemeine Zusammenhänge werden untersucht (z. B. welche Parteien werden von den Briefwählern bevorzugt, wo haben die Parteien ihre größte Anhängerschaft usw.).
Wahlsystem
-
Das Landeswahlrecht wird von der Bayerischen Verfassung ein „verbessertes Verhältniswahlrecht“ genannt. Im Prinzip ist die Bayerische Landtagswahl demnach eine Verhältniswahl. Dies drückt sich dadurch aus, dass die Sitze der Wahlvorschläge in den Wahlkreisen nach dem Verhältnis der dort abgegebenen Gesamtstimmen (Erst- und Zweitstimmen) berechnet werden. Hierzu wird aktuell das Proporzverfahren nach Sainte‑Laguë/Schepers angewendet.
Verbessert ist diese Verhältniswahl vor allem durch die Möglichkeit für den Wähler, innerhalb eines Wahlkreisvorschlags den von ihm gewünschten Bewerber zu bestimmen, sowie durch die regionale Beziehung der Abgeordneten zu Wahl- und Stimmkreisen.
Des Weiteren werden 91 der 180 Landtagssitze durch relative Mehrheitswahl besetzt. Dabei erhält ein Bewerber den betreffenden Abgeordnetensitz auch dann, wenn er zwar nur von einer Minderheit der Wähler gewählt wird, jedoch unter den Mitbewerbern die höchste Zahl der Erststimmen im betreffenden Stimmkreis erhält, vorausgesetzt seine Partei bzw. seine Wählergruppe bekommt im ganzen Land mindestens 5 % der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Erststimmen der Wähler, welche den erfolgreichen Stimmkreisbewerber nicht gewählt haben, sind im Gegensatz zur reinen Mehrheitswahl jedoch nicht verloren, sondern werden bei der Ermittlung der Gesamtsitze im Rahmen der Verhältniswahl mitgezählt. Beschränkt wird die Verhältniswahl allerdings durch die Sperrklausel, durch die alle Wählerstimmen, die nicht mindestens landesweit 5 % aller gültigen Stimmen für eine Partei ergeben, vom Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments ausgeschlossen werden
Wahlwerbung
-
Mit Wahlwerbung präsentieren die Wahlvorschlagsträger sich, die für sie kandidierenden Personen und ihr politisches Programm. Die Wahlwerbung ist gesetzlich nicht spezifisch geregelt. Die grundsätzliche Möglichkeit der Wahlwerbung besteht aufgrund der grundgesetzlich bzw. verfassungsrechtlich geschützten Presse- und Kunstfreiheit sowie dem Parteienprivileg.
Der Landeswahlleiter ist für die Wahlwerbung und deren rechtliche Beurteilung nicht zuständig sowie zur Neutralität verpflichtet. Die Wahlvorschlagsträger sind für die Inhalte ihrer Wahlwerbung selbst verantwortlich.
Wahlwerbung unterliegt den allgemein geltenden Gesetzen, sie hat ihre Grenzen, wo die Wahlwerbung strafbar ist; zuständig bei Verstößen sind die Strafverfolgungsbehörden.
Genehmigungen zur Plakatwerbung, Benutzung von Lautsprechern und Megaphonen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Aufstellung von Infoständen auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder Benutzung öffentlicher Einrichtungen sind Aufgabe der Gemeinden.
Wiederholungswahl
-
Wird das Wahlergebnis in einem Wahlkreis oder in einem Stimmkreis für ungültig erklärt, so ist für diesen Wahlkreis oder für diesen Stimmkreis die Wahl in dem in der Entscheidung genannten Umfang zu wiederholen. Wird das Wahlergebnis nur in einzelnen Stimmbezirken für ungültig erklärt und dabei festgestellt, dass es auf das Gesamtergebnis von Einfluss sein kann, so hat eine Wiederholungswahl in diesen Stimmbezirken stattzufinden. Bei der Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl.
Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch welche die Wahl für ungültig erklärt wurde. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis vom Landeswahlausschuss neu festgestellt.