Wählbarkeit und Wahlteilnahme
Wählbar ist jede bei den Bezirkstagswahlen stimmberechtigte Person, die nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt; mit der Maßgabe, dass die sich bewerbende Person seit mindestens drei Monaten im Bezirk eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Bezirk gewöhnlich aufhält.
Das Wahlvorschlagsrecht haben jedoch nur politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen.
Beteilligungsanzeigen
Politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen, die im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich bis zum 90. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beim Landeswahlleiter angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihr Wahlvorschlagsrecht festgestellt hat. Auch Parteien und Wählergruppen, die seit der letzten Bezirkswahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen im jeweiligen Bezirkstag vertreten waren, brauchen ihre Beteiligung an der Bezirkswahl nicht anzuzeigen.
Wahlvorschläge
Um an der Wahl teilzunehmen, müssen Wahlkreisvorschläge durch die politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen mit allen notwendigen Anlagen form- und fristgerecht bis zum 73. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beim zuständigen Wahlkreisleiter eingereicht werden. Dieser prüft die Unterlagen, stellt eventuelle Mängel fest und weist auf Möglichkeiten hin, diese bis zum Fristablauf zu beseitigen. Schließlich leg ter die vorgeprüften Unterlagen dem Wahlkreisausschuss vor, der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge berät und entscheidet.