Volksbegehren

Laut Art. 62 des Bayerischen Landeswahlgesetzes (LWG) übt das Volk sein unmittelbares Gesetzgebungsrecht durch die Vorlage von Gesetzesentwürfen in Volksbegehren und durch Abstimmung über Gesetze in Volksentscheiden aus.

Einem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Erfolgreiche, rechtsgültige Volksbegehren sind dem Landtag zur Entscheidung vorzulegen. Bei Ablehnung des Gesetzesantrages durch den Bayerischen Landtag findet ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt.

Ebenso ist ein Volksbegehren auf Herbeiführung eines Volksentscheides zur Abberufung des Bayerischen Landtags möglich.

In der nebenstehenden Navigation finden Sie weitergehende Informationen zu Antrag und Zulassung, Bekanntmachung und Eintragung, zur Durchführung und zu den Ergebnissen vergangener Volksbegehren sowie relevante Links zum Thema.





statistische Berichte

B7414C Volksbegehren