Stimmberechtigung und -abgabe
Zur Wahl des Bayerischen Landtags stimmberechtigt sind laut Art. 1 des Landeswahlgesetzes (LWG) alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten und nicht nach Art. 2 LWG - infolge Richterspruchs - vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Man spricht hinsichtlich der Stimmberechtigung auch vom „aktiven Wahlrecht“. Sein Wahlrecht ausüben kann allerdings nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt (Art. 3 LWG). Ist man in ein Wählerverzeichnis eingetragen, kann man seine Stimmen nur im entsprechenden Stimmbezirk seines Stimmkreises abgeben. Wer einen Wahlschein beantragt hat, kann per Briefwahl oder in einem beliebigen Stimmbezirk des Stimmkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt wurde, wählen. Zuständig für die Erteilung der Wahlscheine ist die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis die stimmberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. Näheres u.a. zu Wählerverzeichnissen, Wahlscheinen sowie zur Wahlhandlung regeln das LWG und darüber hinaus die Landeswahlordnung (LWO).
Die nachfolgenden Erläuterungen dienen einem kurzen Überblick zu diesem Themenkomplex.