Europawahlen
Das Europäische Parlament mit Sitz in Straßburg vertritt die Bürger der Europäischen Union (EU) und übt zusammen mit dem (Minister-)Rat die Rechtsetzung der EU aus. Es setzt sich aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und -bürger zusammen. Ihre Anzahl darf 750 nicht überschreiten, zuzüglich des Präsidenten. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs, höchstens mit 96, Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. Ihre Vergabe erfolgt laut Art. 14 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union alle fünf Jahre durch allgemeine, unmittelbare, freie und geheime Europawahlen. Die Wahl erfolgt in jedem Mitgliedstaat nach innerstaatlichen Vorschriften, vorbehaltlich der Vorschriften des Beschlusses und Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Sie finden in der nebenstehenden Navigation Informationen zu Wahlgebiet und -organen, Wählbarkeit und Wahlteilnahme, Wahlberechtigung und Stimmabgabe, zur Wahldurchführung, zu den Ergebnissen vergangener Europawahlen sowie relevante Links zum Thema.
Die Wahl der 96 auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Abgeordneten erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels starrer – also durch den Wähler nicht veränderbarer – Listen. Listenwahlvorschläge können für ein Land (Landesliste) oder als gemeinsame Liste für alle Länder (Bundesliste) aufgestellt werden. Die Entscheidung, ob eine Landesliste oder eine Bundesliste aufgestellt wird, trifft der Bundesvorstand der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung. Listen können von politischen Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht werden. Einzelbewerbungen sind nicht möglich. Jeder Wähler hat eine Stimme.