Kein Zensus ohne Gesetz!
Der Zensus muss als amtliche Statistik viele gesetzliche Vorgaben einhalten.
Auf europäischer Ebene verpflichtet eine EU-Verordnung alle Mitgliedstaaten zur Durchführung einer Volks-, Wohnungs- und Gebäudezählung. Die Verordnung beinhaltet unter anderem, dass bestimmte Merkmale von allen EU-Staaten zu erheben sind, um vergleichbare Zahlen für alle Länder zur Verfügung stellen zu können.
Auf nationaler Ebene regelt das Zensusvorbereitungsgesetz den Aufbau der für die Vorbereitung des registergestützten Zensus benötigten Infrastruktur. Im Zensusgesetz wurde die Durchführung des Zensus im Jahr 2022 rechtlich festgelegt. Es beinhaltet dabei die Auskunftspflicht der Befragten sowie weitere zu erhebende Merkmale, die über den Pflichtkatalog der EU hinausgehen. Das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 ist am 10.12.2020 in Kraft getreten.
Zeitnah wurde infolgedessen auch das Bayerische Statistikgesetz in einem neuen Abschnitt um die länderspezifischen Regelungen für Bayern ergänzt.
Neben den fachlichen und konzeptionellen Rahmenbedingungen für den Zensus, wurden in den Zensusgesetzen auch umfangreiche Regelungen erlassen, die den Schutz der Daten der befragten Personen sicherstellen.