Wahlen von A bis Z
- A wie Abgeordnete oder Anfechtung der Wahl
- B wie Briefwahl oder Bundestag
- E wie Ergebnisermittlung
- L wie Listennachfolger
- M wie Mandatsdauer
- N wie Nachwahl
- P wie Parteien oder Proporzverfahren
- R wie Rechtsgrundlagen oder Repräsentative Wahlstatistik
- S wie Sitzverteilung oder Sperrklausel
- Ü wie Überhang- und Ausgleichsmandate oder Ungültige Stimmen
- W wie Wahlbeteiligung oder Wahlvorschlag
- Z wie Zweistimmendeckung
A wie Abgeordnete oder Anfechtung der Wahl
Abgeordnete
-
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Zum Abgeordneten ist wählbar (passives Wahlrecht), wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Zum Schutz der freien Mandatsausübung genießen die Abgeordneten Immunität und Indemnität. Sie erhalten steuerpflichtige Entschädigungen (Diäten) sowie eine monatliche Kostenpauschale. Abgeordnete können auf ihr Mandat jederzeit verzichten.
Scheidet ein Abgeordneter aus dem Bundestag aus, wird der Sitz mit dem nächstfolgenden Listennachfolger aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl angetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Scheidet ein Wahlkreisabgeordneter aus dem Bundestag aus, der nicht auf Vorschlag einer Partei gewählt war, so bleibt der Sitz unbesetzt.
Abgeordnetenzahl
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Auf Beschluss des Deutschen Bundestages wurde die Sollzahl der Abgeordnetenmandate, welche sich aus Wahlkreismandaten und Listenmandaten zusammensetzt, seit 1949 mehrfach angepasst.
Dabei wurde zur ersten gesamtdeutschen Wahl am 2. Dezember 1990 die Abgeordnetenzahl von zuvor 518 auf 656 Bundestagsabgeordnete entsprechend der gestiegenen Bevölkerungszahl im Rahmen der Wiedervereinigung erhöht. Mit Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 15. November 1996, das am 26. Oktober 1998 in Kraft getreten ist, wurde die Abgeordnetenzahl von 656 auf 598 Abgeordnete und damit die Zahl der Wahlkreise von 328 auf 299 herabgesetzt.
Die gesetzliche Sollzahl konnte bis zur Wahl im Jahr 2021 durch -> Überhang- und Ausgleichsmandate überschritten werden.
Mit Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 17. März 2023, das am 14. Juni 2023 in Kraft getreten ist, wurde die Größe des Bundestages auf 630 Mitglieder festgelegt, wobei es bei 299 Wahlkreismandaten blieb. Eine Überschreitung durch Überhang- und Ausgleichsmandate ist nicht mehr vorgesehen.
Anfechtung der Wahl
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Art. 41 Abs. 1 GG, § 49 BWG sowie das Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG) regeln die Wahlprüfung und die Anfechtung der Wahl.
Demnach wird über die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl im Wahlprüfungsverfahren entschieden. So kann jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, die Bundeswahlleiterin und der Präsident des Bundestages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen. Der Einspruch ist schriftlich beim Bundestag einzureichen und zu begründen. Er muss beim Bundestag binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag eingehen.
Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages im Wahlprüfungsverfahren ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Beschwerde kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Deutschen Bundestag verworfen worden ist, oder eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen.
Im Übrigen sind Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen anfechtbar.
B wie Briefwahl oder Bundestag
Briefwahl
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- Wer kann per Briefwahl wählen?
Jeder Wahlberechtigter, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann sein Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, wenn er einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Gemeindebehörde stellt.
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich erfolgen (u. a. auch per Fax oder E-Mail). Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
- Zeit und Ort der Antragstellung
Der Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der für den Wahlberechtigten zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Wahlscheine mitsamt Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 15:00 Uhr beantragt werden, in den Fällen des § 25 Abs. 2 BWO (kein Eintrag im Wählerverzeichnis) oder bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr.
Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann aufgrund des Gesamtablaufes erst nach der endgültigen Zulassung der Kreiswahlvorschläge und der Landeslisten und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.
- Welche Unterlagen sind erforderlich?
Der Briefwähler erhält aufgrund seines Antrages folgende Unterlagen ausgehändigt bzw. übersandt:
– einen Wahlschein, der von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten der Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein muss (bei automatisierter Erstellung kann statt der Unterschrift der Name des Bediensteten auch eingedruckt werden),
– einen amtlichen Stimmzettel seines Wahlkreises,
– einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
– einen amtlichen Wahlbriefumschlag und
– ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl.
- Wie wird per Briefwahl gewählt?
Eine eingehende Unterrichtung erfolgt durch das Merkblatt zur Briefwahl, das jeder Wahlberechtigte, der brieflich wählen will, mit den für die Briefwahl erforderlichen Unterlagen erhält.
- Wann müssen Wahlbriefe abgesandt werden?
Von größter Wichtigkeit ist, dass der Briefwähler den Wahlbrief rechtzeitig zur Post gibt; selbstverständlich kann er ihn auch bei der für den Eingang der Wahlbriefe zuständigen Stelle abgeben. Der Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle vorliegen, da um 18:00 Uhr die Wahlhandlung abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird.
Holt der Wahlberechtigte die Briefwahlunterlagen persönlich ab, so kann er in der Regel auch an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde mittels Briefwahl wählen.
Der Wahlbrief braucht bei der Aufgabe zur Post innerhalb des Bereiches des beauftragten Postunternehmens nicht frankiert werden. Anders ist es, wenn der Wahlbrief im Ausland zur Post gegeben wird.
- Welche Wahlbriefe werden zurückgewiesen?
Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
– der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
– dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
– der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
– dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
– weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
– der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
– kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
– ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
- Wer kann per Briefwahl wählen?
Briefwahlanteile
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In den einzelnen Wahljahren ergaben sich in Bayern folgende Briefwählerzahlen und -anteile:
Bundestag
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Der Bundestag ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland, das auf vier Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt wird. Die Gewählten sind die Bundestagsabgeordneten (Mitglieder des Bundestages, MdB).
Der Bundestag beschließt die Bundesgesetze, er wählt den Bundeskanzler und wirkt bei der Wahl des Bundespräsidenten in der Bundesversammlung mit. Der Bundestag hat ferner Einfluss auf die Besetzung der Bundesgerichte und übt die parlamentarische Kontrolle über die Regierung aus (Konstruktives Misstrauensvotum gegen den Bundeskanzler, Feststellung des Haushaltsplanes, große und kleine Anfragen an die Regierung, Bildung von Untersuchungsausschüssen).
Der Bundestag kann in öffentlichen Debatten zu allen politischen Fragen Stellung nehmen. Er behandelt auch die Bitten und Beschwerden der Bevölkerung. Aus seiner Mitte wählt er den Bundestagspräsidenten, das Präsidium und die Mitglieder der Ausschüsse.
E wie Ergebnisermittlung
Ergebnisermittlung
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Die Ermittlung der Ergebnisse der Bundestagswahl erfolgt in mehreren Teilschritten, durch verschiedene unabhängige Wahlorgane, in jeweils öffentlicher Sitzung.
Sobald das Wahlergebnis am Wahlabend im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet. Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege der Bundeswahlleiterin.
1. Ermittlung der Ergebnisse im Wahlbezirk
An erster Stelle steht unmittelbar nach Abschluss der Wahlhandlung die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk.
Hierfür sind von Wahlvorständen für Ihren Wahlbezirk folgende Zahlen zu ermitteln und festzustellen:
– Zahl der Wahlberechtigten,
– Zahl der Wähler,
– Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
– Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
– Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
– Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
Das festgestellte Ergebnis für den Wahlbezirk ist vom Wahlvorsteher mündlich bekanntzugeben. Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift gefertigt.
Die Feststellung der Briefwahlergebnisse erfolgt in gleicher Weise durch die hierzu gebildeten Briefwahlvorstände.
Im Freistaat Bayern waren zur Bundestagswahl 2021 insgesamt 10 525 Wahlvorstände in den Wahlbezirken und 7 399 Briefwahlvorstände in diesem Rahmen tätig.
2. Ermittlung der Ergebnisse im Wahlkreis
Die Niederschriften der Wahlvorstände werden von den Kreiswahlleitern auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit geprüft. Nach Berichterstattung durch den jeweiligen Kreiswahlleiter ermitteln die Kreiswahlausschüsse das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellen folgendes fest:
– Zahl der Wahlberechtigten,
– Zahl der Wähler,
– Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
– Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
– Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
– Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
Die Kreiswahlausschüsse sind berechtigt, Feststellungen der Wahlvorstände zu berichtigten und auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.
Das festgestellte Ergebnis für den Wahlkreis ist vom Kreiswahlleiter mündlich bekanntzugeben. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
3. Ermittlung des Zweitstimmergebnisses im Land
Die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse sind von den Landeswahlleitern zu prüfen. Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmergebnis im Land und stellten unter anderem folgendes fest:
– Zahl der Wahlberechtigten,
– Zahl der Wähler,
– Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
– Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
– welche Bewerber vorläufig als gewählt festzustellen sind.
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
Das festgestellte Ergebnis für das Land ist vom Landeswahlleiter mündlich bekanntzugeben. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
4. Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses
Die Bundeswahlleiterin prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse.
Nach der Berichterstattung durch die Bundeswahlleiterin ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet abschließend fest:
– die Zahl der Wahlberechtigten,
– die Zahl der Wähler,
– die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
– die Zahlen der auf die Parteien entfallenden gültigen Zweitstimmen,
– die Parteien, die nach § 6 Abs. 3 BWG an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
– bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,
– die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenden
Zweitstimmen,
– die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen,
– die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber gemäß § 6 Abs. 2 BWG
und
– welche Bewerber gewählt sind.
Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.
Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt die Bundeswahlleiterin das endgültige Wahlergebnis mündlich bekannt; abschließend benachrichtigt sie die vom Bundeswahlausschuss abschließend für gewählt festgestellten Bewerber.
L wie Listennachfolger
Listennachfolger
-
Wenn ein auf Wahlvorschlag einer Partei gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein auf Wahlvorschlag einer Partei gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz mit dem nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 BWG (-> Sitzeverteilung) nachfolgenden Bewerber der Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Entsprechendes gilt für Bewerber, die als Kreiswahlvorschlag dieser Partei aufgestellt wurden. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Nachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.
Ist der Ausgeschiedene auf einen anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 BWG) gewählt worden, so bleibt der Sitz unbesetzt.
M wie Mandatsdauer
Mandatsdauer
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Die Mandatsdauer beginnt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und endet mit Ablauf der Wahlperiode. Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl. Die Wahlperiode des 20. Deutschen Bundestages endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten 21. Deutschen Bundestages.
N wie Nachwahl
Nachwahl
-
Eine Nachwahl findet statt,
– wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist (z. B. aufgrund einer Naturkatastrophe),
– wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.
Die Nachwahl soll im ersten Fall spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im zweiten Fall kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
P wie Parteien oder Proporzverfahren
Parteien
-
Nach § 2 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Politische Vereinigungen sind keine Parteien, wenn ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder ihr Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereiches des PartG befindet.
Der Vorstand einer Partei hat nach § 6 Abs. 3 PartG der Bundeswahlleiterin die Satzung und das Programm der Partei, die Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen sowie die Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes mitzuteilen. Mit der Hinterlegung dieser Unterlagen ist jedoch nicht automatisch das Recht auf Zulassung zu Wahlen begründet.
Bei Bundestagswahlen ist die Einreichung von Landeslisten und damit der Gewinn sämtlicher Listenmandate den Parteien vorbehalten. Der Bundeswahlausschuss stellt für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche politischen Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, als Parteien anzuerkennen sind.
Proporzverfahren
-
Bei der Verhältniswahl gibt es mehrere Möglichkeiten, die Sitzeverteilung zu berechnen. Seit der Bundestagswahl 2009 wird das Proporzverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers angewandt.
Folgendes fiktives Berechnungsbeispiel erläutert die Vergabe von Sitzen nach diesem Verfahren. Im genannten Beispiel sind 46 Sitze zu vergeben. Jede Partei erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe der Stimmen, die für sie abgegeben worden sind, durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Der (vorläufige) Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass zunächst die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Parteien durch die Zahl der zu vergebenen Sitze geteilt wird (100 000 / 46 = 2173,913).
Gesamtstimmen Vorläufiger
ZuteilungsdivisorSitzzahl ungerundet gerundet Partei A 38 000 2 173,913 17,480 17 Partei B 29 000 13,340 13 Partei C 20 000 9,200 9 Partei D 13 000 5,980 6 Zusammen 100 000 45
Es ergeben sich zunächst ungerundete Sitze bzw. Sitzanteile. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden dabei auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Es zeigt sich, dass mit dem anfangs ermittelten Zuteilungsdivisor die Anzahl der zu verteilenden Sitze unterschritten wird (45 statt 46 Sitze).
Falls bei Anwendung dieses Divisors mehr Sitze auf die Parteien entfallen würden, als Sitze zu vergeben sind, so wäre der Divisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt.
In diesem Berechnungsbeispiel entfallen jedoch zunächst zu wenige Sitze auf die Parteien, weshalb der Divisor entsprechend herunterzusetzen ist. Es kann dabei eine Divisorspanne berechnet werden, innerhalb derer sich jeweils nach Rundung eine identische Sitzezuteilung ergibt.
Gesamtstimmen Vorläufiger
ZuteilungsdivisorSitzzahl ungerundet gerundet Partei A 38 000 2 170 17,512 18 Partei B 29 000 13,364 13 Partei C 20 000 9,217 9 Partei D 13 000 5,991 6 Zusammen 100 000 46
Es zeigt sich, dass schließlich mit dem gewählten Zuteilungsdivisor (2 170) die Anzahl der zu verteilenden Sitze von 46 genau getroffen wird. Somit erhalten insgesamt:Partei A 18, Partei B 13, Partei C 9, und Partei D 6 Sitze.
R wie Rechtsgrundlagen oder Repräsentative Wahlstatistik
Rechtsgrundlagen
-
Rechtsgrundlagen für die Wahl zum Deutschen Bundestag sind hauptsächlich folgende Gesetze und Rechtsverordnungen:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82) vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist (GG)
- Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Art. 1 des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist (BWG)
- Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283) geändert worden ist (BWO)
- Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 166), das zuletzt durch Art. 11 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist (WahlPrüfG)
- Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Art. 1 des Elften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 70) geändert worden ist (ParteiG)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82) vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist (GG)
Repräsentative Wahlstatistik
-
Grundlage für die Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik im Rahmen von Bundestagswahlen ist das Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz - WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl I S. 1023), das zuletzt durch Art. 1a des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 (BGBl I S. 962) geändert worden ist.
Aus dem Ergebnis der Wahlen sind unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über
- die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und zehn Geburtsjahresgruppen (fassen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammen),
- die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und sechs Geburtsjahresgruppen (fassen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammen) sowie die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmen
zu erstellen.
Für die repräsentative Wahlstatistik werden aus den bundesweit rund 90.000 Wahlbezirken (inkl. Briefwahlbezirken) nach mathematisch-technischen Methoden eine Stichprobe zufällig ausgewählt. Die Auswahl erfolgte durch die Bundeswahlleiterin im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern und den Statistischen Landesämtern. Damit ist gewährleistet, dass die ausgewählten Wahlbezirke für die Gesamtheit des Wahlgebietes und für die einzelnen Bundesländer repräsentativ sind.
Die Wahlbeteiligung der Wahlberechtigten wird in den Stichprobenwahlbezirken nach folgenden zehn Geburtsjahresgruppen aus den Wählerverzeichnissen ausgezählt, die den angegebenen Altersgruppen für die Bundestagswahl 2025 (in Klammern) ungefähr entsprechen:
2005 – 2007 (unter 21) 2001 – 2004
(21 – 24) 1996 – 2000 (25 – 29) 1991 – 1995 (30 – 34)
1986 – 1990 (35 – 39) 1981 – 1985 (40 – 44) 1976 – 1980 (45 – 49) 1966 – 1975 (50 – 59) 1956 – 1965 (60 – 69)
1956 und früher (70 und älter)
Die Untersuchung der Stimmabgabe für die einzelnen Parteien geschieht für folgende sechs Geburtsjahresgruppen bzw. Altersgruppen:
2001 – 2007 (unter 25) 1991 – 2000 (25 – 34)
1981 – 1990 (35 – 44) 1966 – 1980 (45 – 59) 1956 – 1965 (60 – 69)
1955 und früher (70 oder älter)
Neben der Auswertung anhand der genannten Altersgruppen erfolgt die Auswertung anhand des Geschlechts. Eine Gruppe bilden die weiblichen Wahlberechtigten. Die Erhebung und Auswertung der Geschlechtsausprägungen „divers“ und „ohne Angabe“ erfolgt, aufgrund der zu erwartenden geringen Fallzahlen zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses, gemeinsam mit der Ausprägung „männlich“.
Grundlage dieser Auszählungen über die Stimmabgabe ist die Ausgabe von amtlichen Stimmzetteln mit Unterscheidungsaufdrucken.
Durch verschiedene Vorkehrungen ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses bei der repräsentativen Wahlstatistik ausgeschlossen. So enthält der für diese spezielle Auswertung verwendete Stimmzettel lediglich den Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und sechs Geburtsjahresgruppen. Die für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Urnenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte aufweisen, die ausgewählten Briefwahlbezirke mindestens 400 Wählende. Die Auszählungen nach den Unterscheidungsmerkmalen werden örtlich und zeitlich vom Wahllokal getrennt von den Statistischen Landesämtern durchgeführt. Der Wahlvorstand im Wahllokal lässt die aufgedruckten Merkmale bei der Ermittlung des Ergebnisses unberücksichtigt. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke werden nicht veröffentlicht.
Nach Feststellung des Wahlergebnisses wurden die Stimmzettel der Stichprobenwahlbezirke von den Gemeinden über die Kreiswahlleiter an das Bayerische Landesamt für Statistik übermittelt und dort nach den Unterscheidungsaufdrucken ausgewertet. Auf diese Weise kann das Wahlverhalten nach Geschlecht und Altersgruppen festgestellt werden.
Die Wahlbeteiligung wurde von den Gemeinden mit Hilfe des Wählerverzeichnisses ermittelt. Das Landesamt für Statistik führte diese Zahlen zusammen und fertigte entsprechende Übersichten an.
S wie Sitzverteilung oder Sperrklausel
Sitzverteilung
-
Für die Verteilung der Abgeordnetensitze auf die Parteien sind die Zweitstimmen der Parteien maßgebend. Bei der Mandatsverteilung werden seit 1953 nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die die Bedingungen der -> Sperrklausel erfüllen.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 13. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 147) ist das Verfahren zur Berechnung der Sitzverteilung im Bundestag letztmalig angepasst worden.
Die Umrechnung der Wählerstimmen in Bundestagssitze erfolgt dabei in mehreren Schritten: Alle Rechenschritte werden mittels des -> Proporzverfahrens Sainte-Laguë/Schepers durchgeführt, welches bereits seit der Bundestagswahl 2009 angewandt wird.
Zunächst wird im Rahmen der Oberverteilung das Sitzkontingent für jede Partei ermittelt. Dabei werden die 630 Bundestagsmandate im Verhältnis der auf sie bundesweit entfallenen Zweitstimmen verteilt.
Die auf die Landesliste entfallenden Sitze einer Partei werden zunächst, unter Beachtung des Verfahrens der -> Zweitstimmendeckung auf die erfolgreichen Wahlkreisbewerber der Partei im Bundesland verteilt. Sollten hiernach noch Sitze zu vergeben sein, so werden die verbleibenden Sitze in der Reihenfolge der Landesliste an die Landeslistenbewerber verteilt.
Sperrklausel
-
Bei der Verteilung der Sitze werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben, es sei denn, es handelt sich um Parteien nationaler Minderheiten.
Ein errungenes Wahlkreismandat verbleibt einem Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlags in jedem Fall. Die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen erfolgreichen Einzelbewerber abgegeben haben, bleiben bei der Sitzeverteilung nach Landeslisten unberücksichtigt.
Wenn Einzelbewerber Direktmandate erwerben, verringert sich die Anzahl der im Verhältnis der Zweitstimmen zur Verteilung stehenden Sitze um diese Mandate, z. B. zwei Mandate an Einzelbewerber: es werden statt 630 (Sitze insgesamt im Deutschen Bundestag) nur 628 Sitze verteilt.
Stimmensplitting
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Der Wähler hat bei Bundestagswahlen die Möglichkeit, seine Erststimme (für einen Wahlkreisbewerber) und seine Zweitstimme (für die Bewerber einer Landesliste) derselben Partei oder aber verschiedenen Wahlvorschlagsträgern zu geben. Wenn diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird, so wird dies als „Stimmensplitting“ bezeichnet.
Durch die Vergabe beider Stimmen auf demselben Stimmzettel ist bei den Bundestagswahlen feststellbar, wie der Wähler die Erst- und Zweitstimme kombiniert hat. Die Repräsentative Wahlstatistik macht es darüber hinaus möglich, zu ermitteln, wie die Erst- und Zweitstimme in den einzelnen Altersstufen und nach Geschlecht kombiniert wurden.
Stimmzettel
-
Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl werden amtlich hergestellt.
Der Stimmzettel enthält
- auf der linken Seite für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort,
- auf der rechten Seite für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an.
Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Wenn eine Partei mit Landesliste in einem Wahlkreis keinen Kreiswahlvorschlag aufgestellt hat, bleibt im betreffenden Wahlkreis das entsprechende Feld auf der linken Stimmzettelhälfte leer. Andere Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Kennwörter an.
Ü wie Überhang- und Ausgleichsmandate oder Ungültige Stimmen
Überhang- und Ausgleichsmandate
-
Überhangmandate konnten bis zur Bundestagswahl 2021 bei der Sitzverteilung anfallen, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate errungen hat, als ihr auf Grund der Zweitstimmen bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten dort zugestanden haben. Wenn z. B. einer Partei in einem Bundesland nach ihrem Anteil an Zweitstimmen 15 Sitze zustanden, sie aber mit den Erststimmen 17 Wahlkreissitze gewonnen hatte, erhielt sie zwei Überhangmandate.
Die Gesamtzahl der Sitze im Deutschen Bundestag erhöhte sich um die Zahl der Überhangmandate, die im Übrigen ein Abweichen vom Grundsatz der reinen Verhältniswahl bedeuteten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 25. Juli 2012 entschieden, dass die damalige Regelung zu den Überhangmandaten (§ 6 Abs. 5 Bundeswahlgesetz) insoweit gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien verstößt, als ausgleichslose Überhangmandate in einem Umfang zugelassen werden, der den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufheben kann. Dies ist der Fall, wenn eine zulässige Höchstgrenze von etwa 15 Überhangmandaten (dies entspricht der Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten) überschritten wird.
Aufgrund dieser Entscheidung wurde das Bundeswahlgesetz im Mai 2013 geändert und ein neues Sitzverteilungsverfahren eingeführt, dass bei der Bundestagswahl 2013 erstmals zur Anwendung gekommen ist. Die Sitzzahl des Deutschen Bundestages wurde nach dem Anteil der jeweiligen Zweitstimmen so lange erhöht, bis jede Partei genügend Sitze erhalten hatte um sämtliche Direktmandate zuteilen zu können. Die dabei entstehenden zusätzlichen Mandate werden Ausgleichsmandate genannt. Das Verfahren wurde zur Bundestagswahl 2021 modifiziert, sodass bis zu maximal drei Überhangmandate ohne Ausgleich verbleiben können. Bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag sind drei unausgeglichene Überhangmandate für die Landesliste der CSU angefallen.
Durch die Einführung des Verfahrens der è Zweitstimmendeckung ab der Wahl des 21. Deutschen Bundestages können keine Überhangmandate mehr entstehen, und somit auch keine Ausgleichmandate.
Ungültige Stimmen
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Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den ersten beiden Fällen sind beide Stimmen ungültig; im dritten Fall ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist.
Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel
- nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist,
- in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung des Wahlbriefs nicht erfolgt ist.
Mehrere bei der Briefwahl in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
Ist bei der Briefwahl der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.
Bei der Bundestagswahl 2021 gab es in Bayern 55 864 ungültige Erststimmen (0,7 %) und 37 667 (0,5 %) ungültige Zweitstimmen.
W wie Wahlbeteiligung oder Wahlvorschlag
Wahlbeteiligung
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Die Wahlbeteiligung wird in einer Prozentzahl ausgedrückt. Sie bringt zum Ausdruck, wie viele von 100 Wahlberechtigten in einem bestimmten Gebiet an der Wahl teilgenommen haben. Sie ist ein wichtiger Indikator für das Interesse, das die Bürger in verschiedenen Regionen und Jahren den Wahlen entgegengebracht haben. Auch die Anteile der Nichtwähler werden dadurch ersichtlich.
Wahlbeteiligung in % = Wählerinnen und Wähler x 100____________________________
Wahlberechtigte
Die höchste Wahlbeteiligung bei einer Bundestagswahl in Bayern wurde 1972 mit 89,8 % verzeichnet. Zur Bundestagswahl 2021 lag im Freistaat die Wahlbeteiligung bei 79,9 %.
Wahlbezirk
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Der Wahlbezirk ist die unterste Einheit der regionalen Einteilung zur Bundestagswahl. Die Gemeinde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind. Diese sollen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
Kein Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die Anzahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf andererseits aber nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie die einzelnen Wahlberechtigten gewählt haben.
Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
Wahlgrundsätze
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Gemäß Art. 38 GG werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Die Allgemeinheit der Wahl besagt, dass alle Staatsbürger unabhängig von Geschlecht, Rasse, Einkommen oder Besitz, Stand, Bildung oder Religionszugehörigkeit ein Stimmrecht haben.
Die Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet die Direktwahl der Abgeordneten, d. h. zwischen Wählern und Gewählten gibt es keine Wahldelegierten, die erst ihrerseits die eigentliche Wahl vornehmen.
Freie Wahl bedeutet vor allem, dass der Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Durch die Wahlfreiheit soll eine freie, umfassende Wahlbetätigung vor, bei und nach der Wahl geschützt werden. Dieser Grundsatz fordert aber nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern ebenso sehr, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Meinungsbildungsprozess gewinnen und fällen können.
Die Wahlgleichheit bedeutet das Verbot, das Stimmengewicht der Wahlberechtigten nach Bildung, Religion, Vermögen, Rasse, Geschlecht oder politischer Einstellung zu differenzieren, ist also ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG. Der Grundsatz der gleichen Wahl besagt zudem, dass jede Person ihr Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann.
Der Grundsatz der geheimen Wahl verlangt, dass durch geeignete Maßnahmen (Sicherungen wie Wahlkabinen, verdeckte Stimmabgabe, versiegelte Wahlurne usw.) sichergestellt ist, dass nicht festgestellt werden kann, wie der Einzelne gewählt hat, die Stimme also unbeeinflusst abgegeben werden kann. Für jeden Einzelnen muss es ohne weiteres möglich sein, seine Wahlentscheidung geheim zu halten. Auch die Verwendung von Stimmzettelumschlägen bei der Briefwahl dient der Einhaltung des Wahlgeheimnisses.
Wahlkreis
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Der Wahlkreis ist bei der Bundestagswahl die regionale Einheit für die Mehrheitswahl. Das Wahlrecht beruht zwar in erster Linie auf einer Verhältniswahl, aber es sind Elemente der Mehrheitswahl enthalten, weshalb auch von einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gesprochen wird. Bei den Wahlkreisen handelt es sich um sog. Einpersonen-Wahlkreise, was bedeutet, dass in jedem Wahlkreis nur ein Bewerber direkt gewählt wird.
Seit 2002 gibt es 299 Wahlkreise, wovon zur Bundestagswahl 2025 insgesamt 47 auf Bayern entfallen. In diesen Wahlkreisen wird jeweils mittels der Erststimmen ein Wahlkreisabgeordneter gewählt. Gewählt ist, wer die die meisten Stimmen auf sich vereinigt und bei Bewerbern einer Partei im Verfahren der -> Zweitstimmendeckung einen Sitz erhält.
Die Wahlkreiseinteilung ist Bestandteil des Bundeswahlgesetzes.
Wahlorgane
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Wahlorgane sind
- die Bundeswahlleiterin und der Bundeswahlausschuss für das Wahlgebiet,
- ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuss für jedes Land,
- ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis,
- ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
- mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
Wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter. Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet werden; die Anordnung trifft der Landeswahlleiter.
Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmten Stelle.
Die Bundeswahlleiterin und ihr Stellvertreter werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat, die Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt. In Bayern wird der Landeswahlleiter vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ernannt; die Kreiswahlleiter werden von den Regierungen berufen, die Wahlvorsteher von den Gemeinden.
Der Bundeswahlausschuss besteht aus der Bundeswahlleiterin als Vorsitzendem sowie acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts. Die übrigen Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; in die Landeswahlausschüsse sind zudem zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses vom Kreiswahlleiter, im Fall der gemeindeweisen Ermittlung der Briefwahlergebnisse (z. B. in Bayern) von der Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde berufen werden. Bei der Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahl-bewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Neben den für die Wahlorgane zentralen Aufgaben im Rahmen der -> Ergebnisermittlung – einschließlich der Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen sowie endgültigen Wahlergebnisses im jeweiligen Zuständigkeitsbereich – sind den einzelnen Wahlorganen noch andere Tätigkeiten im Vorfeld der Wahl übertragen.
Der Bundeswahlleiterin obliegt unter anderem die Entgegennahme und Vorprüfung der Beteiligungsanzeigen der Parteien. Die sich hier anschließende Entscheidung, welche Vereinigungen als Partei für die Wahl anzuerkennen sind, trifft dann der Bundeswahlausschuss.
Der Landeswahlleiter hat insbesondere die Aufgabe der Entgegennahme und Vorprüfung der Landeslisten (einschließlich der Aufforderung an die Vertrauenspersonen einer Landesliste, etwaige Mängel zu beseitigen). Nachdem die Zulassung der Landeslisten durch den jeweiligen Landeswahlausschuss erfolgt ist, macht der Landeswahlleiter die zugelassenen Landeslisten bekannt.
Landeswahlleiter des Freistaates Bayern ist der Präsident des Bayerischen Landesamtes für Statistik Dr. Thomas Gößl, Stellvertreter ist Regierungsdirektor Karsten Köhne.
Die Kreiswahlleiter nehmen die Kreiswahlvorschläge für Ihren Wahlkreis entgegen, führen die Vorprüfung durch und bereiten damit die Zulassungsentscheidung des Kreiswahlausschusses vor. Auch für die Beschaffung der Stimmzettel sind die Kreiswahlleiter zuständig. Weiterhin obliegt dem Kreiswahlleiter u. a. die Entscheidung über Beschwerden gegen falsche oder fehlende Eintragungen in ein Wählerverzeichnis oder gegen die Versagung eines Wahlscheines.
Wahlperiode
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Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode (Legislaturperiode) endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages („konstituierende Sitzung“). Der Bundestag tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen.
Wird der Bundestag vorzeitig aufgelöst, beispielsweise nach verlorener Vertrauensfrage der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, muss die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen stattfinden.
Abweichend dauerte die Wahlperiode bis zur siebten Legislaturperiode grundsätzlich vom ersten Zusammentritt des Bundestages an genau vier Jahre.
Wahlrecht
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Wahlberechtigt bei Bundestagswahlen sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wahlberechtigte mit mehreren Wohnungen im Bundesgebiet sind in der Gemeinde wahlberechtigt, die sie bei der Meldebehörde als Hauptwohnung angegeben haben.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist (vgl. Punkt 1) nicht.
Die Berechtigten, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, werden nur auf besonderen Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie vor ihrem Fortzug aus dem Wahlgebiet gemeldet waren. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, bei der Bundeswahlleiterin und den Kreiswahlleitern angefordert werden. Außerdem sind diese Unterlagen im Internetangebot der Bundeswahlleiterin unter www.bundeswahlleiterin.de abrufbar.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 13 BWG).
In Abgrenzung zum aktiven Wahlrecht bezeichnet das passive Wahlrecht das Recht, gewählt zu werden; zur Wählbarkeit vgl. auch -> Abgeordnete.
Wahlschein
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Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis, für welchen der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag von seiner Gemeindebehörde einen Wahlschein. Die Angabe eines besonderen Grundes für die Beantragung des Wahlscheines ist nicht notwendig. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde (Wahlamt) zu stellen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Dem Wahlschein werden grundsätzlich die Briefwahlunterlagen beigefügt.
Wahlscheine können in der Regel nur bis zum 2. Tag vor der Wahl, 15:00 Uhr, in besonderen Fällen (z. B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung) auch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden.
Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landeswahlausschuss und die Kreiswahlausschüsse erteilt werden.
Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
- er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat,
- sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der geltenden Fristen entstanden ist,
- sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Während die Möglichkeit, mit Wahlschein zu wählen, bei jeder bisherigen Bundestagswahl bestand, gibt es die Briefwahl erst seit 1957.
Wahlstatistik
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Bei den wahlstatistischen Auswertungen handelt es sich einerseits um die Auswertung von Daten, die bei den Wahlorganen anfallen (= allgemeine Wahlstatistik) und andererseits um eine Auswertung von Daten, die sich aus den amtlichen Stimmzetteln mit Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und Alter ergeben. Im letzten Fall spricht man dann von der -> repräsentativen Wahlstatistik.
Oberster Grundsatz jeglicher Wahlstatistik ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Dem entspricht die Anlage der Wahlstatistik. Das Statistische Bundesamt bzw. die Statistischen Landesämter sind mit Wahlen grundsätzlich nur insoweit befasst, als sie das Ergebnis der Wahlen statistisch zu bearbeiten haben. Dies ist ausdrücklich vom Gesetzgeber bestimmt.
Die allgemeine Wahlstatistik dokumentiert die von den Wahlorganen ermittelten und festgestellten Wahlergebnisse und die dabei anfallenden allgemeinen Informationen. Hauptgegenstand der allgemeinen Wahlstatistik sind zum einen die Untersuchung, wie sich die gültigen Stimmen auf die Parteien im Land und regional gegliedert (Gemeinden, Kreise, Wahlbezirke) verteilen, zum anderen die allgemeinen Untersuchungen über Wahlberechtigte, Wahlbeteiligung, Wahlscheinwähler, Nichtwähler und ungültige Stimmen. Auch sachbezogene Besonderheiten und allgemeine Zusammenhänge werden untersucht (z. B. welche Parteien werden von den Briefwählern bevorzugt, wo haben die Parteien ihre größte Anhängerschaft usw.).
Wahlsystem
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Beim Bundestagswahlrecht handelt es sich um ein mit der Mehrheitswahl verbundenes Verhältniswahlrecht bzw. um eine Mischung von Personen- und Listenwahlrecht. So wird die Verteilung von 630 Abgeordnetensitzen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestimmt. Innerhalb dieser Verhältniswahl werden bis zu 299 Abgeordnete in Wahlkreisen über die Erststimme in relativer Mehrheitswahl und 331 Abgeordnete auf, den Parteien vorbehaltenen, Landeslisten über die Zweitstimme in einer so genannten Listenwahl gewählt. Bei den Landeslisten handelt es sich – im Gegensatz zum Bayerischen Landeswahlrecht – um starre Listen, bei denen der Wähler die Reihenfolge der Bewerber, wie sie von der jeweiligen Partei festgelegt ist, nicht beeinflussen kann. Außerdem kann das Bundeswahlrecht ein Zweistimmenwahlrecht genannt werden, weil dem Wähler zwei Stimmen zur Verfügung stehen. Die Zweitstimme ist ausschlaggebend für die Gesamtsitzeverteilung der Mandate auf die Parteien.
Wahltag
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Die Wahl des Deutschen Bundestages findet frühestens 46, spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Fall einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt.
Die Wahl muss stets an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag stattfinden. Den Wahltag bestimmt der Bundespräsident.
Wahlvorschlag
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Wahlvorschläge können von Parteien und im Falle von Kreiswahlvorschlägen nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden.
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie (im Falle einer „regulären“ Bundestagswahl) spätestens am 97. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr der Bundeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten (im Falle einer „regulären“ Bundestagswahl) dem Landeswahlleiter spätestens am 69. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr einzureichen.
Bei einer vorgezogenen Bundestagswahl werden die Fristen zur Bundestagswahl entsprechend verkürzt, in der Regel um etwa die Hälfte.
Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen vom Vorstand des Landesverbands oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird.
Bei Parteien, die im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen die Kreiswahlvorschläge außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss zum Zeitpunkt der Unterschrift gegeben sein. Sie ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.
Für die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern, die keine Parteibewerber sind, schreibt das BWG keine Versammlungen und geheimen Abstimmungen vor. Es genügt die Benennung eines Kandidaten und die Unterzeichnung des Kreiswahlvorschlages von mindestens 200 im Wahlkreis Wahlberechtigten.
Die Einreichung von Landeslisten ist den Parteien vorbehalten. Sie müssen vom Vorstand des Landesverbandes oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Bei den Parteien, die im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen sie außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens von 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss zum Zeitpunkt der Unterschrift gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten. Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Als Bewerber einer Landesliste kann nur vorgeschlagen werden, wer nicht als Bewerber nach § 20 Abs. 3 BWG vorgeschlagen ist. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Wiederholungswahl
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Wird eine Wahl im Wahlprüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.
Die Wiederholungswahl muss spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.
Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.
Z wie Zweistimmendeckung
Zweistimmendeckung
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Um ein Anwachsen des Deutschen Bundestages durch Überhang- und daraus resultierende Ausgleichsmandate zu vermeiden, wurde zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages das Verfahren der Zweitstimmendeckung eingeführt. Ein Wahlkreisbewerber einer Partei ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt und im Verfahren der Zweitstimmendeckung einen Sitz erhält.
Zunächst werden die 630 Bundestagssitze auf die Parteien und ihre Landeslisten verteilt: Jede Partei erhält die ihr nach dem bundesweiten Zweitstimmenergebnis zustehende Sitzzahl. Diese Sitze werden dann auf die Landeslisten der jeweiligen Partei anhand ihrer jeweiligen Anteile an dem bundesweiten Zweitstimmenergebnis verteilt. Anschließend wird die Reihenfolge der zu besetzenden Sitze für diese Sitzkontingente bestimmt: Die erfolgreichen Wahlkreisbewerber, d.h. diejenigen mit den meisten Erststimmen ihres Wahlkreises, werden bei der Vergabe der Sitze zuerst berücksichtigt. Stehen danach der Landesliste der Partei noch weitere Sitze zu, werden diese an die Listenbewerber entsprechend ihrer Reihenfolge vergeben. Übersteigt die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber einer Landesliste die Zahl ihrer nach Zweitstimmen gedeckten Sitze, so erhalten die Wahlkreisbewerber mit den geringsten Erststimmenanteilen keinen Sitz zugeteilt (Zweitstimmendeckungsverfahren). Parteien, die weniger als 5% der Zweitstimmen erhalten, bleiben bei der Sitzzuteilung unberücksichtigt, es sei denn, ihre Bewerber haben in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt.