Kommunaler Finanzausgleich
Der kommunale Finanzausgleich umfasst einen Großteil der Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Bayern und seinen Kommunen (Gemeinden, Landkreise und Bezirke) und der Kommunen und Kommunalverbände untereinander.
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Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs
- verbessert der Staat die Finanzierung der drei kommunalen Ebenen, damit diese über ausreichende Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen;
- regelt der Staat die Finanzierung der Landkreise und Bezirke durch Umlagen;
- werden unterschiedliche Einnahmemöglichkeiten der einzelnen Kommunen entsprechend ihres Bedarfs zu einem hohen Grad ausgeglichen;
- werden kommunale Investitionsmaßnahmen gezielt unterstützt
- und die Kommunen durch staatliche Leistungen bei der Finanzierung laufender Aufgaben entlastet.
Ziele des kommunalen Finanzausgleichs
Zum einen soll die Aufstockung der Finanzen durch die Leistungen des Staates die Kommunen in die Lage versetzen, ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen. Zum anderen soll der Finanzausgleich eine den Aufgaben angemessene Finanzverteilung unter den kommunalen Ebenen und den einzelnen Kommunen sicherstellen. Die mit dem kommunalen Finanzausgleich verbundene Umverteilung soll zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse im ganzen Land beitragen. Die Finanzen der Kommunen dürfen dabei aber nicht völlig nivelliert oder gar übernivelliert werden.
Rechtsgrundlagen
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen des kommunalen Finanzausgleichs sind das „Bayerische Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz – BayFAG)" sowie die „Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz - FAGDV)“. In der Durchführungsverordnung ist u.a. festgelegt, welche Zuweisungen das Landesamt berechnet, festsetzt und zahlbar macht. Finanziell am bedeutendsten sind dabei die Schlüsselzuweisungen des Freistaates Bayern an seine Gemeinden und Landkreise.
Der innerbayerische kommunale Finanzausgleich ist nicht mit dem Finanzausgleich zu verwechseln, der zwischen Bund und Ländern und den Ländern untereinander stattfindet.
Übersichten
- Vorläufige Steuerkraftzahlen der Gemeinden und gemeindefreien Gebiete für 2025 nach Regierungsbezirken
- Vorläufige Steuerkraftzahlen der Gemeinden und gemeindefreien Gebiete für 2025 nach Gemeindegrößenklassen
- Vorläufige Steuerkraftzahlen der Gemeinden und gemeindefreien Gebiete für 2025 und 2024 (Endgültig) nach Größenklassen
- Vorläufige Steuerkraft 2025 und endgültige Steuerkraft 2024 (kreisangehörige Gemeinden)
- Vorläufige Steuerkraft 2025 und endgültige Steuerkraft 2024 (kreisfreie Städte / Landkreise)
- Steuerkraft je Einwohner (seit 2016)
- Vorläufige Umlagekraft 2025 und endgültige Umlagekraft 2024 (kreisangehörige Gemeinden)
- Vorläufige Umlagekraft 2025 und endgültige Umlagekraft 2024 (kreisfreie Städte / Landkreise)
- Vorläufige Umlagegrundlagen für die Kreis- und Bezirksumlagen 2025
- Umlagekraft je Einwohner (seit 2016)
- Bezirksumlagen 2023
- Kreisumlagen 2023
- Kreis- und Bezirksumlagesätze (seit 2016)
- Schlüsselzuweisungen 2024
- Gemeindeschlüsselzuweisungen je Einwohner (seit 2016)
- Landkreisschlüsselzuweisungen je Einwohner (seit 2016)
- Finanzkraft der Gemeinden je Einwohner (seit 2016)
- Finanzkraft der Landkreise je Einwohner (seit 2016)
Weiterführende Informationen
- Publikation des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (StMFH): Der kommunale Finanzausgleich in Bayern
- Bayern in Zahlen 05/2020: Die Steuer- und Umlagekraft der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände im Jahr 2020; Gemeinde- und Landkreisschlüsselzuweisungen in Bayern für das Jahr 2020
- Bayern in Zahlen 06/2019: Die Steuer- und Umlagekraft der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände im Jahr 2019
- Bayern in Zahlen 05/2019: Gemeinde- und Landkreisschlüsselzuweisungen in Bayern für das Jahr 2019