Pressemitteilung
Fürth, den 5. Februar 2025
2,8 Milliarden Euro als Besteuerungsgrundlage für Gewerbesteuer bayernweit im Jahr 2020 festgesetzt
Großbetriebe trugen mehr als die Hälfte zum Gewerbesteuermessbetrag bei
Wie das Fachteam des Bayerischen Landesamts für Statistik mitteilt, wurde in Bayern im Jahr 2020 bei den 758 400 gewerbesteuerpflichtigen Betrieben ein Gewerbesteuermessbetrag von insgesamt 2,8 Milliarden Euro festgestellt. Damit lag die Anzahl der gewerbesteuerpflichtigen Betriebe um 1,2 Prozent über dem Vorjahreswert. Der insgesamt erwirtschaftete Gewerbesteuermessbetrag erhöhte sich im Vergleich zum Wert von 2019 um 2,6 Prozent. Die 1 683 „großen“ Betriebe mit jeweils einem Gewerbeertrag von fünf Millionen Euro oder mehr im Berichtsjahr erbrachten dabei mit 51,5 Prozent, beziehungsweise 1,4 Milliarden Euro, den überwiegenden Anteil des gesamten bayerischen Steuermessbetrages. Die höchsten Steuermessbeträge auf Ebene der kreisfreien Städte und Landkreise wurden mit 470,6 Millionen Euro in der Landeshauptstadt München festgestellt.
Schweinfurt. Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik wurde im Jahr 2020 bayernweit ein Gewerbesteuermessbetrag von insgesamt 2,8 Milliarden Euro als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer festgesetzt. Das bedeutet einen Anstieg um 2,6 Prozent im Vergleich zu 2019. Insgesamt wurden 758 400 gewerbesteuerpflichtige Betriebe (ohne Organgesellschaften) in die Berechnung einbezogen; 1,2 Prozent mehr als im Vorjahr. Verglichen mit 2015 erhöhte sich die Anzahl der gewerbesteuerpflichtigen Betriebe 2020 sogar um 13,7 Prozent.
Hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen ist festzustellen, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb in 2020 bei 98,6 Milliarden Euro und somit um 4,3 Prozent über dem Vorjahreswert lag. Zieht man einen Vergleich innerhalb eines Fünf‑Jahres‑Zeitraumes, so erhöhte sich der Gewinn aus Gewerbebetrieb verglichen mit dem Jahr 2015 um 21,5 Prozent. Der Verlust aus Gewerbebetrieb 2020 betrug 25,3 Milliarden Euro.
Der vortragsfähige Verlust 2020 (165,0 Milliarden Euro) erhöhte sich in Relation zum Jahr 2019 (+8,2 Prozent). Verglichen mit 2015 ist beim vortragsfähigen Verlust 2020 ein Zuwachs von 11,7 Prozent festzustellen.
Nur 298 910 (bzw. 39,4 Prozent) der insgesamt 758 400 Betriebe verzeichneten in 2020 einen positiven Steuermessbetrag; sie allein trugen damit zum Gesamtvolumen des Gewerbesteuermessbetrages bei. 459 490 Betriebe (bzw. 60,6 Prozent) wiesen einen Steuermessbetrag von Null auf und wurden daher auch nicht von den Gemeinden zur Gewerbesteuer herangezogen.
Bei der Betrachtung des Steuermessbetrages nach Betriebsgrößenklassen fällt eine starke Konzentration auf Betriebe mit hohen Gewerbeerträgen von fünf Millionen Euro oder mehr auf: Einerseits sind nur 0,6 Prozent bzw. 1 683 der gewerbesteuerpflichtigen Betriebe mit positivem Steuermessbetrag in diese Größenklasse eingeordnet, andererseits erwirtschaftete diese Gruppe mit 1,4 Milliarden Euro bzw. 51,5 Prozent mehr als die Hälfte des gesamten Steuermessbetrages. Bei diesen gewerbeertragsstarken Betrieben handelte es sich zu 65,9 Prozent (bzw. 1 109 Betriebe) um Kapitalgesellschaften, während lediglich 0,7 Prozent,also 11 Betriebe, Einzelgewerbetreibende waren.
Auf Ebene der kreisfreien Städte und Landkreise ergaben sich die höchsten Steuermessbeträge in der Stadt München (470,6 Millionen Euro). Es folgte mit einigem Abstand der Landkreis München (322,3 Millionen Euro). Die Stadt Nürnberg erreichte mit 107,0 Millionen Euro den dritthöchsten Betrag. Die niedrigsten Steuermessbeträge verzeichneten die Stadt Ansbach (5,5 Millionen Euro) sowie die Stadt Kaufbeuren (5,6 Millionen Euro).
Hinweise:
Die Berechnung der Gewerbesteuer je Steuerpflichtigen geht bei der derzeitigen reinen Gewerbeertragsteuer vom Gewinn aus Gewerbebetrieb aus. Nach Einbeziehung der Hinzurechnungen und Kürzungen sowie nach Abzug des Verlustvortrags wird der Gewerbeertrag ermittelt und auf volle Hundert Euro abgerundet. Danach wird, abhängig von der Rechtsform des Unternehmens, ein Freibetrag von 24 500 Euro für natürliche Personen sowie Personengesellschaften bzw. 5 000 Euro für ausgewählte Rechtsformen abgezogen und durch Anwendung der Steuermesszahl (ab 2008 einheitlich 3,5 Prozent; Hausgewerbetreibende 1,96 Prozent) der Steuermessbetrag ermittelt. Für Unternehmen, die Betriebsstätten in mehreren Gemeinden betreiben, wird der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden zerlegt und je Gemeinde ein Zerlegungsanteil festgestellt. Im Anschluss an die Feststellung des Steuermessbetrages und der Zerlegungsanteile durch das Finanzamt wird die Höhe der Gewerbesteuer von der Gemeinde berechnet, in der das Unternehmen seinen, bzw. bei Zerlegungen die Betriebsstätte ihren Sitz hat. Dabei wird der Steuermessbetrag bzw. der Zerlegungsanteil mit dem von der Gemeinde individuell festgesetzten Gewerbesteuerhebesatz multipliziert.
Aufgrund der teilweise mehrjährigen Dauer von Steuerfestsetzungen stehen statistische Werte entsprechend verzögert zur Verfügung.
Weitere Ergebnisse können im Internet unter https://www.statistik.bayern.de/statistik/haushalte_steuern/steuern kostenlos abgerufen werden.
