Pressemitteilung

20/2023/55/L
Fürth, den 23. Januar 2023

2,8 Milliarden Euro als Besteuerungsgrundlage für Gewerbesteuer bayernweit im Jahr 2018 festgesetzt

Großbetriebe tragen mehr als die Hälfte zum Gewerbesteuermessbetrag bei

Wie das Bayerische Landesamt für Statistik mitteilt, wurde in Bayern im Jahr 2018 bei den 732 592 gewerbesteuerpflichtigen Betrieben ein Gewerbesteuermessbetrag von insgesamt 2,8 Milliarden Euro festgestellt. Damit liegt die Anzahl der gewerbesteuerpflichtigen Betriebe um 3,1 Prozent über dem Vorjahreswert und der insgesamt erwirtschaftete Gewerbesteuermessbetrag übertrifft den Wert von 2017 um 1,4 Prozent. Die 1 624 „großen“ Betriebe mit jeweils einem Gewerbeertrag von fünf Millionen Euro oder mehr im Berichtsjahr erbringen dabei mit 56,2 Prozent (bzw. 1,6 Milliarden Euro) den überwiegenden Anteil des gesamten bayerischen Steuermessbetrages. Die höchsten Steuermessbeträge auf Ebene der kreisfreien Städte und Landkreise werden mit 519,0 Millionen Euro in der Landeshauptstadt München festgestellt.

Fürth/Schweinfurt. Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik wurde im Jahr 2018 bayernweit ein Gewerbesteuermessbetrag von insgesamt 2,8 Milliarden Euro als Be­steuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer festgesetzt. Dies bedeutet eine Steige­rung um 1,4 Prozent im Vergleich zu 2017. Insgesamt wurden 732 592 gewerbesteuerpflichtige Betriebe (ohne Organgesellschaften) in die Berechnung einbezogen und damit 3,1 Prozent mehr als im Vorjahr. Verglichen mit 2013 erhöht sich die Anzahl der gewerbesteuerpflichtigen Betriebe 2018 sogar um 17,7 Prozent.

Hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen ist festzustellen, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb in 2018 bei 91,4 Milliarden Euro und somit um 1,7 Prozent unter dem Vorjahreswert liegt. Zieht man einen Vergleich innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraumes, so erhöht sich der Gewinn aus Gewerbebetrieb zu 2013 um 37,5 Prozent. Der Verlust aus Gewerbebetrieb 2018 beträgt 17,6 Milliarden Euro.

Der vortragsfähige Verlust 2018 (148,0 Milliarden Euro) erhöht sich in Relation zum Jahr 2017 etwas (+2,6 Prozent). Verglichen mit 2013 ist beim vortragsfähigen Verlust 2018 ein Zuwachs von 5,5 Prozent festzustellen.

Nur 294 752 (bzw. 40,2 Prozent) der insgesamt 732 592 Betriebe verzeichnen in 2018 einen positiven Steuermessbetrag. Sie allein tragen damit zum Gesamtvolumen des Gewerbesteuermessbetrages bei. 437 840 Betriebe (bzw. 59,8 Prozent) weisen einen Steuermessbetrag von Null auf und werden daher auch nicht von den Gemein­den zur Gewerbesteuer herangezogen.

Bei der Betrachtung des Steuermessbetrages nach Betriebsgrößenklassen fällt eine starke Konzentration auf Betriebe mit hohen Gewerbeerträgen von fünf Millionen Euro oder mehr auf: Einerseits sind nur 0,6 Prozent, also 1 624 der gewerbesteuerpflichtigen Betriebe mit positivem Steuermessbetrag, in diese Größenklasse eingeordnet, andererseits erwirtschaftet diese Gruppe mit 1,6 Milliarden Euro bzw. 56,2 Prozent mehr als die Hälfte des gesamten Steuermessbetrages. Bei diesen gewerbeertragsstarken Betrieben handelt es sich zu 64,0 Prozent (bzw. 1 040 Betriebe) um Kapitalgesellschaften, während lediglich 0,8 Prozent (also 13 Betriebe) Einzelgewerbetreibende sind.

Auf Ebene der kreisfreien Städte und Landkreise ergeben sich die höchsten Steuermessbeträge in der Stadt München (519,0 Millionen Euro). Mit einigem Abstand folgt der Landkreis München (328,0 Millionen Euro). Mit 108,4 Millionen Euro erreicht die Stadt Nürnberg den dritthöchsten Betrag. Die niedrigsten Steuermessbeträge verzeichnen die Stadt Kaufbeuren (5,0 Millionen Euro) sowie die Stadt Hof (5,3 Millionen Euro).

Hinweise:

Aufgrund der teilweise mehrjährigen Dauer von Steuerfestsetzungen stehen statistische Werte entsprechend
verzögert zur Verfügung.

Die Berechnung der Gewerbesteuer je Steuerpflichtigen geht bei der derzeitigen reinen Gewerbeertragsteuer vom Gewinn aus Gewerbebetrieb aus. Nach Einbeziehung der Hinzurechnungen und Kürzungen sowie nach Abzug des Verlustvortrags wird der Gewerbeertrag ermittelt und auf volle Hundert Euro abgerundet. Danach wird, abhängig von der Rechtsform des Unternehmens, ein Freibetrag von 24 500 Euro für natürliche Personen sowie Personengesellschaften bzw. 5 000 Euro für ausgewählte Rechtsformen abgezogen und durch Anwendung der Steuermesszahl (ab 2008 einheitlich 3,5 Prozent; Hausgewerbetreibende 1,96 Prozent) der Steuermessbetrag ermittelt. Für Unternehmen, die Betriebsstätten in mehreren Gemeinden betreiben, wird der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden zerlegt und je Gemeinde ein Zerlegungsanteil festgestellt. Im Anschluss an die Feststellung des Steuermessbetrages und der Zerlegungsanteile durch das Finanzamt wird die Höhe der Gewerbesteuer von der Gemeinde berechnet, in der das Unternehmen seinen, bzw. bei Zerlegungen die Betriebsstätte, ihren Sitz hat. Dabei wird der Steuermessbetrag bzw. der Zerlegungsanteil mit dem von der Gemeinde individuell festgesetzten Gewerbesteuerhebesatz multipliziert.

Ausführliche Ergebnisse enthält der voraussichtlich in KW 4/2023 erscheinende Statistische Bericht „Gewerbesteuer in Bayern 2018“ (Bestellnummer: L4800C 201800). Weitere Informationen zum Bezug von Druckausgaben erhalten Sie beim Vertrieb per E-Mail (vertrieb@statistik.bayern.de), Telefon (0911 98208-6311) oder Fax (0911 98208-6638).