Pressemitteilung

183/2024/54/K
Fürth, den 8. Juli 2024

Gerichtliche Maßnahmen aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls im Jahr 2023 auf Vorjahresniveau

Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise auf das Jugendamt oder einen Dritten in 1 967 Fällen

Im Laufe des Jahres 2023 werden insgesamt 3 103 gerichtliche Maßnahmen eines Familiengerichts für Kinder- und Jugendliche aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls eingeleitet. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, sind 1 585 Jungen und 1 518 Mädchen betroffen. Dabei wird in 1 967 Fällen die vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten entschieden.

Schweinfurt. Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik werden in Bayern im Laufe des Jahres 2023 in insgesamt 3 103 Fällen Entscheidungen des Familiengerichts getroffen, um für Kinder und Jugendliche Maßnahmen einzuleiten. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Fallzahl der Entscheidungen nahezu unverändert (2022: 3 107). In 1 585 Fällen sind Jungen und in 1 518 Fällen Mädchen betroffen.

In 1 967 Fällen wird der Entzug der elterlichen Sorge entschieden und diese somit auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB) übertragen – in 696 Fällen vollständig und in 1 271 Fällen teilweise.

Des Weiteren wird in 646 Fällen die Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe auferlegt, in 107 Fällen werden die Erklärungen von Personensorgeberechtigten ersetzt und in 383 Fällen werden Ge- oder Verbote gegenüber Personensorgeberechtigten oder Dritten ausgesprochen.

Nach § 1666 BGB hat das Familiengericht Maßnahmen im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Gefährdung des Kindes oder seines Vermögens zu ergreifen, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden.

Die Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt ist immer dann erforderlich und verpflichtend, wenn sich die Gefährdung des Kindeswohls nur durch eine gerichtliche Entscheidung abwenden lässt. Das Familiengericht entscheidet dann im Einzelfall, ob und welche gerichtlichen Maßnahmen einzuleiten sind. Zu den möglichen Maßnahmen zählen Weisungen, Gebote und Verbote oder Auflagen zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge.

Hinweis:
Ausführliche Ergebnisse enthält der im Herbst erscheinende Statistische Bericht Kinder- und Jugendhilfe Ergebnisse zu Teil I (Bestellnummer: K5101 C2023)“. Weitere Informationen zum Bezug von Druckausgaben erhalten Sie beim Vertrieb per E-Mail (vertrieb@statistik.bayern.de), Telefon (0911 98208-6311) oder Fax (0911 98208-6638).