Pressemitteilung
Fürth, den 13. Dezember 2017
Gewerbesteuer 2013 in Bayern: Steuermessbetrag um 1,7 Prozent über dem Vorjahresniveau
Knapp ein Drittel des Steuermessbetragsvolumens geht auf Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes zurück
Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik wurde in Bayern im Jahr 2013 bei den insgesamt 622 197 gewerbesteuerpflichtigen Betrieben ein Gewerbesteuermessbetrag von gut 2,01 Milliarden Euro erhoben. Damit übertraf der im Jahr 2013 vereinnahmte Gewerbesteuermessbetrag den entsprechenden Vorjahreswert um 1,7 Prozent. Die Anzahl der gewerbesteuerpflichtigen Betriebe lag um 4,5 Prozent über dem Wert von 2012. – Von den gewerbesteuerpflichtigen Betrieben wiesen 41,2 Prozent einen positiven Steuermessbetrag aus und trugen somit zum Gewerbesteueraufkommen bei; hingegen wiesen 58,8 Prozent der steuerpflichtigen Betriebe einen Steuermessbetrag von Null aus, entweder weil sie im Jahr 2013 Verluste gemacht hatten oder über einen ausreichend hohen Freibetrag verfügten. – Nach Wirtschaftsabschnitten betrachtet, trugen Betriebe mit dem wirtschaftlichen Schwerpunkt „Verarbeitendes Gewerbe“ zu fast einem Drittel (30,5 Prozent) zum Steuermessbetragsvolumen in Bayern bei, gefolgt von Unternehmen des Wirtschaftsabschnitts „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ mit 19,0 Prozent.
Wie das Bayerische Landesamt für Statistik mitteilt, belief sich der Gewerbesteuer-messbetrag, der bei den in Bayern ansässigen gewerbesteuerpflichtigen Betrieben im Jahr 2013 festgesetzt wurde, auf gut 2,01 Milliarden Euro. Damit lag der Gewerbesteuermessbetrag um 1,7 Prozent über dem Niveau des Vorjahres. Grundlage für den Steuermessbetrag waren die Gewerbeerträge von insgesamt 622 197 steuerpflichtigen Gewerbebetrieben (ohne Organgesellschaften), dies waren um 4,5 Prozent mehr gewerbe-steuerpflichtige Betriebe als im Jahr 2012. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ging im gleichen Zeitraum um 2,5 Prozent zurück, der Verlust reduzierte sich um 19,8 Prozent. Über die Hälfte der gewerbesteuerpflichtigen Betriebe (365 568 Betriebe bzw. 58,8 Prozent) wies einen Steuermessbetrag von Null aus; diese Betriebe trugen somit nicht zum Gewerbesteueraufkommen bei, entweder weil sie im Jahr 2013 Verluste gemacht hatten oder ausreichend hohe Freibeträge aufwiesen. 256 629 Betriebe (bzw. 41,2 Prozent) wiesen einen positiven Steuermessbetrag aus; unter diesen erzielten 1 230 Betriebe einen Gewerbeertrag von fünf Millionen Euro oder mehr. Auf diese ertragsstarken Betriebe entfiel mit rund 1,12 Milliarden Euro mehr als die Hälfte (55,6 Prozent) des gesamten in Bayern erzielten Steuermessbetrags.
Gut die Hälfte der Gewerbesteuerpflichtigen waren Einzelgewerbetreibende (56,5 Prozent), die einen Steuermessbetrag von 254,7 Millionen Euro auf sich vereinigten. Auf die Personengesellschaften (12,3 Prozent der Steuerpflichtigen) entfiel ein Steuermessbetrag von 503,1 Millionen Euro, bei den Kapitalgesellschaften (29,7 Prozent der Steuerpflichtigen) belief sich der Steuermessbetrag auf 1,17 Milliarden Euro. Die übrigen juristischen Personen (1,5 Prozent der Steuerpflichtigen) verzeichneten einen Steuermessbetrag von 87,6 Millionen Euro. Nach Wirtschaftsabschnitten betrachtet, hatten 7,9 Prozent aller gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt im Verarbeitenden Gewerbe; sie trugen fast zu einem Drittel (30,5 Prozent) zum Steuermessbetragsvolumen des Freistaats bei.
Danach folgten Unternehmen des Wirtschaftsabschnitts „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“, die 5,1 Prozent der Gewerbesteuerpflichtigen ausmachten und 19,0 Prozent des Steuermessbetrages erwirtschafteten. Von Gewerbebetrieben des Wirtschaftsabschnitts „Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kfz“ (20,4 Prozent der Gewerbesteuerpflichtigen) wurden 14,9 Prozent des Messbetrags erbracht.
Die Berechnung der Gewerbesteuer je Steuerpflichtigen geht bei der derzeitigen reinen Gewerbeertragsteuer vom Gewinn aus Gewerbebetrieb aus. Nach Einbeziehung der Hinzurechnungen und Kürzungen sowie dem Abzug des Verlustvortrags wird der Gewerbeertrag ermittelt und auf volle Hundert Euro abgerundet. Danach wird, abhängig von der Rechtsform des Unternehmens, ein Freibetrag von 24 500 Euro für Einzelgewerbetreibende, Personengesellschaften sowie Hausgewerbetreibende, bzw. 5 000 Euro für ausgewählte Rechtsformen wie sonstige juristische Personen des privaten Rechts abgezogen und durch Anwendung der Steuermesszahl (ab 2008 einheitlich 3,5 %, Hausgewerbetreibende 1,96 %) der Steuer-messbetrag ermittelt.
Für Unternehmen, die Betriebsstätten in mehreren Gemeinden betreiben, wird der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden zerlegt und je Gemeinde ein Zerlegungsanteil festgestellt. Im Anschluss an die Feststellung des Steuermessbetrags und der Zerlegungsanteile durch das Finanzamt wird die Höhe der Gewerbesteuer von der Gemeinde berechnet, in der das Unternehmen seinen, beziehungsweise bei Zerlegungen die Betriebsstätte ihren Sitz hat. Dabei wird der Steuermessbetrag beziehungsweise der Zerlegungsanteil mit dem von der Gemeinde individuell festgesetzten Gewerbesteuerhebesatz multipliziert.
Aufgrund der Langwierigkeit von Steuerfestsetzungen stehen statistische Werte dazu erst mit mehrjähriger Verzögerung zur Verfügung.