Pressemitteilung
Fürth, den 16. August 2017
2016 insgesamt 18 227 Personen in Bayern der Bewährungshilfe unterstellt
Anteil erfolgreich beendeter Unterstellungen im allgemeinen Strafrecht bei 69,3 Prozent
2016 waren nach Angaben des Bayerischen Landesamtes für Statistik 18 227 Personen unter Bewährungshilfe gestellt, das waren 466 oder 2,5 Prozent weniger als im Vorjahr. Von 22 181 Unterstellungen insgesamt erfolgten 5 227 oder 23,6 Prozent aufgrund von Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Beendet wurde die Bewährungsaufsicht in 8 246 Fällen, davon zu 66,8 Prozent bzw. in 5 511 Fällen erfolgreich.
Im Jahr 2016 lag die Zahl der Unterstellungen unter Bewährungsaufsicht bei 22 181, dies entspricht gegenüber dem Vorjahr mit 22 734 einer Abnahme um 2,4 Prozent. Nach Abzug von Fällen, in denen ein Verurteilter mehrfach unter Bewährungsaufsicht gestanden hat, ergeben sich 18 227 Unterstellte; dies ist gegenüber 2015 mit 18 693 eine Abnahme um 2,5 Prozent.
Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, entfielen 9 521 Unterstellungen auf den Oberlandesgerichtsbezirk (OLG-Bezirk) München, 4 980 auf den OLG-Bezirk Nürnberg und 3 726 auf den OLG-Bezirk Bamberg. Die Unterstellung wurde in 18 476 Fällen (83,3 Prozent) nach allgemeinem Strafrecht und in 3 705 Fällen (16,7 Prozent) nach Jugendstrafrecht angeordnet.
Von den 22 181 Unterstellungen waren 5 227 oder 23,6 Prozent wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), 4 631 bzw. 20,9 Prozent aufgrund von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 bis 231 StGB) und 3 532 oder 15,9 Prozent wegen Diebstahls sowie Unterschlagung (§§ 242 bis 248c StGB) angeordnet.
Die Zahl der beendeten Bewährungsaufsichten lag 2016 bei 8 246 und damit um 162 bzw. 1,9 Prozent niedriger als im Vorjahr. Dabei waren 87,2 Prozent oder 7 188 der aus der Bewährungsaufsicht entlassenen Personen männlich. 6 704 oder 81,3 Prozent der Probanden hatten die deutsche Staatsangehörigkeit. Ganz überwiegend, in 66,8 Prozent oder 5 511 Fällen, endete die Unterstellung durch Bewährung. Andere Beendigungsgründe sind z. B. der Widerruf oder auch die Einbeziehung in ein neues Urteil.
Differenziert nach angewandtem Strafrecht zeigt sich bei den Verurteilten nach Jugendstrafrecht mit 58,1 Prozent eine deutlich geringere Erfolgsquote (Anteil der durch Bewährung beendeten Unterstellungen) als bei den Verurteilten nach allgemeinem Strafrecht (69,3 Prozent).
In Bayern nehmen weit über 300 Bewährungshelferinnen und -helfer die Aufgaben in der Bewährungsaufsicht, aber auch die Betreuung von Führungsaufsichtsprobanden wahr. Bewährungsaufsicht (§§ 56 ff. StGB bzw. §§ 21 ff. JGG) ist eine Form der ambulanten Straffälligenhilfe: Die verhängte Freiheitsstrafe wird vorerst nicht vollstreckt. Stattdessen erhält der Verurteilte die Gelegenheit, in einem festgelegten Zeitrahmen zu zeigen, dass er keine weiteren Straftaten mehr begeht und sich an etwa verhängte Weisungen und Auflagen hält. Wird die Bewährung nicht widerrufen, wird ihm die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
Demgegenüber dient die Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB) als Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 4 StGB) dem Zweck, rückfallgefährdete Straftäter zum Schutz der Allgemeinheit zu überwachen und sie bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu unterstützen.
Ausführliche Ergebnisse enthält der vor Kurzem erschienene Statistische Bericht „Bewährungshilfestatistik in Bayern – 2016“. Der Bericht kann im Internet unter www.statistik.bayern.de/veroeffentlichungen als Datei kostenlos heruntergela-den werden. Weitere Informationen zum Bezug von Druckausgaben erhalten Sie beim Vertrieb per E-Mail (vertrieb@statistik.bayern.de), Telefon (089 2119-3205) oder Fax (Fax-Nr. 089 2119-3457).